Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Dezember 2016

Aufgepasst beim Einkauf von Last-Minute-Geschenken vor Weihnachten! So erkennen Sie Fake-Shops

Jetzt noch schnell die letzten Geschenke besorgen und eventuell sogar noch ein Schnäppchen machen, weil es ein Super-Sonder-Last-Minute-Angebot-mit-garantierter-Lieferung-vor-der-Bescherung ist? Aber Vorsicht! In jüngster Zeit ist ein starker Anstieg von sogenannten Fake Shops zu verzeichnen. Nicht einmal bei Amazon ist man zur Zeit vor Online-Betrügern sicher (Fake-Shops bei Amazon). 

Betrüger, die mit sogenannten Fake-Shops reihenweise Verbraucher prellen, setzen eigentlich immer auf die gleiche Masche. Ausgenutzt werden soll die Unerfahrenheit der Nutzer und das Bedürfnis, ein gutes Geschäft zu machen (!). Deswegen sind Fake-Shops in der Regel am Super-Sonder-Schnäppchen-Preis zu erkennen. Wenn ein Shop einen Preis bietet, der erheblich unter dem presi aller anderen Shop liegt, dann kann an dem Angebot etwas nicht stimmen. Es gibt aber auch andere – ganz klare – Zeichen, an denen Fake Shops entlarvt werden können. Die geschätzten Kollegen von  Trusted Shops haben eine ausführliche Checkliste erstellt, anhand der man relativ einfach Fake Shops identifizieren kann (Trusted Shops Beitrag Fake Shops erkenen).

Damit bleibt uns nur noch allen Lesern und Freunden ein frohe und besinnliche Feiertage zu wünschen.

 

 

Zusätzliche Informationspflichten im Lebensmittelhandel ab dem 13. Dezember

Vor fast zwei Jahren wurden die Informationspflichten für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, erheblich erweitert. Nun, am 13.12.2016, werden diese Vorgaben um weitere Informationspflichten erweitert. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten sich Händler deshalb entsprechend vorbereiten und ihre Angebote noch vor dem 13.12. anpassen.

BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der  Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.

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