Durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Insbesondere der Internethandel wird mit neuen Verpflichtungen belegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie EU 2015/2366 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) am 13.01.2018 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den europäischen Binnenmarkt bezüglich bargeldlosen Zahlungen zu harmonisieren. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 270a BGB in das Gesetz aufgenommen. Dieser tritt neben dem bereits bestehenden § 312a Abs.4 BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels gerichtet ist, unwirksam. Das Verbot des § 312a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder wenn das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Unternehmer entstandenen Kosten hinausgeht.

Aufgrund der Einführung des § 270a BGB ergeben sich für die Betreiber von Online-Shops wesentliche Änderungen, die zwingend beachtet werden müssen. § 270a BGB verbietet das sogenannte „Surcharging“. Hiermit ist ein Verbot gemeint, das die Entgelterhebung für bestimmte bargeldlose Zahlungsmethoden verbietet. Demnach sind Vereinbarungen zwischen Betreibern von Online-Shops und Käufern, die ein Entgelt für bestimmte bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten vorsehen, unwirksam.

Welche bargeldlosen Zahlungsmittel hiervon betroffen sind, soll im Folgenden beleuchtet werden:

  • SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung

Der § 270a S. 1 BGB erklärt ausdrücklich, dass eine Entgelterhebung für SEPA-Überweisungen oder –Lastschriften unwirksam ist. Hierunter fallen sämtliche Zahlungsvorgänge, die der SEPA-Verordnung (VO EU 260/2012) unterliegen. Dies ist der Fall, wenn bei einer Überweisung oder Lastschrift im Raum der europäischen Union mindestens ein beteiligtes Zahlungsdienst-leistungsunternehmen seinen Sitz in der EU hat. Weiter geht aus § 270a S.1BGB hervor, dass es unerheblich ist, ob einer der Beteiligten ein Verbraucher ist. Diese Regelung findet daher auch Anwendung, wenn alle an dem Rechtsgeschäft Beteiligten Unternehmer sind.

  • Zahlungskarten

Gemäß § 270a S. 2 BGB gilt das Verbot auch bei Zahlungsvorgängen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist und dessen Zahlungskarte dem Kapitel II der MIF-Verordnung (EU 2015/751) unterfällt. Dies gilt grundsätzlich für alle Kredit- und Debitkarten. Allerdings muss hier unterschieden werden, ob die Zahlungskarte im Drei- oder Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurde. Erste unterliegen dem Verbot nicht (beispielsweise American-Express, Diners-Card). Letztere unterliegen dem Entgelterhebungsverbot hingegen schon (z.B. Visa-Card, Mastercard).

  • Sofortüberweisung**

Das Verbot der Entgelterhebung nach § 270a BGB gilt nicht für Bezahlung mittels Sofortüberweisung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. März 2021, Az.: I ZR 203/19) dürfen Unternehmer von Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung erheben, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

  • PayPal**

Bei Bezahlungen mittels PayPal dürfen Händler ebenfalls ein zusätzliches Entgelt von ihren Kunden verlangen. Unabhängig davon, dass der Wortlaut des § 270a BGB Bezahlungen mit PayPal schon nicht erfasst, hat auch die Koalitionsfraktion in der Beschlussempfehlung zu § 270a BGB festgehalten, dass das Verbot keine Anwendung auf Bezahlungen mit PayPal finden soll. Schließlich hat nun auch der BGH (Urteil vom 25. März 2021, Az.: I ZR 203/19) entschieden, dass Bezahlungen mit PayPal nicht unter das Verbot des § 270a BGB fallen, sofern das zusätzliche Entgelt nur für die Nutzung dieser Bezahlmethode erhoben wird.

Allerdings müssen Händler beachten, dass PayPal seinen Nutzern die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts gegenüber den Kunden in den AGB untersagt. Ein Verstoß gegen die AGB kann die Sperrung des PayPal-Kontos nach sich ziehen.

  • Vorkasse

Bei der Zahlungsmethode Vorkasse wird in der Regel die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung oder Kreditkartenzahlung erfolgen, sodass die bereits dargestellten Grundsätze auch hier gelten.

  • Kauf auf Rechnung

Für Kauf auf Rechnung finden die oben genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung. Zwar ergibt sich dies nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 270a BGB. Jedoch wird auch hier in den meisten Fällen die Bezahlung über Kreditkarte oder SEPA-Überweisung erfolgen. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, warum der Kauf auf Rechnung gegenüber einer SEPA-Überweisung oder Kreditkartenzahlung privilegiert sein sollte, zumal § 270a BGB nur auf die Art und nicht den Zeitpunkt der Bezahlung abstellt.

  • Nachnahme

Nicht ganz klar ist die Handhabung bei der Nachnahme. Hier bezahlt der Kunde den Kaufpreis, wenn er das Paket geliefert bekommt. Zusätzlich zum Kaufpreis fällt neben den Versandkosten eine Gebühr für die Dienstleistung der Post an. § 270a BGB trifft nur Regelungen hinsichtlich bargeldloser Bezahlungen. In den meisten Fällen bezahlt der Besteller bei der Nachnahme den Kaufpreis in bar beim Postboten, wenn das Paket geliefert wird. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Kartenzahlung, wenn der Paketempfänger das Paket bei der Post abholt. In diesen Fällen wird die Gebühr aber nicht aufgrund der Art der Bezahlung erhoben,  sondern für die Dienstleistung der Post. Demnach dürfte das Verbot nicht für die Nachnahme gelten. Zu beachten ist aber, dass es Stimmen gibt, die hier eine andere Meinung vertreten und daher abzuwarten ist, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Daher ist bei der Gebührenerhebung für Bezahlungen per Nachnahme Vorsicht geboten.

Online-Händlern ist, falls noch nicht geschehen, dringend zu raten, die AGB und bestimmte Zahlungsmethoden anzupassen. Die Folge von Verstößen können zum einen kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten oder von Wettbewerbsverbänden sein. Kunden, die seit dem 13.01.2018 unzulässige Entgelte für die oben genannten Zahlungsarten gezahlt haben, steht zudem ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Entgelte zu.

 

Übersicht zum Entgelterhebungsverbot der häufigsten Zahlungsarten:

 

SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung  

Verbot der Entgelterhebung, sofern der Zahlungsvorgang der SEPA-Verordnung unterliegt

 

Zahlungskarten  

 

Verbot der Entgelterhebung, bei Kredit- und Debitkarten, die im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurden

 

 

Sofortüberweisung**

 

Kein Verbot der Entgelterhebung
PayPal**

 

 

Kein Verbot der Entgelterhebung. Allerdings Beachtung der AGB von PayPal

 

Vorkasse  

Verbot der Entgelterhebung

 

Kauf auf Rechnung  

Verbot der Entgelterhebung

 

Nachnahme  

 

 

Unklare Rechtslage. Die Weiterentwicklung und neue Rechtsprechung bleiben abzuwarten. Nach unserer Auffassung fällt die Bezahlung per Nachnahme nicht unter das Verbot. Allerdings besteht hier ein kleines Risiko, zumal es auch Stimmen gibt, die eine andere Meinung vertreten.

 

 

Update 1: Zwischenzeitlich hat das LG München bestätigt, dass  die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen.

 

*Update 2: Sowohl der Beitrag als auch die Übersicht wurden aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19) überarbeitet und entsprechen dem Stand der Rechtsprechung vom 30.03.2021.