Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.

Der in § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB normierten Verpflichtung zur Anzeige der oben genannten Informationen ist nur dann Genüge getan, wenn sie im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 3). Auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite wäre unzureichend.
Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Er soll dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden, insbesondere dann, wenn er – wie häufig der Fall -nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Einkaufskorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat. Die Situation ist somit nicht anders als die in einem gegenständlichen Warenhaus, in dem der Käufer die im Verlauf seines Einkaufs in den Warenkorb gelegten Produkte auf die Ladentheke legt und sich dabei nochmals ihre konkreten Eigenschaften bewusst machen und sie gegebenenfalls auch wieder aussortieren kann.

Das Gericht nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2014, in dem seinerzeit die Frage beantwortet werden sollte, welche konkreten Produkteigenschaften denn als wesentliche Merkmale der Ware zu beurteilen seien. Auch hierzu nimmt das OLG München Stellung:

1. Welches die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.
a) Für das Angebot von „Bekleidung“ ist jedenfalls die Angabe des Materials als wesentlich anzusehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, Art. 246 Rn. 5), da danach sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderliche Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten beurteilt werden können und diese für einen Bekleidungskauf wesentliche Faktoren darstellen.
b) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen für Sonnenschirme das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon – neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts – einerseits z. B. die Regen- und/oder UV-Beständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängen (OLG Hamburg, GRUR-Rs 2014, 18139 Rn. 6).

 

Einmal mehr ein Urteil, dass der Kollege Thomas Stadler zu Recht in der Kategorie Überregulierung im Online-Handel eingeordnet hat. Eventuell könnte man sich darüber freuen, dass wenigstens klargestellt wird, dass auch der übermächtige Riese Amazon den deutschen und europäischen Regeln zu folgen hat. Allerdings würde man dabei übersehen, dass dieses Urteil vor allem die Händler im Amazon Marketplace treffen wird, die denkbar wenig Einfluss auf die Gestaltung der Bestellübersichtsseite bei Amazon haben. Einmal mehr wird also ein Abmahnrisiko für in Heer von Online-Händlern geschaffen, das von diesen aber nicht kontrolliert werden kann.