Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.