Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: November 2014

Aufgrund der neuen AGB’s in Facebook widerspreche ich hiermit …

Batman und Robin diskutieren über den Sinn und Zweck, den neuen Facebook AGB zu widersprechen

Batman und Robin diskutieren über die Möglichkeit, den neuen Facebook AGB zu widersprechen

Batman Robin Facebook AGB 1

Batman kann mit den Sorgen der Generation Facebook wenig anfangen

Lebensmittel-Handel im Internet – LMIV bringt neue Pflichtinformationen ab dem 13.12.2014

Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.

Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:

Rechtliches Tretminenfeld für Online-Händler – Amazon Marketplace

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.

Das OLG Köln hat entschieden  (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.

BGH: Anbieter von Prämienprogrammen können Bedingungen frei aufstellen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.

Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.

Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.

OLG Hamburg zur Angabe wesentlicher Merkmale auf Check-Out-Seite

Seit Umsetzung der sog. Button-Lösung müssen Online-Händler die wesentlichen Merkmale von Waren nicht nur auf der jeweiligen Produktdetailseite, sondern nochmals auf der abschließenden Bestellübersichtsseite angeben. Welche Eigenschaften als wesentlich anzusehen sind, ist bisher weitgehend ungeklärt. Es gilt einen Spagat zu schaffen: Einerseits sollten Eigenschaften sicherheitshalber möglichst umfassend dargestellt werden. Andererseits sollte die Check-Out-Seite übersichtlich gehalten werden.

Das OLG Hamburg (13.08.2014 – 5 W 14/14) hatte sich bereits im Sommer mit Fragen zur Angabe wesentlicher Merkmale im konkreten Fall eines Sonnenschirms zu befassen. Allerdings hilft die Entscheidung des Gerichts Online-Händlern nicht wirklich weiter. Einen allgemeinen Katalog wesentlicher Eigenschaften, der sich auf andere Waren übertragen ließe, stellte das Gericht nämlich nicht auf. Es stellte vielmehr fest, dass regelmässig der Einzelfall zu betrachten sei.

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