Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: September 2020

Bundestag beschließt „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen

Mit dem Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und dabei besonders kleine und mittlere Unternehmen zu schützen, hat der Bundestag am 10.09.2020 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Drucksache 19/12084) verabschiedet. Insbesondere ist vorgesehen, Vertragsstrafen zu deckeln, den Kostenersatz für Abmahnungen zu begrenzen und den „fliegenden Gerichtsstand“ zu Gunsten der Beklagten einzuschränken. Nachfolgend soll ein erster Blick auf die wichtigsten Gesetzesänderungen geworfen werden.

LG Köln: Beschwerden gegen Google-Bewertungen müssen – auch in Zeiten von Corona – zügiger bearbeitet werden

Das LG Köln hat mit einer einstweiligen Verfügung vom 18.08.2020 die Rechtsprechung zu Löschungsansprüchen gegenüber Bewertungsplattformen erweitert. Besonders bemerkenswert ist dabei die Einbeziehung der Covid-19-Krise, welche nach Auffassung des Gerichts Plattformbetreiber nicht aus der Pflicht nimmt, innerhalb von 14 Tagen auf Beschwerden zu reagieren.

OLG Brandenburg weist Abmahnung gegen unerwünschtes Zusenden von Werbung als rechtsmissbräuchlich ab

In einem Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) hat das OLG Brandenburg eine auf einer Abmahnung basierende Klage für rechtsmissbräuchlich und somit für unzulässig erklärt. Das Gericht erarbeitete mehrere Indizien, um zu bewerten, inwieweit die Klägerin sachfremde Interessen verfolge und so womöglich ihre prozessualen Befugnisse missbrauche. Die hierbei herangezogenen Indizien könnten sich möglicherweise in der künftigen Rechtsprechung zum Thema rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen niederschlagen. Es lohnt sich daher eine genauere Betrachtung des Urteils.

LG München: Werbung ein Desinfektionsspray entferne 99,99 Prozent der in der Raumluft enthaltenen Viren ist irreführend

Durch die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Virus ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Infektionsschutz wohl derzeit so hoch wie selten zuvor. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I, nach welcher der Hersteller des Desinfektionsmittels „AMOAIR“ sein Produkt nicht weiter als zu 99,99% virenschützend vermarkten darf, besonders interessant.

In der Entscheidung vom 07.09.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I die Beschriftung eines Desinfektionsmittels mit der Behauptung es entferne 99,99% der in der Raumluft und auf Flächen enthaltenen Viren als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG untersagt. Als irreführend gelten hiernach insbesondere unwahre Aussagen über wesentliche Merkmale der Ware.

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