Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: März 2010

Neues Datenschutzrecht zu Auskunfteien und Scoring ab 01.04.2010

Zum 01.04.2010 tritt eine weitere Stufe der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Gegenstand der Neuregelungen sind unter anderem die Datenübermittlung an Auskunfteien (etwa die Schufa oder die Creditreform), die Regulierung des Scorings sowie die Betroffenenauskunft. Durch die Neuerungen soll im Ergebnis mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Erstmals ist mit Inkrafttreten der Novelle die Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie findet sich im neuen § 28a BDSG und ist nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. So setzt die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung künftig neben weiteren in § 28 a Abs. 1 BDSG genannten Voraussetzungen stets Fälligkeit voraus, zudem muss die Übermittlung erforderlich sein, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Darüber hinaus sollten Onlinehändler, die Negativdaten an Auskunfteien übermitteln, in ihrer Datenschutzerklärung auf diesen Umstand hinweisen.

Neu sind auch die Regeln zum Scoring-Verfahren. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sind im neuen § 28 b BDSG geregelt. Für die Berechnung des Score-Wertes muss künftig ein Verfahren gewählt werden, welchem eine wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Methode zugrunde liegt. Die zur Berechnung des Score-Wertes herangezogenen Daten müssen dafür nachweisbar erheblich sein. Allein auf die Adressdaten darf bei der Berechnung nicht mehr abgestellt werden. Werden Adressdaten genutzt, so ist der Betroffene darüber zu unterrichten.

Stiftung Warentest: mangelhafte Datensicherheit bei Social Networks

Die Stiftung Warentest hat verschiedene soziale Netzwerke getestet, unter anderem auf Datensicherheit. Dabei mussten die Tester jedoch erhebliche Mängel feststellen, allen voran bei Facebook, Myspace und LinkedIn. Bei letzteren wurden insbesondere die AGB kritisiert, mittels derer sich das jeweilige Netzwerk weitreichende Rechte einräumt, vor allem bei der Weitergabe der Daten an Dritte, ohne den Zweck der Datenweitergabe offenzulegen. SchülerVZ und StudiVZ hingegen erhielten für den Umgang mit den privaten Daten und den Verwertungsrechten der Nutzer gute Bewertungen.

Mehr zum Thema lesen Sie bei Spiegel Online.

Die Testergebnisse sind abrufbar auf den Seiten der Stiftung Warentest.

EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht

Das Keyword-Advertising-System Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (Rs. C-236/08 bis C-238/08). Markeninhaber können ihre Ansprüche jedoch gegen den Werbenden richten, wenn aus dessen Anzeigen nicht klar hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Die markenrechtliche Verantwortlichkeit setzt eine Benutzung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach kommt es darauf an, wer die Schlüsselwörter (Keywords) tatsächlich benutzt. Google Adwords ermöglicht zwar, dass dessen Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, jedoch liegt darin nach Ansicht des EuGH keine tatsächliche Benutzung. Eine Verantwortlichkeit von Google scheidet aus diesem Grund aus.

Hinweis: SPON-Artikel Warum Online-Werbung wichtig fürs Web ist

Es scheint, dass Spiegel Online derzeit das einzige Medium ist, welches sich differenziert und sachlich mit dem Dilemma der etablierten Medien auseinandersetzt. In einem lesenswerten Artikel beschreibt der Autor Frank Patalong, weshalb die etablierten Offline-Medien auch bei der Refinazierung ihrer Online-Angebote durch Werbung Schwierigkeiten haben.

Stellt man Internet-Nutzer vor die Wahl, ob sie Anzeigen akzeptieren oder für Informationen zahlen wollen, ziehen sie Werbung vor. Immer mehr User verweigern allerdings beides – und gefährden damit den Fortbestand kostenloser Angebote im Netz.

Hier gehts zum vollständigen Artikel.

OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden

Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.

Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen.

BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dem Händler sei zuzumuten, seine Preise für Produkte, die er in einer Preissuchmaschine bewerbe, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden.

Konkret ging es in der Entscheidung um das Angebot einer Espressomaschine der Marke Saeco, das über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Bei idealo.de und vergleichbaren Diensten übermitteln die Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben dann in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der beklagte Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis neben anderen Anbietern im Suchergebnis zunächst an erster Stelle. Obwohl er den Preis sodann wesentlich heraufgesetzt hatte, stand sein Angebot Stunden später mit dem inzwischen überholten Preis noch immer an erster Stelle. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Kino.to & Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?

Über Video-Stream-Portale wie YouTube, kino.to und ähnliche Seiten kann man sich kostenlos die verschiedensten digitalen Videoinhalte, darunter teilweise auch zahlreiche aktuelle Kinofilme und TV-Serien per Streaming ansehen. Aber – ist eine solche Nutzung überhaupt erlaubt?

Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des bloßen Ansehens von Filmen mittels Streaming hängt von verschiedenen, juristisch umstrittenen Faktoren ab, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang noch nicht erfolgt ist. (Eine ausführlichere Erörterung der juristischen Fragen finden Sie hier). Im Ergebnis spricht jedoch einiges dafür, dass die Nutzung von kino.to & Co. illegal ist.

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Streaming stehen jedoch weitere Fragen in Bezug auf die Verfolgbarkeit etwaiger Verstöße im Raum.

Kosten für „notice and take down“ bei Online-Rechtsverletzungen erstattungsfähig

Bei Rechtsverletzungen im Internet sind die Kosten für ein so genanntes „notice and take down“-Schreiben als Schadensersatz erstattungsfähig. So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.01.2010.

In einem „notice and take down“-Schreiben wird eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon über eine Rechtsverletzung durch eines ihrer Mitglieder in Kenntnis gesetzt, z.B. eine unberechtigte Bildverwendung oder ein beleidigender Forenbeitrag. Gleichzeitig wird zur Löschung des Verstoßes aufgefordert. Beispielsweise wurde bei eBay zu diesem Zwecke eigens das VeRI-Programm eingerichtet. Verursacht ein solches Schreiben Kosten wie etwa Anwaltsgebühren, so hat der Verletzer auch diese Kosten zu tragen.

Mehr zur aktuellen Entscheidung finden Sie auf der Seite des Kollegen Dr. Bahr aus Hamburg.

Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag erwartungsgemäß die Vorratsdatenspeicherung in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitigen Regelungen seien mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) nicht vereinbar. Dieser Grundrechtsverstoß führt zur Nichtigkeit der §§ 113 a, 113 b TKG sowie § 100 g Abs.1 S.1 StPO, die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Bisher gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.

Gleichwohl ist eine anlasslose sechsmonatige Datenspeicherung nicht generell unzulässig. Das BVerfG stellte aber strenge Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf, die der Gesetzgeber bei einer Neuauflage beachten müsste. Beispielsweise darf der unmittelbare Zugriff auf die Daten darf allenfalls zur Abwehr schwerwiegender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erfolgen. Auch die Datensicherheit muss gewährleistet sein, beispielsweise müssen die Daten künftig dezentral gespeichert und asymmetrisch verschlüsselt werden. Weniger strenge Anforderungen sind hinsichtlich der behördlichen Abfrage von IP-Adressen zur Personenidentifikation zu stellen, da dabei nur mittelbar auf die Daten zurückgegriffen wird. Persönlichkeitsprofile ließen sich so nicht erstellen, der Eingriff sei daher geringer.

Die vollständige Urteilsbegründung ist auf den Seiten des BVerfG zu finden.

Mehr zum Thema und zur aktuellen Diskussion finden Sie bei jurabilis.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Neue Informationspflichten bei 0180-Nummern ab 01.03.2010

Heute tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die die Informationspflichten für Verwender von 0180-Nummern erweitert. Neben dem Preis für Anrufe aus dem Festnetz muss nun auch der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden. Dieser beträgt für alle Nummern 42 Cent pro Minute. Bei Verstößen gegen die Informationspflichten können Bußgelder verhängt werden, zudem drohen teuere Abmahnungen.

Bisher reichte es aus, neben die Rufnummer den jeweiligen Festnetzpreis zu schreiben, beispielsweise wie folgt: „14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend.“ Nun muss neben dem Festnetzpreis auch der Mobilfunkpreis konkret beziffert werden, dazu wurde § 66a TKG entsprechend neu gefasst. Der Höchstpreis wurde von der Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt einheitlich 42 ct/min. Der Hinweis „Mobilfunkpreise ggf. abweichend“ genügt demnach nicht mehr.

Der Hinweis könnte, hier beispielhaft für eine 0180-5-Nummer, folgendermaßen formuliert werden:

14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.

Gleichzeitig ändert sich mit der Gesetzesänderung die offizielle Bezeichnung der 0180-Nummern: Diese heißen fortan nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern „Service-Dienste“.

Lesenswert: Internetpolitik in SPON

Eine wirklich gelungene Zusammenfassung der derzeit – möglichrweise konfusen – Aktivitäten (oder Ankündigungen) der Regierungskoalition zu verschiedenen Fragen der Netzpolitik findet sich unter dem Titel

Schwarz-Gelb verheddert sich im Netz

aktuell auf SPON.

Wirrwarr ums World Wide Web: In der Merkel-Regierung reden auf einmal alle über das Internet, doch die Linie fehlt. Ministerin Aigner prangert Facebook und Google an, die Kanzlerin sieht die Nutzer beim Datenschutz selbst in der Pflicht – und der Innenminister entdeckt Verbindungen zum Chaos Computer Club.

Ob diese diffusen Aktivitäten wohl mit dem Beginn der Cebit zu tun haben?

OLG Köln: Personensuchmaschinen dürfen auf Fotos aus Facebook-Profilen zugreifen

Wer in Social Networks wie Facebook sein Foto einstellt, willigt dadurch konkludent ein, dass auch Personensuchmaschinen wie 123people.de oder yasni.de das Bild veröffentlichen dürfen. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 09.02.2010 hervor (Az.: 15 U 107/09).

Bilder, die in Facebook-Profilen hochgeladen werden, werden regelmäßig von Personensuchmaschinen ausgelesen und dort angezeigt, sofern der Nutzer die Bilder für die Allgemeinheit freigegeben hat. Ein Nutzer sah diesen Vorgang als unzulässig an und klagte auf Unterlassung.

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