Zum 01.08.2021 wird in Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Neue Handlungspflichten für nahezu unzählige Unternehmen wird vor allem die Abschaffung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG haben. Zukünftig werden alle betroffenen Unternehmen aktiv die vorgeschriebenen Daten an das Transparenzregister übermitteln müssen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick geben, wer betroffen ist und was zu tun ist.