Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: November 2008

IP-Adressen im Visier der Datenschützer

„MY IP IS MY CASTLE“

Für einige Verwirrung sorgte diese Woche ein Artikel in der FAZ.net zum Thema Datenschutz und IP-Adressen. Nach Auffassung des Autors sollte sich (nach der Weltwirtschaft) nun auch die Internetwerbewirtschaft gehörige Sorge um ihre Zukunft machen. Zur Begründung führt der Autor ein Urteil des AG Berlin aus 2007 (!) an, sowie einige nicht datierte Meinungen von Verbänden, Datenschützern und vermeintlichen Experten. Hiernach sind IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des TMG und des BDSG zu verstehen. Die Speicherung, Verarbeitung und erst recht die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist aber anscheinend nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet. Ohne diese Einwilligung ist also die Weitergabe der IP-Adresse weder an einen AdServer gestattet noch die Verwendung von fremden JavaScripts noch sonstigen IP-fressenden Diensten (wie z.B. Google Analytics). Die Internetwerbewirtschaft ist angeblich schockiert, wörtlich

Online-Vermarkter fürchten die Folgen einer Rechtsauffassung zum Datenschutz„.

Tatsächlich erreichten mich in der Folge dieses Artikels einige verängstigte Anrufe verschiedener  Teilnehmer der Internetwerbewirtschaft. Ob denn nun alles zu Ende sei, wurde ich gefragt.

Wir sehen also, wie man mit wenig Recherche unheimlich viel Wirkung erzielen kann. (Mein ausdrücklicher Dank geht hier an den Verfasser des Artikels, der mir zwei neue Mandate eingebracht hat). Der Artikel ist deshalb ein hervorrragendes Beispiel für die heutige journalistische Qualität.

Die angebliche Diskussion zum Thema Speicherung von IP-Adressen ist keineswegs neu. Auch gab es, zumindest bis zu diesem Artikel, keine „besorgten Vermarkter“. Der Artikel reflektiert weder die aktuelle Rechtssprechung  (z.B. AG München) noch die aktuelle Diskussion zu dem Thema.

Jetzt darf man von einem juristisch nicht vorgebildeten Journalisten möglicherweise keinen geschulten Sachverstand erwarten. Aber eine gründliche Recherche sollte schon drin sein.

Fünf Minuten Recherche in der blogoshpere hätten genügt, sich ein echtes und umfassendes Bild über den akutellen Stand der Diskussion zu verschaffen. Wenigstens das Hauptargument der Gegenseite, dass nämlich die blosse Kenntnis einer IP-Adresse noch keine sonstigen Rückschlüsse auf die Person des Verwenders zulässt, hätte doch erwähnt werden können. Oder die Tatsache, dass es noch keinerlei höchstrichterliche, ergo relevante, Rechtssprechung gibt.

Naja, wie dem auch sei. Vielleicht handelt es sich bei dem Artikel ja nur um den ersten Teil einer Reihe und nächsten Dienstag erfahren wir mehr zu dem Thema. Also ich jedenfalls bin gespannt. In diesem Sinne:  weiter so, FAZ.

Blog zum Thema Datenschutz

Ein hervorragender Blog zum Thema Datenschutz ist unter Datenschutzbeauftragte Online zu finden. Der Kollege referiert regelmässig und gründlich zu den wesentlichen Fragen im Thema Datenschutz und Privatsphäre.

Wir werden den Blog-Feed jedenfalls abonnieren.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

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