Mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: I ZR 192/12) hat der BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Verbraucher teilnehmen konnten, welche die beworbene Ware erworben hatten (Glücks-Wochen).
Die klagende Konkurrentin von Haribo hatte zuvor beanstandet, dass die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und daher wettbewerbswidrig sei. So hatten es auch die Vorinstanzen LG und OLG Köln gesehen und einen Verstoss gegen § 4 Nr 6 UWG bejaht. Der BGH hingegen fand, dass bei der Beurteilung der Werbung nicht nur auf das Verständnis von unerfahrenen Kindern abzustellen sei:
Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt,
stellte der BGH hierzu fest.