Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Mai 2013

BGH: Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Autocomplete löschen

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Google Autocomplete-Suchvorschläge in seiner Suchmaschine löschen muss, wenn damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich: Die automatisierten Suchvorschläge dürfen nicht beleidigen. Entsprechende Vorschläge müssen von Google auf Aufforderung gelöscht werden.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung  (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12) hat der BGH heute geklärt, dass die Suchergänzungsvorschläge (auch Autocomplete oder Auto-Vervollständigung) bei Google zwar nicht per se eine Haftung auslösen, auch wenn damit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelöst werden:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Allerdings:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Damit ist für Betroffene ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegeben. Google muss also zukünftig die Beschwerden der Betroffenen prüfen und ggfs. verletzende Suchvorschläge löschen.

Kartellamt gegen Adidas: Ermittlungen nehmen Fahrt auf

Nach eigenen Angaben startet das Bundeskartellamt heute eine groß angelegte Händlerbefragung zu möglichen unzulässigen Vertriebsbeschränkungen des Markenartikelherstellers Adidas. Bereits im vergangenen Jahr hatte Adidas angekündigt, Einzelhändler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese Adidas-Artikel im Internet (auch)  auf bestimmten Plattformen (z.B. Amazon und eBay) vertreiben würden. Gegen diese Vorgaben wurden schon frühzeitig Beschwerden beim Bundeskartellamt eingereicht (wir berichteten).

Heute meldet das Bundeskartellamt:

Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der E-Commerce Vertriebsbestimmungen der adidas AG im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Onlinehandels, u.a. in Form eines Verbotes des Verkaufs über offene Drittplattformen.

Hierzu wurde wie auch bereits bei den Ermittlungen gegen Amazon wegen deren Preisparitätsgebotes eine Online-Händlerbefragung gegenüber 3000 Adidas-Händlern gestartet. Der Ausgang dieser Ermittlungen ist natürlich aus juristischer Sicht hochinteressant. Die Zulässigkeit solch weitreichender Vertreibsbeschränkungen hätte erheblichen Einfluss auf den gesamten E-Commerce, da davon ausgegangen werden kann, dass dann auch andere Markenartikel-Hersteller dem Beispiel von Adidas folgen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass Neuwaren der großen Marken aus den Angeboten von Amazon & Co. verschwinden könnten und damit die Attraktivität solcher Plattformen enorm an Wert einbüßen würden.

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