Das OLG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass Google Ireland für die Inhalte von Suchergebnissen in Europa haftbar gemacht werden kann. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Verschiebung in der rechtlichen Verantwortung von Suchmaschinen dar und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Suchergebnisse in der Europäischen Union reguliert werden.
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Sternebewertungen sind im Online-Handel ein entscheidendes Element, das Kaufentscheidungen erheblich beeinflusst. Sie bieten Kunden Orientierung und Vertrauen. Allerdings müssen Online-Händler und Plattformbetreiber einige rechtliche Aspekte beachten, um Missbrauch und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH zu entscheiden, ob die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, ohne entsprechende Aufschlüsselung, den Anforderungen an die Transparenz im Geschäftsverkehr entspricht.
Das Digitale Dienste Gesetz setzt den Digital Services Act der EU um und ist seit Dienstag in Kraft. Darin werden ergänzend zum DSA besondere Pflichten der Unternehmen und behördliche Zuständigkeiten und Befugnisse geregelt.
Im Frühling diesen Jahres läuft neben der Frist für die nationale Umsetzung des DSA auch die einer weiteren bedeutenden EU-Verordnung aus. Bis zum 06.03.2024 müssen Gatekeeper ihre Pflichten aus dem Digital Market Act (DMA) umgesetzt haben. Dieses Wettbewerbsgesetz stellt sicher, dass einzelne Unternehmen nicht durch die „Torwächter“ behindert werden. Google informierte seine Nutzer bereits über zukünftige Änderungen.
Das Internet hat das Einkaufsverhalten revolutioniert, indem es uns ermöglicht Produkte und Dienstleistungen anhand von Bewertungen anderer Verbraucher zu bewerten. Sternebewertungen sind zu einem entscheidenden Element geworden, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. Doch wie transparent müssen Unternehmen bei der Verwendung solcher Bewertungen sein?
Der Kampf um die Überwachung der Online-Kommunikation geht in die nächste Runde! Die EU, Großbritannien und die USA wollen die Online-Kommunikation ihrer Bürger durchleuchten, um sie vor illegalen Inhalten zu schützen. Doch der geplante Einsatz des sogenannten Client-Side-Scannings zur Überprüfung der Nachrichteninhalte stößt auf heftige Kritik. Warum könnte das für die Nutzer gefährlich werden? Welche Ziele verfolgen die Regierungen mit dieser groß angelegten Überwachung? Was muss dabei in Hinblick auf die Grundrechte beachtet werden?
Dieses Jahr war unter anderem geprägt von einer enormen Abmahnwelle wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts. Wir hatten in mehreren Berichten bereits darauf hingewiesen, dass die Abmahnungen teilweise rechtsmissbräuchlich erfolgten. Nun scheint sich die Situation mittlerweile etwas beruhigt zu haben. Für einen Anwalt aus Berlin zieht die Abmahnpraxis jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich. Ihm wird Abmahnbetrug und Erpressung vorgeworfen.
Plattformen für den An- und Verkauf von Waren oder Angebote von Dienstleistungen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Viele Unternehmen, aber auch Privatpersonen nutzen die Plattformen, um Einkünfte zu erzielen. Jedoch gehen die Finanzbehörden davon aus, dass viele dieser Einkünfte nicht oder nur unvollständig an das Finanzamt gemeldet werden. Dem soll das seit 01.01.2023 in Kraft getretene Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) entgegentreten. Künftig sind Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Nutzerdaten von Verkäufern an das Finanzamt zu übermitteln. Durch die erhöhte Transparenz soll die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug erleichtert werden.
Im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden müssen Suchmaschinen Inhalte entfernen, wenn nachgewiesen ist, dass diese offensichtlich unrichtig sind. Mit der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen sind, setzte sich nun der EuGH in einem aktuellen Urteil auseinander.
Vier Monate nach der gesetzlichen Einführung des Kündigungsbuttons (§ 312k BGB) scheinen immer noch viele Unternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Nun prüft die Verbraucherzentrale verstärkt Internetseiten auf solche Mängel und mahnt diese ab.
Nach wie vor erhalten wir massenhaft Schreiben von Mandanten, die Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google Fonts erhalten. Den Website-Betreibern wird ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeworfen. Aber was kann man gegen eine solche Abmahnung tun? Nachstehend sollen Handlungsalternativen und ein denkbares Muster-Antwortschreiben aufgezeigt werden.
Die korrekte Angabe des Grundpreises bereitet Online-Shops immer noch Schwierigkeiten. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind deshalb ein Dauerbrenner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH (Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21) nun klar, dass der Warenpreis und der Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden müssen. Somit ist klar: eine Angabe des Grundpreises beispielsweise in der Artikelbeschreibung reicht nicht mehr aus.
Früher waren Plattformen im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH nun klar, dass Internetplattformen künftig unter bestimmten Bedingungen für Urheberrechtsverstöße von Nutzern auch selbst zu Schadensersatz und Auskunft über die Identität des Nutzers verpflichtet werden können.
Die Rechtslage wird für Online-Händler und Plattformen durch eine neue Änderung des Verpackungsgesetzes weiter verschärft. Ab dem 01.07.2022 gilt: Händler die nicht bei der Datenbank LUCID registriert sind, werden ihre Waren nicht mehr auf elektronischen Marktplätzen verkaufen dürfen. Ob ein Händler registriert ist, werden die Plattformen selbst überprüfen müssen. Dadurch soll die Beteiligung an Entsorgungskosten sichergestellt werden.
Am 23.04.2022 einigten sich das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten auf eine gemeinsame Fassung des Digital Service Act (DSA). Fortan soll nun im gesamten EU-Raum das Prinzip gelten: Was bereits offline illegal ist, soll auch online illegal sein. Ziel ist also die stärkere Regulierung des Internets, damit weniger Hass, Hetze und Desinformation verbreitet werden. Dies soll insbesondere durch strengere Auflagen für Tech-Giganten garantiert werden.
Der BGH hat dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-460/20) zwei zu klärende Rechtsfragen vorgelegt, die jeweils die Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern bei Anträgen zur Entfernung von Inhalten betreffen.
Bisher bestanden große Unsicherheiten bei Onlinehändlern, wenn es um die Frage ging, ob der Bestellbutton auf einer Online-Seite mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet sein muss. Viele befürchteten, dass bei einer alternativen Beschriftung keine wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommen würde. Deshalb trauten sie sich nicht, von diesem Wortlaut abzuweichen. In einem aktuellen Urteil hat der EuGH diese Unsicherheiten nun beseitigt. Nun steht fest, dass nicht unbedingt die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ auf der Schaltfläche stehen muss. Andere Formulierungen sind auch zulässig, solange diese eindeutig und unmissverständlich sind.
Mit den beschlossenen Neuregelungen sorgen wir zudem für deutlich mehr Rechtssicherheit und Transparenz im digitalen Geschäftsverkehr. Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Produkt-Ranking angezeigt werden, und ob ihr Vertragspartner Unternehmer oder selbst Verbraucher ist. Anbieter müssen klar und deutlich darauf hinweisen, wenn ein Preis personalisiert – also auf einen bestimmten Kunden zugeschnitten – berechnet wurde.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht
Freebies sind ein beliebtes Marketing-Instrument. Sie sind einfach bzw. günstig zu erstellen. Die Kunden bzw. potentiellen Kunden lieben sie und geben im Austausch gerne ihre Daten zur Werbung, meist Newsletter, her. Beim Stichwort Daten sollte es aber sofort klingeln. Ist der Deal Freebies gegen Daten wirklich so einfach? Vor allem bei der Einwilligung des Nutzers und bei der Bewerbung als „kostenlos“ gilt es einiges zu beachten. Der Beitrag beleuchtet die Zulässigkeit von Freebies unter verschiedenen rechtlichen Aspekten.
Darf Facebook aufgrund der eigenen AGB bzw. Gemeinschaftsstandards Posts von Nutzern einfach löschen? Dürfen auf dieser Grundlage Nutzerkonten deaktiviert oder Nutzer gesperrt werden? Diese Fragen wurden im Jahr 2021 erstmals vom BGH beantwortet. In einem aktuellen Urteil wendet das OLG Karlsruhe die Rechtsprechung des BGH an. Spoiler: Facebook darf sich die Sperrung von Accounts und Entfernung von Beiträgen nach eigenem Ermessen nicht vorbehalten.
In einem Urteil vom 12.05.2021, Az.: 22 S 87/20 führt das LG Stendal relativ konkret aus, welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Double-Opt-in-Bestätigungsmails bei der Anmeldung zu E-Mail-Newslettern zu stellen seien. Bereits kleinste werbliche Inhalte wie Logos oder Slogans sollen nach Auffassung des Gerichts unzulässige Werbung darstellen.
Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und beleuchten, was die betroffenen Unternehmen künftig beachten müssen.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge führt zu zahlreichen Gesetzesänderungen, die im Jahr 2022 in drei Schritten erfolgen. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern zu stärken. Neue Regelungen gibt es insbesondere zu Laufzeitverträgen, die sich automatisch verlängern (wie z.B. bei Fitness-Studios üblich), sowie zur Kündigung online abgeschlossener Verträge. Welche Änderungen das Gesetz konkret mit sich bringt und wie sich diese auf die Pflichten von Unternehmern auswirken, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Das Meme ist ein lustiger Beitrag, den jedermann erstellen und im Internet posten kann. Die Beiträge zeichnet es aus, dass sie aus einem Bild bzw. einem Kurzvideo bestehen und ein passender Text zu diesem hinzugefügt wird. Die Kombination aus Text und Bild lässt ein lustiges Gesamtbild, das Meme entstehen.
Eine Änderung des UWG soll klarstellen, wann und unter welchen Bedingungen Influencer ihre Beiträge als Werbung kenntlich machen müssen. Hierbei soll zum einen geklärt werden, wann ein kommerzieller Zweck im Sinne des UWG vorliegt und zum anderen, wann Beiträge einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
(Gastbeitrag der studentischen Hilfskraft Chiara Flörl)
Zum 01.08.2021 wird in Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Neue Handlungspflichten für nahezu unzählige Unternehmen wird vor allem die Abschaffung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG haben. Zukünftig werden alle betroffenen Unternehmen aktiv die vorgeschriebenen Daten an das Transparenzregister übermitteln müssen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick geben, wer betroffen ist und was zu tun ist.
Grundsätzlich steht jedem Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers ein Widerrufsrecht zu, wenn ein Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes – also beispielsweise über das Internet – geschlossen wurde. Jedoch sieht das Gesetz auch ein paar Ausnahmen vor, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Einer dieser Ausnahmefälle liegt nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nach Entfernung der Versiegelung nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind. Die unpräzise Formulierung des gesetzlichen Wortlauts bringt jedoch sowohl für Händler als auch für Verbraucher erhebliche Unsicherheiten mit sich, auf die im folgenden Beitrag eingegangen wird.
Um sich von Mitbewerbern abzuheben bzw. um neue Kunden zu gewinnen, sind gute Bewertungen im Internet heute unerlässlich. Negative Rezensionen bringen die Gefahr, dass sich potentielle Interessenten für einen anderen Vertragspartner entscheiden.
Die Gesamtbwertung im Internet gibt aber nicht immer ein zutreffendes Bild vom Unternehmen. Zu oft werden negative Rezensionen anonym von Konkurrenten verfasst, um dem Unternehmen zu schaden. Enttäuschte Kunden geben negative Bewertungen ab, obwohl der Unternehmer die Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. weil der Artikel nicht gefällt oder nicht passt). Immer wieder werden falsche Behauptungen aufgestellt oder Beleidigungen ausgesprochen.
In einem neuen Beitrag wollen wir einen ausführlichen Überblick darüber geben, wann ein Vorgehen gegen negative Bewertungen Aussicht auf Erfolg hat.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.11.2019, Az.: 4 U 22/19 entschieden, dass Onlinehändler für fehlerhafte bzw. unzureichende Garantieerklärungen des Herstellers haften. Voraussetzung ist, dass das Online-Angebot einen Hinweis auf die Garantieerklärung enthält. Weiter hat das Gericht ausgeführt, welche Anforderungen an den Inhalt einer Garantie zu stellen sind.
Das OLG München hat in zwei Urteilen vom 08.12.2020 (Az.: 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass die von Facebook vorgegebene Klarnamenpflicht rechtmäßig ist.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich am 08.10.2020 mit der Frage, wie der Wertersatz berechnet werden soll, wenn der Kunde seinen Vertrag vorzeitig – fristgerecht- widerruft und somit sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nutzt. Der EuGH entschied, dass die Online-Dating-Plattform Parship nicht allein den Betrag von EUR 130,00 statt des Gesamtpreises von EUR 523, 95 erstatten darf, da zu Beginn des Vertrags auf keine Einzelberechnung hingewiesen worden sei (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 – Az.: C-641/19).
Die Beklagte Partnervermittlungs-Website Parship bietet sogenannte Premium-Mitgliedschaften für eine Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten an, wodurch diesen Mitgliedern ermöglicht wird, mit allen weiteren Premium-Mitgliedern mithilfe von Nachrichten oder Bildern zu korrespondieren (https://www.cr-online.de/64163.htm).
Mit dem Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und dabei besonders kleine und mittlere Unternehmen zu schützen, hat der Bundestag am 10.09.2020 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Drucksache 19/12084) verabschiedet. Insbesondere ist vorgesehen, Vertragsstrafen zu deckeln, den Kostenersatz für Abmahnungen zu begrenzen und den „fliegenden Gerichtsstand“ zu Gunsten der Beklagten einzuschränken. Nachfolgend soll ein erster Blick auf die wichtigsten Gesetzesänderungen geworfen werden.
Das LG Köln hat mit einer einstweiligen Verfügung vom 18.08.2020 die Rechtsprechung zu Löschungsansprüchen gegenüber Bewertungsplattformen erweitert. Besonders bemerkenswert ist dabei die Einbeziehung der Covid-19-Krise, welche nach Auffassung des Gerichts Plattformbetreiber nicht aus der Pflicht nimmt, innerhalb von 14 Tagen auf Beschwerden zu reagieren.
OLG Brandenburg weist Abmahnung gegen unerwünschtes Zusenden von Werbung als rechtsmissbräuchlich ab
In einem Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) hat das OLG Brandenburg eine auf einer Abmahnung basierende Klage für rechtsmissbräuchlich und somit für unzulässig erklärt. Das Gericht erarbeitete mehrere Indizien, um zu bewerten, inwieweit die Klägerin sachfremde Interessen verfolge und so womöglich ihre prozessualen Befugnisse missbrauche. Die hierbei herangezogenen Indizien könnten sich möglicherweise in der künftigen Rechtsprechung zum Thema rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen niederschlagen. Es lohnt sich daher eine genauere Betrachtung des Urteils.
Am 17. März 2020 hat das LG München I ein Urteil (Az. 33 O 18579/18) erlassen, in dem es der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder zusprach. Die Bestimmbarkeit des Urteils wurde durch Zufügen eines Datenträgers als Anlage sichergestellt.
Anlässlich der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen sowie Privatpersonen in letzter Zeit mit der Herstellung von Schutzmasken begonnen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte beim Vertrieb von selbst hergestellten Masken.
Die andauernde Corona-Pandemie hat zu einer verstärkten Nachfrage nach Schutzmasken jeglicher Art geführt. Sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel sind Schutzmasken meist ausverkauft oder haben Lieferzeiten von teilweise über einem Monat. Die ab dem 27.04.2020 in allen deutschen Bundesländern geltende Maskenpflicht wird die Nachfrage nach Schutzmasken noch verstärken. Angesichts der Knappheit des Angebots haben zahlreiche Unternehmen, gemeinnützige Vereine sowie Privatperson mit der Herstellung und dem Vertrieb verschiedenster Gesichtsmasken begonnen. Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtslage in Bezug auf Schutzmasken sowie zu beachtender Aspekte beim Vertrieb gegeben werden.
Die Corona-Krise trifft die Gastro-Branche hart. Restaurants und Cafés sind nach den Anordnungen der Länder gezwungen, ihre Gasträume bis auf Weiteres zu schließen. Auch etwaige „To Go“-Angebote werden aufgrund von Ausgangssperren etc. wenig genutzt. Nun setzen Gastronomiebetriebe vermehrt darauf, ihre Produkte und Gerichte zur Lieferung nach Hause anzubieten.
Mit Beschluss vom 27.08.2019 hat das LG München I (Az.: 13 T 8878/19) eine Streitwertfestsetzung des AG München (Urteil vom 15.04.2019, Az.: 161 C 22650/18) in Höhe von EUR 500,00 bei der Zusendung von unerlaubter E-Mail-Werbung bestätigt.
Der Entscheidung des AG München lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine sogenannte Double-Opt-In E-Mail, in der er zur Bestätigung der Anmeldung zum Newsletter aufgefordert wurde. Zudem enthielt die E-Mail einen 5€ Gutschein für den Onlineshop der Beklagten. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte ab, da er sich nicht für den Newsletter angemeldet hätte.
In einem Verfahren musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob Online-Händler ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme immer angeben müssen (Az. C-649/17, Urteil vom 10.07.2019). Der deutsche Gesetzgeber setzt die Angabe zwingend voraus, um vorvertraglichen Informationspflichten zu genügen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dies im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) steht.
Im Beschluss vom 28.06.2019 befasste sich das OLG Frankfurt (Az. 6 W 35/19) mit wettbewerbsrechtlichen Fragen des Influencer-Marketings. Die Besonderheit: Es handelte sich um einen Aquaristik-Influencer.
Der Antragsteller war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dieser sah einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG (Kenntlichmachung von kommerziellen Zwecken geschäftlicher Handlungen) in einem Instagram-Beitrag, der eine Wasserpflanze mit Verlinkung auf die Herstellerfirma zeigte.
Mit Urteil vom 21.03.2019 (Az. 13 O 38/18) befasste sich das LG Karlsruhe mit dem Geschäftsmodell „Influencer“. Zentrale Frage war die Kennzeichnungspflicht von Instagram-Posts als Werbung, wenn diese Verlinkungen auf Markenhersteller beinhalten.
In der Entscheidung vom 29.04.2019 befasste sich das LG München I (Az. 4 HK O 14312/18) mit wettbewerbsrechtlichen Fragen des Influencer-Marketings. Gegenstand der Entscheidung war die Kennzeichnungspflicht von Instagram-Posts als Werbung.
In dem Verfahren war der Instagram-Account der Influencerin Cathy Hummels von einem Wettbewerbsverband ins Visier genommen worden. Frau Hummels hatte zu dem Zeitpunkt circa 485.000 Follower. Bei den streitgegenständlichen Postings verlinkte sie verschiedene Unternehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Die Posts waren nicht als „Werbung“ gekennzeichnet.
Mit dem Urteil vom 08.01.2019 befasste sich das KG Berlin (Az. 5 U 83/18) mit wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Influencer-Marketings. Im Mittelpunkt stand die Frage der Kenntlichmachung von Instagram-Beiträgen als Werbung.
Ausgangslage der Entscheidung war der Widerspruch der bekannten Influencerin Vreni Frost gegen die einstweilige Verfügung der Vorinstanz. Dort war sie noch verurteilt worden, alle Instagram-Posts als Werbung kenntlich zu machen, in denen Marken oder Unternehmen verlinkt sind.
Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.
Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) die Frage beantwortet, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen und somit Rechtssicherheit geschaffen.
Seit Inkrafttreten des § 270a BGB am 13.01.2018 war unklar, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung unter das Verbot des sogenannten „Surchargings“ fallen. Diese sind nicht vom Wortlaut der Norm umfasst. Hierzu haben wir ausführlich berichtet. In seiner Entscheidung hat das LG München diese Frage bejaht.
Hinsichtlich der Bezahlmethode Sofortüberweisung hat das Gericht seine Auffassung damit begründet, dass die Einschaltung eines Dritten (der Sofort GmbH) unerheblich ist, auch wenn dieser die Überweisung auslöst. Letztendlich erfolge die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung durch den Kunden, sodass der Anwendungsbereich des § 270a BGB eröffnet ist. Auch erfolge die von der Sofort GmbH durchgeführte Bonitätsprüfung in der Regel ausschließlich im Interesse des Händlers, sodass kein Grund ersichtlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen.
Eine Bezahlung mittels PayPal fällt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in den Anwendungsbereich des Surchargings, da in den meisten Fällen den Transaktionen über PayPal entweder eine SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Überweisung oder eine Bezahlung über Kreditkarte zugrunde liegt, die allesamt von § 270a BGB erfasst werden.
Ab dem 03.12.2018 gilt in der EU die sogenannte Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Handel zu stärken, verbietet die Verordnung künftig die Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Herkunft. Einige Händler werden in ihren Online-Shops deshalb Anpassungen vornehmen müssen, welche nachstehend kurz erläutert werden sollen.
Durch die Einführung des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 ergeben sich einige Änderungen, die von Unternehmen, aber auch von sämtlichen Onlinehändlern zu beachten sind. Im Folgenden soll die bisherige Rechtslage dargestellt werden (1.), welche wesentlichen Änderungen es gibt (2.), wer betroffen ist und welche Folgen Verstöße (3.) gegen das neue Gesetz nach sich ziehen.
Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Ziel des neuen VerpackG ist es, das Anfallen von Müll, insbesondere von Verpackungsabfall, weiter zu verringern und die Recyclingquote zu erhöhen.