Die genaue Bestimmung der Lieferzeit gestaltet sich im Online-Handel regelmäßig schwierig. Aus diesem Grund verwenden Onlinehändler häufig ungenaue und unklare Lieferzeitangaben. Diese Angaben wurden in der Vergangenheit jedoch von den Gerichten häufig als wettbewerbswidrig eingestuft. Auch das OLG Bremen entschied kürzlich (Az: 2 W 55/09), dass die Klausel „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unzulässig ist und somit abgemahnt werden kann.
Das Gericht beanstandete, dass eine derartige Angabe nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angebe, welche Lieferfrist konkret gelten solle. Eine solche Klausel stelle lediglich auf den Normalfall ab. Wann eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, könne der Verbraucher nicht erkennen. Auch wisse dieser nicht, wann er dem Verkäufer eine Nachfrist setzen oder weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte ergreifen müsse.
Diese Rechtsprechung ist nicht neu: Bereits 2007 entschied das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07), dass die Formulierung „in der Regel“ zu ungenau sei. Aus denselben Erwägungen ist auch von der ebenfalls häufig zu findenden Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich“ dringend abzuraten.
Demgegenüber hält das Gericht die Angabe von „ca“-Fristen für zulässig und hält damit an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) fest. Soweit möglich, sollten Shopbetreiber ihre Lieferfristen deshalb so konkret wie möglich fassen und ungenaue Angaben so weit wie möglich vermeiden. Sofern Abweichungen von der regelmässigen Lieferzeit nicht vermieden werden können, ist dem Käufer konkret zu erläutern unter welchen Voraussetzungen er mit längeren Lieferzeiten rechnen muss.