Ab dem 03.12.2018 gilt in der EU die sogenannte Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Handel zu stärken, verbietet die Verordnung künftig die Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Herkunft. Einige Händler werden in ihren Online-Shops deshalb Anpassungen vornehmen müssen, welche nachstehend kurz erläutert werden sollen. 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verordnung grenzüberschreitende Angebote von Waren und Dienstleistungen generell regelt. Sie betrifft somit zwar nicht ausschließlich, aber doch in erster Linie Online-Händler. Auch unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Somit sind sowohl B2C- als auch B2B-Händler von den neuen Regelungen betroffen.

Nach den neuen Vorschriften ist es nicht nur untersagt, bestimmten Nutzern aufgrund ihrer Herkunft aus einem anderen Mitgliedsstaat der Zugang zu einem Online-Shop oder zu Waren bzw. Dienstleistungen zu verwehren. Vielmehr verbietet die Verordnung beispielsweise auch die Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten für ausländische Nutzer.

Mehrsprachige Shops: Keine automatische Weiterleitung mehr

Gerade größere Händler stellen ihre Online-Shops in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Häufig werden Nutzer beim ersten Aufruf des Shops aufgrund ihrer IP-Adresse einem bestimmten Land zugeordnet und automatisch in die jeweilige Länderversion weitergeleitet. Nutzer mit deutscher oder österreichischer IP-Adresse in die deutschsprachige Version des Shops, Nutzer mit französischer IP-Adresse in die französischsprachige usw.

Dies soll künftig nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers zulässig sein. Denkbar wäre deshalb, dass dem Nutzer beim erstmaligen Aufruf des Online-Shops ein Overlay angezeigt wird, in dem zwischen den verschiedenen Sprach- bzw. Länderversionen ausgewählt werden kann.

Zudem sollten die anderen Sprach- bzw. Länderversionen weiterhin leicht zugänglich bleiben, beispielsweise durch die üblichen Länderflaggen im Header oder Footer der Website.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn eine automatische Weiterleitung oder Sperrung zur Erfüllung zwingender rechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Keine Pflicht zur EU-weiten Lieferung

Die Geoblocking-Verordnung verbietet auch künftig nicht, das Liefergebiet auf bestimmte Staaten zu beschränken. Verboten wird jedoch, Bestellungen aus bestimmten EU-Staaten nicht anzunehmen. Es ist daher zwischen Bestellung und Lieferung zu unterscheiden.

Diese verwirrende Regelung wird anhand eines Beispiels deutlicher: Ein Online-Händler kann auch weiterhin in seinen AGB regeln, dass er nur nach Deutschland liefern möchte. Er darf aber nicht ausschließen, dass ein Kunde mit Wohnsitz in Frankreich eine Bestellung aufgibt, die er dann jedoch an eine Lieferadresse in Deutschland liefern lässt.

Dieser Beispielfall wird in der Praxis relativ selten vorkommen. Dennoch versteckt sich hier ein Abmahnrisiko, da eine weit verbreitete AGB-Klausel dadurch unzulässig und abmahnbar wird.

Unzulässig werden künftig Regelungen wie Bestellungen sind nur innerhalb Deutschlands möglich.“
Weiterhin zulässig ist jedoch eine Klausel wie „Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.“

Gleiche Preise und Zahlungsarten für alle

Auch was Preise und Zahlungsarten angeht, müssen künftig alle EU-Bürger gleich behandelt werden. Wer also in seinem Online-Shop bestimmte Zahlungsmöglichkeiten nur für Kunden aus bestimmten Ländern anbietet, verstößt gegen die Verordnung und kann abgemahnt werden.

Auch unterschiedliche Preise für EU-Bürger aus verschiedenen Staaten sind künftig verboten. Ausnahmen gelten hier allenfalls dann, wenn Waren grenzüberschreitend geliefert werden und unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten.

AGB und Bestellprozess prüfen

Online-Händler sollten deshalb ihre AGB sowie ihren Bestellprozess dahingehend kontrollieren, ob diese mit den neuen rechtlichen Vorgaben übereinstimmen. Insbesondere Regelungen zu Vertragsschluss, Lieferung und Bezahlung sollten geprüft werden. Wir unterstützen Sie hierbei selbstverständlich gerne.