Plattformen für den An- und Verkauf von Waren oder Angebote von Dienstleistungen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Viele Unternehmen, aber auch Privatpersonen nutzen die Plattformen, um Einkünfte zu erzielen. Jedoch gehen die Finanzbehörden davon aus, dass viele dieser Einkünfte nicht oder nur unvollständig an das Finanzamt gemeldet werden. Dem soll das seit 01.01.2023 in Kraft getretene Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) entgegentreten. Künftig sind Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Nutzerdaten von Verkäufern an das Finanzamt zu übermitteln. Durch die erhöhte Transparenz soll die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug erleichtert werden.

Welche Plattformen sind betroffen?

Als Plattform wird in § 3 Abs. 1 S. 1 PStTG jedes auf digitalen Technologien beruhende System bezeichnet, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Relevante Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 PStTG sind der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen oder Verkehrsmitteln. Darunter fallen also vor Allem Plattformen wie Ebay, AirBnB oder Uber. Ob darüber hinaus auch Betreiber kleinerer Plattformen verpflichtet sind, wird durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden müssen.

Ausgenommen von der Definition sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 PStTG Systeme, deren Software ausschließlich der Verarbeitung von Zahlungen, dem Auflisten, der Werbung oder der Umleitung/Weiterleitung auf andere Plattformen im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten dient.

Nach § 11 PStTG besteht die Möglichkeit einer Freistellung, wenn die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.

Wann ist die Plattform zur Datenübermittlung verpflichtet?

Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Daten von Nutzern an das Finanzamt zu melden, die im relevanten Meldezeitraum (ein Jahr) auf derselben Plattform in mehr als 30 Fällen eine relevante Tätigkeit ausgeübt oder mehr als EUR 2.000,00 eingenommen haben.

Meldepflichtig sind dabei neben Anbietern aus dem Inland auch diejenigen, die in anderen EU-Mitgliedsländern steuerlich ansässig sind. Durch den automatischen europaweiten Austausch von Informationen zu Anbietern soll auch in dem internationalen Warenverkehr mehr Steuertransparenz geschaffen werden. Insbesondere soll es so Händlern aus Asien erschwert werden, Waren steuerfrei im der EU zu verkaufen und dadurch die hier ansässigen Händler zu benachteiligen.

Welche Daten müssen die Plattformen weiterleiten?

[…]
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:
1. den Vor- und Nachnamen;
2. die Anschrift des Wohnsitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5. das Geburtsdatum;
6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, […]
7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, […]
8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Was passiert, wenn die Plattformbetreiber der Meldepflicht nicht nachkommen?

§ 25 PStTG sieht für etwaige Verstöße ein Bußgeld zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro vor. Das Bußgeld kann nicht nur gegen die für den Plattformbetreiber handelnden Personen, sondern auch gegen den Plattformbetreiber selbst festgesetzt werden.

Wie sollte man sich als Anbieter nun verhalten?

Anbieter, die sich unter der oben genannte Grenze bewegen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen und müssen sich deshalb keine Sorgen machen.

Verkäufer, welche die Grenze überschreiten, sollten die entsprechenden Kauf- und Verkaufsvorgänge dokumentieren. Dies kann später dem Finanzamt bei etwaigen nachfragen als Nachweis einer möglichen Freistellung dienen. Denn nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG sind Gewinne unter EUR 600,00 im Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Als private Veräußerungsgeschäfte bezeichnet § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Nichtsdestotrotz ist es nun besonders wichtig, alle relevanten Tätigkeiten in der Steuererklärung anzugeben. Nicht erklärte Umsätze oder Gewinne können als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.

Anbieter, die parallel Bürgergeld oder andere Leistungen beziehen, sollten vor Allem die jeweils geltenden Zuverdienstgrenzen und mögliche Freibeträge beachten.

 

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