Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Juli 2016

Telefon von BPM legal wegen Störung nur eingeschränkt erreichbar

Wegen einer (nicht nachvollziehbaren) Störung sind unsere Telefonnummern heute  (28.07.2016) nur eingeschränkt (bzw. gar nicht) in Betrieb.

Wir bemühen uns, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen bzw. die Telekom anzubetteln, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen.

Sollten Sie nicht durchkommen, können Sie uns auch unter der

089 / 21 88 92 8-0

bzw. per E-Mail info@bpm-legal.de

erreichen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Update 29.07.2016: Unsere Leitung ist weiterhin gestört! Da mittlerweile nahezu jeder die gleichen Erfahrungen mit dem Störungs- bzw Kundendienst der Deutschen Telekom gemacht haben dürfte und deswegen ein sehr genaues Bild über den Verlauf solcher Kommunikation hat, sehen davon ab, die Gesprächprotokolle mit der potenz-produkte.net/ Telekom zu veröffentlichen. Aber seien Sie versichert: es ist genauso kafkaesk, wie Sie es sich vorstellen!

Update 03.08.2016: Wir sind seit gestern (02.08.2016, ab ca. 15.00 Uhr) wieder vollumfänglich telefonisch erreichbar.

Verbraucherzentrale mahnt Pokémon GO ab

Die vor kurzem erschienene App „Pokémon Go“ hat die Welt im Sturm erobert. Seit der Veröffentlichung in den USA haben sich dort bereits über 23 Millionen Smartphone-Besitzer die App heruntergeladen. Vor gerade einer Woche ist das Spiel nun auch in Deutschland veröffentlicht worden. Doch anders als in anderen Ländern haben die Entwickler hier Startschwierigkeiten. Zwar ist die App auch hier bereits eine der erfolgreichsten, was die Download-Zahlen und den Umsatz betrifft, jedoch wurden die Entwickler nun von Verbraucherschützern abgemahnt.

OLG Düsseldorf: Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzulässige Werbung

Grundsätzlich stellt  das Double-Opt-In-Verfahren laut BGH keine unzulässige Belästigung dar. Unsicherheit bezüglich dieses Verfahrens schaffte vor einigen Jahren jedoch ein Urteil des OLG München, wonach eine E-Mail, mit der zur Bestätigung der Einwilligung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als unzulässige Belästigung eingestuft werden kann. Mit diesem Urteil stellte das OLG München auch das Double-Opt-In-Verfahren selbst in Frage. Unlängst hat nun das OLG Düsseldorf diesem Urteil widersprochen und die Rechtsprechung des BGH wiederhergestellt.

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