Mit Beschluss vom 27.08.2019 hat das LG München I (Az.: 13 T 8878/19) eine Streitwertfestsetzung des AG München (Urteil vom 15.04.2019, Az.: 161 C 22650/18) in Höhe von EUR 500,00 bei der Zusendung von unerlaubter E-Mail-Werbung bestätigt.

Der Entscheidung des AG München lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erhielt von der Beklagten eine sogenannte Double-Opt-In E-Mail, in der er zur Bestätigung der Anmeldung zum Newsletter aufgefordert wurde. Zudem enthielt die E-Mail einen 5€ Gutschein für den Onlineshop der Beklagten. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte ab, da er sich nicht für den Newsletter angemeldet hätte. Die beigefügte Unterlassungserklärung sah vor, dass die Beklagte sich dazu verpflichten sollte, es zu unterlassen, dem Kläger ohne ausdrückliche Einwilligung E-Mails zuzusenden. Konkrete E-Mail-Adressen des Klägers, auf die sich das Unterlassungsgebot erstrecken sollte, waren nicht genannt. Nachdem die Beklagte nur eine auf die konkrete E-Mail-Adresse des Klägers gerichtete Unterlassungserklärung abgab, wurde Klage erhoben. In der Klage gab der Kläger einen Streitwert von EUR 2.000,00 an. Das AG München setzte den Streitwert auf EUR 500,00 fest. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das AG München begründete die Streitwertfestsetzung folgendermaßen:

Zunächst wurde ausgeführt, dass der Streitwert im Einzelfall nach dem Interesse des Betroffenen, nicht mehr durch die Werbung belästigt zu werden, zu bestimmen ist. In diesem Rahmen berücksichtigte das Gericht zum einen, dass es sich vorliegend lediglich um eine einzige E-Mail handelte. Zum anderen hatte die Beklagte vorgerichtlich bereits eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die konkrete E-Mail-Adresse des Klägers abgegeben. Auch war eine Sichtung der E-Mail vor deren Löschung nicht erforderlich, da der Werbecharakter der E-Mail sofort erkennbar war. Zudem war nur ein einziger Mausklick zur Löschung der E-Mail erforderlich, so dass sich die Beeinträchtigung des Klägers in Grenzen hielt.

Das LG München schloss sich der Begründung des AG München an.

 

Zum Abschluss noch eine kleine Übersicht – diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – zu Streitwertfestsetzungen bei vergleichbaren Sachverhalten:

 

OLG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 5 O 315/05
  • einmalige Zusendung von Werbung an E-Mail-Adresse eines Rechtsanwalts
  • kein schwerwiegender Eingriff
  • beruflich genutzte E-Mail-Adresse
3.000,00
KG Berlin, Beschluss vom 09.08.2013 5 W 187/13
  • vier inhaltsgleiche E-Mails, os dass Betroffener mit der Zusendung weiterer E-Mails rechnen muss
  • E-Mail-Kommunikation für den Betroffenen von erheblicher beruflicher und geschäftlicher Bedeutung
  • E-Mail ohne weiteres als Werbung erkennbar
7.500,00

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013

9 W 23/13
  •  Zusendung von vier Werbemails innerhalb von sechs Monaten an geschäftliche E-Mail-Adresse
  • Beeinträchtigung zwar relativ gering, aber regelmäßige Belästigung
4.000,00
AG Strausberg, Urteil vom 09.02.2012 9 C 286/11
  • Zusendung einer Werbe-E-Mail mit überschaubarer Länge an Privatperson
  • daher nur geringfügige Beeinträchtigung
3.000,00
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 6 W 1579/16
  • Werbe-E-Mail an private und geschäftliche E-Mail-Adresse
  • Streitwert von EUR 1.000,00 angemessen, wenn Wahrscheinlichkeit für weitere E-Mails gering ist
1.000,00
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 6 U 95/13
  • E-Mail im privaten Bereich
  • nur einmaliger Vorfall; Löschung mit einem einzigen Klick erledigt
  • Streitwert soll kein Abschreckungsinstrument sein
  • Versender der E-Mail war bereits zur Unterlassung verurteilt
100,00
OLG Karlsruhe, 6 W 121/07
  •  einmalige Zusendung von Werbung per E-Mail

 

500,00