Bisher bestanden große Unsicherheiten bei Onlinehändlern, wenn es um die Frage ging, ob der Bestellbutton auf einer Online-Seite mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet sein muss. Viele befürchteten, dass bei einer alternativen Beschriftung keine wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommen würde. Deshalb trauten sie sich nicht, von diesem Wortlaut abzuweichen. In einem aktuellen Urteil hat der EuGH diese Unsicherheiten nun beseitigt. Nun steht fest, dass nicht unbedingt die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ auf der Schaltfläche stehen muss. Andere Formulierungen sind auch zulässig, solange diese eindeutig und unmissverständlich sind.

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Hotels, die die Zimmer u. a. auf der Webseite booking.com zur Miete angeboten hatte. Der Beklagte fand nach Eingabe seiner Suchanfrage auf booking.com das Hotel der Klägerin. Durch anklicken des Bildes des Hotels wurden dem Beklagten die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen zu der Ausstattung und den Preisen dieses Hotels für den gewählten Zeitraum angezeigt. Daraufhin entschloss sich der Beklagte vier Zimmer zu buchen und klickte auf den Button „ich reserviere“. Im Anschluss gab er die seine persönlichen Daten an und die seiner Mitreisenden und klickte auf den Button „Buchung abschließen“. Als der Beklagte nicht zum gebuchten Anreisedatum erschien, verlangte die Klägerin in einem späteren Schreiben Stornierungskosten in Höhe von  EUR 2.240,00. Nachdem die geforderte Summe nach der gesetzten Frist nicht vom Beklagten beglichen war, zog die Klägerin vor das Amtsgericht Bottrop.

Ob die Hoteleigentümerin tatsächlich einen Anspruch auf die EUR 2.240,00 hat, hängt davon ab, ob zwischen ihr und dem Beklagten ein wirksamer Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist. Beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages muss insbesondere § 312j BGB beachtet werden, mit dem Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU ins deutsche Recht umgesetzt wurde.

§ 312j Abs. 3 und 4 BGB:

(3)      Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem [Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4)      Ein [Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,] kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Das Zustandekommen des Beherbergungsvertrages wäre also zu bejahen, wenn dem Beklagten mit anklicken des Buttons „Buchung abschließen“ klar war, dass er eine zahlungspflichtige Bestellung abschließt.

In einem ähnlichen Fall entschied ein anderes deutsches Gericht, dass bei der Feststellung, ob eine eindeutige Formulierung vorliegt auch die Gesamtumstände des Bestellvorgangs und dessen Ausgestaltung berücksichtig werden sollen.

Das Amtsgericht Bottrop zweifelte an dessen Vorgaben und nahm an, dass sich die Zahlungsverpflichtung aus der Beschriftung der Schaltfläche selbst ergeben müsse. Das Gericht vertrat dabei die Ansicht, dass ein Verbraucher unter dem Begriff „Buchung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig die Eingehung einer Zahlungsverbindlichkeit zu verstehen hat, da es häufig auch als Synonym für eine „unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung“ verwendet wird. Die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB wäre in diesem Fall also nicht durch die Klägerin erfüllt worden.

Das Amtsgericht Bottrop hatte sich folglich in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewendet, mit der Frage wie Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 auszulegen ist. Es sollte geklärt werden, ob die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.

Der EuGH führte zu der Vorlagefrage in dem Urteil vom 7.4.2022 (Az. C-249/21) aus:

Zwar wird in dieser Bestimmung [Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83] die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie wie die Richtlinie selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.

Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Begriff „ausdrücklich“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass [..] allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Dadurch soll ein hohes, einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union gewährleistet werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen kann, zu dem er gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Voraussetzung dafür ist eine unmissverständliche Formulierung, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat.

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