Nach der Rechtsprechung des BGH sind Amazon-Händler dazu verpflichtet, ihre Angebote regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nun hat sich das OLG Köln mit der Frage beschäftigt, wie intensiv diese Prüfpflicht sein soll. Das Ergebnis trifft Amazon-Händler hart: Denn, um auf der sicheren Seite zu sein, sollten diese ab jetzt ihre Angebote an jedem Werktag überprüfen.
Kategorie: Onlinerecht Seite 2 von 4
Im Jahr 2014 entschied das LG Hamburg (Az.: 324 O 660/12), dass Google für den Inhalt seiner Suchtreffer-Snippets – ab Kenntniserlangung – auf Unterlassung haftet.
Das LG Köln hat 2015 entschieden (Az.: 28 O 14/14), dass Google für Rechtsverletzungen Dritter haftet, wenn das Unternehmen die Webseite, die die Rechtsverletzung enthält, in der Ergebnisliste auf eine Suchanfrage aufführt. Vorraussetzung hierfür ist, dass Google zuvor über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 14 O 355/14) entschieden, dass Amazon-Marketplace-Händler für Urheberrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass Amazon den Angeboten der Händler selbstständig Produktfotos hinzufügt.
Bereits im Jahr 2014 hat der EuGH (Az.: C-131/12) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und bei Bedarf die betroffenen Links aus dem Suchindex zu entfernen.
Die Frage, wie mit Garantien geworben werden darf, wird immer wieder in der Rechtsprechung diskutiert und stellt einen absoluten Dauerbrenner dar. Unlängst hat sich erneut das OLG Hamm mit der Thematik befasst und aufgezeigt, dass die Werbung mit Garantien sowohl vor als auch nach Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten mit sich bringt.
Ab dem 01.02.2017 treten zwei neue Normen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Diese bringen neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich. Denn ab dem 1. Februar müssen Händler in ihren Shops angeben, ob sie an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Darüber hinaus müssen Händler im Fall einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen über die neuen Regelungen informieren.
Wer als Verbraucher Waren online bestellt, hat grundsätzlich das Recht, diese Waren ohne Begründung an den Verkäufer zurückzusenden. Im Gegenzug hat der Verkäufer, unter bestimmten Umständen, Anspruch auf einen angemessenen Wertersatz. Diese Thematik wurde bereits häufig von der Rechtsprechung thematisiert. Unlängst hat sich nun auch der BGH in einem Einzelfall mit der Frage, wann Wertersatz zu leisten ist, befasst.
Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.
Im Namen einer Mandantin haben wir Löschungsantrag gegen die deutsche Marke „Black Friday“ (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) gestellt. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH .
Aus aktuellem Anlass möchten wir erneut darauf hinweisen, dass nur die in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Faserbezeichnungen bei der Kennzeichnung von Textilien zulässig sind. Gerade die häufig verwendeten Begriffe Lycra und Spandex sind hingegen nicht erlaubt.
Wer eine Webseite erstellen oder erneuern will, bedient sich dabei häufig der Hilfe eines Webdesigners. Bindet dieser, in urheberrechtswidriger Weise, Bilder in die Kundenwebsite ein, so haftet der Webdesigner seinem Kunden auf Schadensersatz. Bislang nichts Neues. Eher unbekannt hingegen ist, dass der Webdesigner seinem Kunden gegenüber nur in Grenzen haftet. Dies hat unlängst das LG Bochum in seinem Urteil vom 16.08.2016 (Az. 9 S 17/16) entschieden.
Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.
In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.
In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.
Die vor kurzem erschienene App „Pokémon Go“ hat die Welt im Sturm erobert. Seit der Veröffentlichung in den USA haben sich dort bereits über 23 Millionen Smartphone-Besitzer die App heruntergeladen. Vor gerade einer Woche ist das Spiel nun auch in Deutschland veröffentlicht worden. Doch anders als in anderen Ländern haben die Entwickler hier Startschwierigkeiten. Zwar ist die App auch hier bereits eine der erfolgreichsten, was die Download-Zahlen und den Umsatz betrifft, jedoch wurden die Entwickler nun von Verbraucherschützern abgemahnt.
Wer sich unbefugt in einem Gebäude aufhält, kann von dessen Eigentümer ein Hausverbot erteilt bekommen. In Bezug auf reale Gebäude stellt das Ausüben eines solchen Hausrechts keine Probleme dar. Bezüglich des Hausrechts bei Webseiten gestaltet sich diese Thematik jedoch deutlich schwieriger. Zwar könnte einem Kunden theoretisch auch hier der „Zugang zum Geschäft“ verweigert werden, indem ihm der Zugriff auf die Webseite verwehrt wird. Fraglich ist jedoch in welchem Rahmen ein solcher Ausschluss überhaupt möglich ist.
Wer heutzutage ein Smartphone besitzt, hatte höchstwahrscheinlich auch schon, in der einen oder anderen Form, mit der Anwendung WhatsApp zu tun. Denn durch diese Messaging-App wird das Senden von Nachrichten stark vereinfacht. Bislang stellt das Unternehmen seine AGB jedoch nur auf Englisch bereit. Diesen Zustand erklärte das KG Berlin nun für rechtswidrig und hat entschieden, dass der Instand-Messaging-Dienst seine AGB auch auf Deutsch veröffentlichen muss.
Um der Fülle an Online-Werbung aus dem Weg zu gehen, bedienen sich Internetnutzer häufig eines Adblockers. Wird daraufhin keine Werbung mehr beim Nutzer angezeigt, führt dies zu Einnahmeverlusten für die Betreiber der Webseiten. Aus diesem Grund setzen diese neuerdings vermehrt Anti-Adblocker ein, um Usern, die einen Adblocker aktiviert haben, den Zugang zu ihrer Webseite zu verwehren. Ob dieses Verhalten einen Eingriff in die Privatsphäre von Internet-Nutzern darstellt ist stark umstritten.
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entscheiden, dass bei einem Werbeprospekt, bei dem keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist, auch keine Textilkennzeichnung erforderlich ist.
Wollen Händler ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten, können/müssen sie sich an bereits bestehende Produktseiten und damit an zur Verfügung stehende Produktbilder anhängen. Dass die, sich anhängenden, Händler nicht haften, wenn die Produktseite urheberrechtswidrige Bilder enthält, bestätigte kürzlich erneut das OLG München. Die Frage, wer stattdessen für urheberrechtswidrige Bilder im Marketplace von Amazon verantwortlich ist, hatte das LG Berlin zu klären.
Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon für unzulässig erklärt. Mit dieser behielt sich Amazon das Recht vor, die Vertragsverhältnisse mit Hochretournierern zu kündigen und ihnen den Zugang zu ihren Kundenkonten zu sperren.
Das Bundeskartellamt hat ein Ermittlungsverfahren gegen Facebook eröffnet. Es bestehe der Verdacht auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße.
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) ersetzte am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz.
Wird eine EU-Verordung erlassen, ist diese grundsätzlich auch in Deutschland anzuwenden. Dies hat der Bundestag mit dem, am 24.02.2016 in Kraft getretenem, Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes erneut deutlich gemacht.
Die neue Verordnung brachte einige Änderungen mit sich, die bei der Textilkennzeichnung zu beachten sind. Durch das nun von uns bereitgestellte Merkblatt soll die richtige Kennzeichnung von Bekleidung und anderen Textilien erleichtert werden.
Hier geht es zu unserem Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel.
Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.
Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.
Seit Mitte des Jahres 2014 ist es möglich, einen Widerruf auch telefonisch zu erklären. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in welcher Höhe dem Verbraucher dabei Kosten anfallen dürfen. Trotz dieser eigentlich eindeutigen Regelung, erweist sich die Frage, welche kostenpflichtigen Telefonnummern verwendet werden dürfen, als sehr schwierig.
Am 09.01.2016 tritt die sogenannte ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU) Nr. 524/2013) in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf jeden Online-Shop, in dem Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden. Bei Nichtbeachtung drohen (mal wieder) Abmahnungen.
Die ODR-Verordnung sieht in drei Schritten Neuerungen für Online-Händler vor.
Es dürfte allgemein bekannt sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers (Double-Opt-In) unzulässig ist. Dabei lässt die Gesetzeslage lediglich wenige Ausnahmen zu. Unlängst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine automatisierte Empfangsbestätigung, die teilweise aus erlaubten (informativen) und teilweise aus werblichen Inhalten besteht, unzulässig sein kann.
Eine gründliche Nachbearbeitung des Lehrstoffes gilt für Studenten als Basis für ein erfolgreiches Studium. Aktuell werden Studenten dabei von ihren Professoren in Form von digitalen Skripten unterstützt. Diese Form der Unterstützung weiterhin zu gewährleisten könnte sich jedoch in Zukunft, aufgrund der Neuregelung der Verwertungsgesellschaft Wort, als sehr schwierig gestalten.
Kinder und Jugendliche konnten bislang problemlos elektronische Zigaretten und Shishas erwerben, da diese nicht den Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes unterlagen. Um dies zukünftig zu verhindern, will die Bundesregierung gerade genannte Verbote nun auf elektronische Zigaretten und Shishas ausweiten. Dies soll vor allem auch für den Versandhandel gelten.
Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.
Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.
Online-Shops sind mitunter fehleranfällig. So kann es passieren, dass beim Einspielen neuer Artikel und Preislisten völlig falsche (meistens viel zu günstige) Preise übernommen werden. Oft sind dann die ersten Bestellungen schneller da, als der Händler den Fehler überhaupt bemerkt. Das LG München I bestätigte nun die bestehende Rechtsprechung: Ein Käufer, der offensichtliche Preisfehler ausnutzt, handelt treuwidrig. Der Verkäufer muss sich an den falschen Preisen nicht festhalten lassen.
Durch das komplizierte Zusammenspiel verschiedener Systeme, etwa für Warenwirtschaft und Logistik und der Shop-Software, sind Online-Shops anfällig für technische Fehler. Werden Preislisten falsch verarbeitet, kann es zu massiv fehlerhaften Preisangaben auf den Shop-Seiten kommen. Sind die Preisfehler erst einmal öffentlich, machen sie im Internet in einschlägigen Foren als vermeintliche Schnäppchen in Windeseile die Runde.
Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern.
Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.
Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.
Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.
Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.
Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.
Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.
Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.
Solche Mails erreichen jeden von uns in regelmäßigen Abständen.
Für mich haben diese Nachrichten einen hohen Unterhaltungswert. Ich bin dann immer versucht zu antworten, stelle mir dann vor, wie ich dem Absender antworte
Lange waren Fragen rund um die Einbindung eines Impressums in Facebook-Pages ein Thema. Bereits 2011 hatte das LG Aschaffenburg entschieden, dass ein Impressum bereithalten muss, wer Facebook zu Marketingzwecken und nicht lediglich privat nutzt (wir hatten berichtet). Verstöße wurden in der Folge vereinzelt abgemahnt. Wer ein rechtssicheres Impressum bereithalten wollte, musste sich lange mit teils umständlichen Tricks oder externen Apps behelfen, da Facebook ein gesondertes Eingabefeld zur Angabe der Pflichtinformationen bisher nicht vorsah. Dies hat sich nun geändert.
Ab sofort kann für Facebook-Pages ein Impressum in einem hierfür vorgesehenen Feld angelegt werden. Und so funktioniert’s:
Nachdem Amazon bereits im Jahr 2012 gegenüber einzelnen Kunden mit besonders hoher Retourenquote mit der Sperrung ihres Kundenkontos gedroht hatte (wir berichteten), setzte das Unternehmen diese Drohung im vergangenen Jahr in die Tat um. Wir hatten bereits damals rechtliche Bedenken geäußert. Nun bereitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche Amazon zuvor wegen dieses Vorgehens abgemahnt hatte, eine Klage vor und führt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis somit einer gerichtlichen Beurteilung zu.
Fest steht auf der einen Seite, dass es auch für einen Online-Riesen keinen Kontrahierungszwang gibt. Auch Amazon darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es in der Zukunft Verträge schließen möchte und mit wem nicht. Fest steht auch, dass Retouren-Missbrauch ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Problem für den Onlinehandel darstellt. Gerade im Textilbereich sind Retourenquoten besonders hoch und stellen einen enormen Kostenfaktor dar. Vereinzelt werden Kleidungsstücke für einen besonderen Anlass bestellt, dort getragen und danach zurück geschickt. Oder der eigens zum Champions League Finale bestellte Flachbildfernseher wird nach dem privaten Fußballfest ohne Angabe von Gründen retourniert.
Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.
Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.
In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann. Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.
Kuriose Entscheidung des LG Hamburg. Hatte das Gericht im Verfügungsverfahren per Beschluss im Oktober 2012 noch entschieden, dass im Online-Handel eine Annahmefrist von maximal zwei Tagen zulässig sei (wir berichteten), entschied die gleiche Kammer in der gleichen Sache nur wenige Monate später per Urteil, dass eine Annahmefrist von fünf Tagen wohl ausreichend sei.
Die spätere Entscheidung ist aus Sicht des Online-Handels wohl zu begrüssen, da mit der sehr kurzen Annahmefrist von zwei Tagen viele Händler vor kaum lösbare Probleme gestellt wurden. Kurios bleibt der Fall trotzdem, da nicht klar ist, welcher Umstand das Gericht dazu gebracht hat, innerhalb so kurzer Zeit seine Auffassung zu ändern.
Hierzu unsere geschätzten Kollegen von Internetrecht-Rostock.de
Der Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde jedoch am 10.04.2013 bereits durch ein Urteil aufgehoben. Das war in etwa auch der Zeitpunkt, als die einstweilige Verfügung aus Oktober 2012 veröffentlich wurde. Ein Schelm, wer böses dabei denkt…
Jedenfalls: das Landgericht Hamburg hat hinsichtlich dieses Punktes die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 aufgehoben. Diese Entscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, ist dem Landgericht Hamburg hoch anzurechnen, da es hier ausschließlich um Rechtsansichten geht. Das Landgericht hat offensichtlich seine Rechtsansicht nach Erlass des Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren später revidiert.