Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kategorie: Markenrecht

Neue EU-Richtlinie zum Greenwashing

Der Trend hin zu nachhaltigen Produkten und umweltbewusstem Konsum hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Leider nutzen manche Unternehmen diese Entwicklung aus, um sich ein grünes Image zu geben, ohne tatsächlich nachhaltig zu handeln. Dieses Phänomen, bekannt als Greenwashing, kann Verbraucher täuschen und den Ruf von Unternehmen schädigen. Dem will nun die EU-Kommission mit einer neuen Richtlinie entgegentreten. 

„Global-Trust“ unterliegt vor dem LG Kempten

Mit Beschluss vom 30.07.2021, Az.: 1 HK O 1074/21 hat das LG Kempten einen auf UWG-Ansprüche gestützten Antrag von Global Trust bzw. Herrn Patrik Schieweck auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Gerichts fehlte dem Antragsteller bereits die Aktivlegitimation.

Vorsicht! „Patent pending“ ist unzulässige Irreführung (OLG München)

Mit Urteil vom 01. Juni 2017 (Az. 6 U 3973/16) hat das OLG München entschieden, dass der Begriff „patent pending“ eine unzulässige Werbung sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Hinweis (auch) an deutsche Verbraucher richte. Der deutsche Durchschnittsverbraucher missverstehe diesen Hinweis und wird deswegen in die Irre geführt. Gleichzeitig entscheidet das OLG, dass der Hinweis nicht nur in der Werbung (Pre-Sales) sondern auch auf der Produktverpackung selbst (Post Sale) eine Irreführung sein kann. 

BPM legal stellt Löschungsantrag gegen die Marke „Black Friday“

Im Namen einer Mandantin haben wir Löschungsantrag gegen die deutsche Marke „Black Friday“ (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) gestellt. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH .

BGH gibt Händlern neue Möglichkeiten zur Verwendung von Marken in Google AdWords (SEM) via muepe.de

Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeiten für die Gestaltung von AdWords-Anzeigen für Online-Händler erheblich erweitert. Nun dürfen Markeninhaber die AdWords-Anzeigen  eines Händlers nicht mehr blockieren, wenn diese Markenartikel bewerben, welche der Händler rechtmäßig anbietet (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).

Eine ausführliche Erläuterung des Urteils hat unser Kollege Peter Müller in seinem Blog muepe.de veröffentlicht.

OLG Hamburg: Keine starren Fristen für die Dringlichkeit

Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt. 

In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.

Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.

Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).

Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.

 

 

LG Düsseldorf: Kenntnis des Rechtsanwalts für Dringlichkeit maßgeblich (via muepe.de)

Das LG Düsseldorf hat kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der Frage der Kenntniserlangung im Bezug auf Rechtsverletzungen nicht ausschließlich auf den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Geschäftsführung ankommt. Im Einzelfall kann auf die (frühere) Kenntnis der mit der Überwachung von Rechtsverstößen betrauten Sachbearbeiter, Marketing- oder Vertriebsverantwortliche, Agenturen oder sonstige Vertreter wie Anwälte abzustellen sein.

Gerade wenn der Anwalt mit der laufenden Überwachung von Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstössen der Mitbewerber beauftragt ist, kommt es für die Berechnung der Dringlichkeitsfrist auf den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung an. Dies gilt u. E. auch, wenn die Online-Marketing-Agentur mit der Beobachtung der Werbemassnahmen der Konkurrenz, z. B. in Fällen von Brand-Bidding, beauftragt wurde. Die zeitlich nachgelagerte Kenntniserlangung durch die Geschäftsführung des Antragstellers ist dann nicht mehr relevant. Diese Rechtssprechung ist nicht neu. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Antragsteller diesen Aspekt übersehen und für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung abstellen.

Die Entscheidung hat unser Partner Peter Müller erstritten. Eine ausführliche Besprechung findet sich auf muepe.de.

 

Abmahnung wegen Marke “LAPD”: Zur Schutzfähigkeit der Marke für Bekleidungsstücke und der zulässigen Verwendung | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Abmahnung wegen Marke “LAPD”: Zur Schutzfähigkeit der Marke für Bekleidungsstücke und der zulässigen Verwendung | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

In eigener Sache: Peter Müller von BPM legal wird Domain-Panelist beim National Arbitration Forum

Unser Kollege Peter Müller wurde in die Liste der Qualified Dispute Resolution Panelists beim National Arbitration Forum (NAF) aufgenommen.

Das NAF ist unter anderem Streitbeilegungsstelle für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), der usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) und dem Uniform Rapid Suspension System (URS). Darüber hinaus werden dort auch Schiedsverfahren nach den für die neuen Top-Level-Domains eingeführten Verfahren nach der Registry Restrictions Dispute Resolution Policy (RRDRP) und der Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Policy (PDDRP) geführt.

Unser Kollege Peter Müller verfasst reglmäßig Beiträge zu aktuellen Entwicklungen im Domain- und Markenrecht unter muepe.de.

DPMA-Beschluss: Eintragung der Marke „MC“ (307 20 447) der Stealth Ti Ltd wird gelöscht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte über drei Löschungsanträge zur Wortmarke MC (Registernummer 307 20 447) zu entscheiden. Die Marke wurde im Jahr 2007 von der Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH für eine Vielzahl von Waren eingetragen und später auf die Stealth Ti Ltd übertragen. Das DPMA stellte fest, dass es sich um eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelte und ordnete am 20.08.2013 die Löschung an.

In eigener Sache: Peter Müller von BPM legal im Interview mit Legal Tribune Online

Unser Kollege Peter Müller beantwortet im Interview der heutigen Legal Tribune Online Fragen zu den neuen Top-Level-Domains und erläutert das Trademark Clearinghouse.

Das Trademark Clearinghouse ist eine zentrale Clearingstelle, die im Zuge der Vergabe neuer Top-Level-Domainnamen (ICANN’s New gTLD Program) geschaffen wurde. Markeninhaber können dort ihre Marken hinterlegen und verifizieren lassen und auf diese Daten in den Sunrise-Phasen der neuen Top-Level-Domains zurückgreifen. Darüber hinaus werden Markeninhaber informiert, sobald unter einer der neuen Top-Level-Domains ein Domainname registriert wurde, der mit ihrer Marke identisch übereinstimmt.

BPM legal begleitet Markeninhaber von der Hinterlegung ihrer Marke im Trademark Clearinghouse bis zur Teilnahme an den Sunrise-Phasen der für sie relevanten Top-Level-Domains.

via muepe.de: Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising I ZR 217/10 – MOST-Pralinen | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Umstand, dass die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall “Pralinen” usw.) nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Neues Angebot von BPM legal: www.udrp.de

Wir freuen uns auf eine Erweiterung des Informationsangebots von BPM legal hinweisen zu dürfen.

Unter www.udrp.de sind seit vergangener Woche umfangreiche Informationen und weiterführende Links zum Thema Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) zu finden.

Gesetzestexte, Entscheidungen, News, Infos zu Gebühren etc werden laufend aktualisiert. Somit bietet udrp.de das möglicherweise umfangreichste Info-Angebot zu den Domain-Streitbeilegungsverfahren. Das Angebot wird betreut von unserem Kollegen Rechtsanwalt Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz), der auch das Blog muepe.de betreut.

Hinweis: Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd bei muepe.de | weblog peter müller

Am liebsten verweise ich auf Artikel von Kollegen der eigenen Kanzlei 😉

Mein Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen EuGH-Urteil zum Thema (keine) Markenverletzung durch Google-Adwords veröffentlicht:

Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd | muepe.de | weblog peter müller.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden.

Weiter

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss.

 

BGH entscheidet zu Google AdWords (Keyword Advertising Bananabay II)

Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Blog meines Kollegen Peter Müller www.muepe.de, das umfassend zum Thema Adwords / Keyword Advertising bei Google und Co. berichtet. Der BGH hat jüngst auch den zweiten Fall Bananabay entschieden und mittlerweile liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet.

und

Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Harkunft hinweist.

Nach meiner Auffassung profitiert von dieser Rechtssprechung in erster Linie Google, da nun die SEM Aktivitäten vieler Werbekunden um ein Vielfaches ausgeweitet werden können. In zweiter Linie proftiert die deutsche Anwaltschaft, da neue Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Brandbidding entstehen werden. Andererseits ist diese Rechtssprechung meiner Auffassung nach richtig. Ich zitiere hier regelmässig den Vergleich eines McDonald-Werbeplakats in direkter Nähe zu einem Burger King Restaurant. Auch hier kommt keiner auf die Idee der Irreführung, da der (aufgeklärte) Verbraucher durchaus in der Lage ist, ein Werbeplakat von einem Restaurant zu unterscheiden.

Domain Lunch mit Rechtsanwalt Peter Müller von BPM | legal

So ein bisschen auch in eigener Sache: United Domains lädt zum Domain Lunch am 28.07.2011 in Starnberg bei München. Mit von der Partie als Referent wird unser neuer Kollege Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) zum Thema „Domains – Begründung von Rechten – Verletzung von Rechten“ sein.

Das Programm im einzelnen:

OLG München zur Löschung der Marke „Hawk“

Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab

LG Berlin verneint Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Keyword Advertising ist weiterhin uneinheitlich und wenig übersichtlich. Trotz der einschlägigen EuGH-Entscheidungen (Google und Google France (Louis Vuitton u.a.), Bananabay, Portakabin), nach denen eine Markenrechtsverletzung nur im Fall einer Zuordnungsverwirrung in Betracht kommt, hielt beispielsweise das OLG Braunschweig an seiner restriktiven Rechtsprechung fest (vgl. unseren Beitrag vom 1.2.11). Anders hingegen entschied das LG Berlin mit Urteil vom 22.09.2010 (Az.: 97 O 55/10), das den Leitlinien des EuGH folgte. Dabei waren beide Fälle sehr ähnlich gelagert: Ebenso wie im vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall war auch hier das streitgegenständliche Keyword durch die Funktion „Weitgehend passende Keywords“ Bestandteil der Anzeigenkampagne des Werbenden geworden.

Als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung zog das LG Berlin die EuGH-Entscheidung „Google und Google France“ (Rs. C-236/08 bis 238/08) heran und stellte hiervon ausgehend nochmals klar, dass eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dazu ist bereits ausreichend, dass die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass sich ein verständiger Internetnutzer auf Grund der Gestaltung der Anzeige nicht sicher sein kann, ob zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Google AdWords: OLG Braunschweig weicht von EuGH-Rechtsprechung ab

Markenrechtsverletzungen im Rahmen von Keyword Advertising bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einer Serie von Entscheidungen (Louis Vuitton, Bananabay, Portakabin) klargestellt, dass die Benutzung geschützter Marken als Keywords grundsätzlich nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn aus Sicht des Betrachters eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Nach Auffassung des OLG Braunschweig liegt eine Markenrechtsverletzung trotz der EuGH-Rechtsprechung vor, wenn AdWords-Anzeigen mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet werden und die Anzeige dadurch neben den Suchergebnissen einer fremden Marke erscheint.

Im vom OLG entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Onlineshop für Geschenkartikel und Pralinen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ bei Google erschien rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“

Mittels des Links in der Anzeige gelangte man zum Shop der Beklagten. Produkte der streitgegenständlichen Marke „M…“ wurden dort jedoch nicht vertrieben.

EU stellt die Weichen für ACTA-Ratifizierung

ACTA steht kurz vor dem Abschluss. Im Namen aller Verhandlungspartner teilte die Europäische Kommission am 15.11.2010 mit, das Anti-Piraterie-Abkommen sei unterschriftsreif. Auf einem Treffen in Sydney arbeiten die Unterzeichnerstaaten aktuell an letzten juristischen Feinheiten. Nun hat auch das Europäische Parlament in einem Entschließungsantrag das Abkommen gebilligt und die Bedingungen für eine Ratifizierung festgelegt – ein wesentlicher Schritt in Richtung Umsetzung der nicht unumstrittenen Übereinkunft.

In seiner Entschließung weist das Parlament darauf hin, dass „die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine Priorität seiner internen und internationalen politischen Strategie ist und dass die internationale Zusammenarbeit entscheidend dazu beiträgt, dieses Ziel zu erreichen.“ Die Parlamentarier sind sich darüber im Klaren, dass ACTA die Probleme der Produkt- und Markenpiraterie nicht lösen wird. Als ein „Schritt in die richtige Richtung“ wird ACTA dennoch begrüßt.

„Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert

Die neue Fassung (Okotber 2010) des umfassenden kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren ausführlich zu sämtlichen Themen des Internetrechts aus verschiedenen Teilgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

BGH: Google-Suchergebnisse können Markenrechtsverletzung darstellen

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) entschieden, dass die Anzeige von Suchergebnissen innerhalb von Suchmaschinen eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor. Demnach soll ein Unternehmen für rechtsverletzende Suchergebnisse bei Suchmaschinen wie Google haften, wenn es diese Ergebnisse provoziert. Der BGH sieht auch für ein Haftungsprivileg kein Raum.

Der Kläger ist Inhaber der Marke „POWER BALL“, unter welcher er ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertreibt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. Dort bietet sie unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein vergleichbares Trainingsgerät an. Nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der internen Produktsuche im Shop der Beklagten erschien in den Suchergebnissen unter anderem auch die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Nach Eingabe des Begriffs „power ball“ bei Google wurde gleich an zweiter Stelle ein Eintrag der Beklagten aufgelistet, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben war. Nach Anklicken gelangte man zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Der Kläger sah in beiden Fällen eine Verletzung seiner Rechte aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowie einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung. Der BGH gab dem Kläger Recht.

Google ändert Adwords-Werberichtlinien für Europa

Laut einer aktuellen Meldung auf Spiegel Online ändert Google seine Richtlinien für sein Keyword-Advertising-System Google Adwords. Demnach wird die Verwendung geschützter Begriffe als Keywords ab dem 14. September 2010 erlaubt sein. Google reagiert damit auf die jüngsten EuGH-Entscheidungen zu Google Adwords. Die neuen Regeln gelten für Europa sowie den gesamten Raum der europäischen Freihandelszone.

Mit den neuen Richtlinien entfällt die Möglichkeit für Markeninhaber weitgehend, direkt bei Google eine Beschwerde einzureichen. In den meisten Fällen werden Markeninhaber ihre Ansprüche daher künftig direkt an den Werbenden richten müssen. Eine Beschwerde soll jedoch weiterhin möglich sein, wenn aus der Anzeige nicht eindeutig hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen und so eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr gegeben ist. Solche Anzeigen wird Google nach wie vor entfernen.

Während Google nach der Rechtsprechung des EuGH nicht selbst für Markenrechtsverletzungen innerhalb des Adwords-Systems haftet, können Adwords-Kunden hierfür jedoch sehr wohl in die Haftung genommen werden. Vor diesem Hintergrund darf die Änderung der Richtlinien keinesfalls als Freibrief für Werbende missverstanden werden.

Portakabin-Urteil: EuGH entscheidet erneut zu Keyword Advertising

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.07.2010 ein weiteres Urteil zum Themenkreis Keyword Advertising und Google Adwords gefällt. Gemäß dem Urteil kann ein Markeninhaber einem Werbenden, der dieselben Waren oder Dienstleistungen anbietet, die Benutzung der Marke verbieten, wenn aus der Werbung nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber oder von einem Dritten stammen.

Während dieser Grundsatz bereits aus den EuGH-Entscheidungen „Louis Vuitton“ und „bananabay“ bekannt ist (siehe auch hier), konkretisiert der EuGH nun seine Rechtsprechung, indem er klarstellt, dass das Hinzufügen von Wörtern wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“ nicht für eine relevante Markenrechtsverletzung genügen soll. Ein Verbot soll in solchen Fällen allenfalls dann möglich sein, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, wenn also beispielsweise der Werbende den Eindruck erweckt, er stünde in einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber, oder wenn er den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Vorliegend verwendete das beklagte Unternehmen Primakabin BV im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne die Marke „Portakabin“ sowie einige Abwandlungen davon, etwa „Portacabin“, „Portokabin“ oder „Portocabin“. Das Unternehmen Portakabin BV, das auch Inhaberin der Marke „Portakabin“ ist, sah darin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Das Berufungsgericht in Amsterdam gab der Klägerin Recht. Auf die Revision hin legte der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren dem EuGH vor, der die Rechtsauffassung der Klägerin nun bestätigt hat.

ACTA-Abkommen soll noch 2010 abgeschlossen werden

Auf der jüngsten Konferenz zum „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) in Luzern erzielten die 39 Teilnehmer, darunter auch die USA sowie die Europäische Union, offenbar Fortschritte. So wurde in einer gemeinsamen Schlusserklärung bekräftigt, das Abkommen solle noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden.

Eine aktualisierte Vorabversion des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, allerdings wurden die Ergebnisse der Verhandlungen inzwischen inoffiziell veröffentlicht, und zwar durch die französische Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du Net“, die bereits im März eine Version des Abkommens geleakt hatte (siehe auch hier).

Die Schlusserklärung der Teilnehmer enthält indes kaum Substanz. Konkrete Beschlüsse oder Vorhaben sind ihr nicht zu entnehmen. Man hebt lediglich hervor, dass durch ACTA keinerlei neue Eigentumsrechte geschaffen werden sollen, ebenso wenig sollen bestehende Rechte erweitert werden. Lediglich die Durchsetzung bestehender Rechte sei Gegenstand des Abkommens. Weiter heißt es in der Erklärung, dass durch ACTA nicht die Möglichkeit der Teilnehmerstaaten eingeschränkt werden solle, Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten. Diese Formulierung spielt offenbar auf die anhaltende Kritik an dem Abkommen an, so hatten beispielsweise die „Reporter ohne Grenzen“ ACTA als eine Gefahr für die freie Meinungsäußerung im Internet bezeichnet. Ebenso befürchten Bürgerrechtler, das Abkommen schaffe eine rechtliche Grundlage für Internetfilter und Netzsperren. Dem wollte man mit der Erklärung offenbar entgegenwirken.

Zweifel an der Erklärung wirft jedoch ein Bericht eines anwesenden amerikanischen Juristen auf. Laut einem Bericht von Spiegel Online hat dieser protokolliert, manche Unterhändler hätten eingeräumt, dass „einige Staaten womöglich ihre nationalen Gesetze ändern müssten, nachdem sie das ACTA-Abkommen unterschrieben haben.“ Die EU habe aber betont, sie werde ihre Gesetze nicht wegen ACTA ändern.

LG München I: Direct-Sports.de muss in die Löschung der Marke „Hawk“ einwilligen

Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das Landgericht München I (Az. 9HK O 23557/09) die Direct-Sports.de GmbH, Ruhstorf, zur unwiderruflichen Einwilligung in die Löschung der Marke „Hawk“ (DPMA-Registernummer: 30706867) verurteilt.

Die Direct-Sports.de GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sandro Oliver Diwok,  ist ebenso wie die Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH durch Abmahnungen gegenüber Händlern in Erscheinung getreten.

Die Unternehmen bzw. Sandro Oliver Diwok persönlich persönlich haben dabei eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen für verschiedene Produkte unter den Marken „Stealth“, „MC“ oder „Hawk“ gegenüber verschiedensten Händlern ausgesprochen bzw. einstweilige Verfügungen erwirkt.

Das Landgericht München ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Anmeldung der Marke „Hawk“ durch den Sandro Oliver Diwok in bösgläubiger Behinderungsabsicht und ohne ernsthaften Benutzungswillen erfolgte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG München anhängig.

Aktualisierung am 13.05.2011:

Über die Berufung wurde mittlerweile durch das OLG München rechtskräftig entschieden. Nähere Informationen finden Sie in meinem neuen Beitrag.

ACTA-Abkommen: Offizieller Entwurf veröffentlicht

Der offizielle Entwurf zum ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) wurde nun veröffentlicht. Drei Jahre dauerten die geheimen Verhandlungen der Unterhändler, an denen unter anderem die USA und die EU beteiligt waren. Immer wieder waren inoffiziell Informationen (wir berichteten) durchgesickert und sorgten weltweit für Aufsehen.

Anders als bei einem durchgesickerten Dokument, das die französische Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net im März veröffentlicht hatte, gehen die Positionen der einzelnen Delegationen nicht aus dem Dokument hervor. Bei der ersten Durchsicht wird schnell klar, dass in dem Abkommen noch zahlreiche Punkte umstritten sind, schließlich dürfte es nicht einfach sein, die Interessen und Rechtsauffassungen von Ländern wie den USA, Mexiko oder der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen.

Quelle: ORF

Speziell das Kapitel Internet soll stark umstritten sein.

EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht

Das Keyword-Advertising-System Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (Rs. C-236/08 bis C-238/08). Markeninhaber können ihre Ansprüche jedoch gegen den Werbenden richten, wenn aus dessen Anzeigen nicht klar hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Die markenrechtliche Verantwortlichkeit setzt eine Benutzung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach kommt es darauf an, wer die Schlüsselwörter (Keywords) tatsächlich benutzt. Google Adwords ermöglicht zwar, dass dessen Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, jedoch liegt darin nach Ansicht des EuGH keine tatsächliche Benutzung. Eine Verantwortlichkeit von Google scheidet aus diesem Grund aus.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt […]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript „Internetrecht“ erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.

Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.

Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen

In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten.  Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.

Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.

Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz.  Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.

Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Fällen mit der Zulässigkeit der Nutzung fremder Kennzeichen bei Suchmaschinenwerbung befasst. In den Verfahren ging es jeweils um die Zulässigkeit der Benutzung fremder Kennzeichen, also Marken oder Unternehmensnamen, bei der Werbung auf Suchmaschinen, dem sog. Keyword Advertising, bspw. Google Adwords. In zwei Fällen entschieden die Richter gegen die Kennzeicheninhaber. Die weitestgehende Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken nutzen können, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Im ersten Fall (I ZR 139/07) benutzte die Beklagte in ihren Werbeanzeigen das Keyword „pcb“. Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der Marke „PCB-Pool“, sah darin eine Rechtsverletzung. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, der Markeninhaber (hier Marke“ PCB-POOL“) könne in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) „auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.“ Der BGH hat damit klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Keyword gebraucht werden können, selbst wenn sie Bestandteil einer Marke sind.

Im zweiten  Fall (I ZR 30/07) hatte die Beklagte Anzeigen unter Verwendung des Keywords „Beta Layout“ geschaltet. Die Klägerin, Inhaberin der Firma „Beta Layout GmbH“, sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung. Doch auch hier entschieden die Karlsruher Richter zugunsten der Beklagten. Eine Kennzeichenverletzung sei nicht anzunehmen, weil der Nutzer nicht annehme, dass die Anzeige von der „Beta Layout GmbH“ stamme und es somit an der Verwechslungsgefahr fehle.

In einem weiteren Verfahren benutzte die Beklagte, ein Vertrieb von Erotikartikeln, das Keyword „bananabay“, welche eine Marke der Klägerin darstellt, in ihren Anzeigen. Ob Keywords auch als Marken im Sinne des deutschen Markenrechts zu verstehen sind, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des BGH weniger strenge Anforderungen an Werbung auf Suchmaschinen aufstellt als noch vor wenigen Jahren an so genannte Metatags. Die wohl interessanteste Frage, ob geschützte Marken als Keywords benutzt werden dürfen, bleibt allerdings bis zur EuGH-Entscheidung ungeklärt.

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