Das Gesetz für faire Verbraucherverträge führt zu zahlreichen Gesetzesänderungen, die im Jahr 2022 in drei Schritten erfolgen. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern zu stärken. Neue Regelungen gibt es insbesondere zu Laufzeitverträgen, die sich automatisch verlängern (wie z.B. bei Fitness-Studios üblich), sowie zur Kündigung online abgeschlossener Verträge. Welche Änderungen das Gesetz konkret mit sich bringt und wie sich diese auf die Pflichten von Unternehmern auswirken, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.

1. Stillschweigende Vertragsverlängerungen bei Dauerschuldverhältnissen

Bislang waren bei Dauerschuldverhältnissen, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hatten, stillschweigende Vertragsverlängerungen von jeweils weiteren 12 Monaten üblich. Dies wird künftig nicht mehr möglich sein. Die neue Fassung des § 309 Nr. 9 lit. b BGB sieht zunächst den vor, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch dann möglich sind, wenn

  • das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und
  • dem Verbraucher zugleich das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis monatlich zu kündigen.

Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b BGB gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge.

2. Verkürzung der Kündigungsfristen

Während nach der alten Fassung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit („Mindestvertragslaufzeit“) zulässig war, darf diese Frist künftig nur noch maximal einen Monat betragen.

Beide vorgenannten Änderungen gelten ab dem 01.03.2022.

3. Kündigungsbutton

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wird für Verbraucher eine einfache Kündigungsmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen. Nach der neuen Fassung des § 312k BGB sind Unternehmer künftig dazu verpflichtet, Verbrauchern bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Vertrag mittels eines Kündigungsbuttons sowohl ordentlich als auch außerordentlich zu beenden.

Der Kündigungsbutton muss

  • leicht zugänglich sein
  • gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein und
  • dauerhaft zur Verfügung stehen.

Nach Betätigung des Kündigungsbuttons muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, auf der Angaben zu

  • Art und zum Grund der Kündigung gemacht werden können
  • Zur Identität des Nutzers
  • Zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags
  • Zum Beendigungszeitpunkt des Vertrags und
  • Zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung

Weiter muss die Bestätigungsseite eine Schaltfläche enthalten, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann.

Auch müssen die Unternehmer es dem Verbraucher ermöglichen, den Inhalt, Datum und Uhrzeit der abgegebenen Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger speichern zu können. Aus der Speicherung muss zudem erkennbar sein, dass die Kündigung durch Betätigung der Schaltfläche abgegeben wurde.

Unternehmer müssen zudem beachten, dass die Kündigung den vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet, sofern der Verbraucher keinen Zeitpunkt angegeben hat. Verstoßen Unternehmer gegen die oben dargestellten Pflichten, so können Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.

Die neue Fassung des § 312k BGB tritt zum 01.07.2022 in Kraft. Allerdings sollten Unternehmer beachten, dass § 312k BGB auch Anwendung auf Verträge findet, die vor dessen Inkrafttreten geschlossen wurden.

4. Abtretungsausschluss

Nach der neuen Fassung des § 308 Nr. 9 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen künftig keinen Abtretungsausschluss mehr enthalten, wonach Verbraucher auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Unternehmer nicht an Dritte abtreten dürfen. Die Abtretung anderer Ansprüche und Rechte darf Verbrauchern künftig nur dann verwehrt werden, wenn ein schützenswertes Interesse des Unternehmers besteht oder das schützenswerte Interesse zumindest die berechtigten Belange des Verbrauchers überwiegt. In letzterem Fall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Die neue Fassung des § 308 BGB tritt am 01.03.2022 in Kraft.

5. Telefonwerbung

Unternehmer, die Telefonwerbung betreiben, sollten künftig die Neuregelung des § 7a UWG beachten. Der neue § 7a UWG verpflichtet Unternehmer zunächst, die vom Verbraucher erteilte Einwilligung zur Telefonwerbung in angemessener Form zu dokumentieren. Was unter einer angemessenen Dokumentation zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Allerdings muss die Dokumentation in einer Art und Weise erfolgen, dass diese jederzeit auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt werden kann. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Erteilung sowie nach jeder Verwendung erneut.

Verstöße gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht des § 7a UWG können nach dem ebenfalls neuen § 20 UWG mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden.

Der neue § 7a UWG trat bereits am 01.10.2021 in Kraft.

 

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