Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: März 2018

Von Kommunikationsschwierigkeiten bis zum Urteil vor Gericht – Folgen bei der unkorrekten Nutzung von Emojis

(Der folgende Gastbeitrag wurde von unserer Praktikantin Marie-Sophie Kosok verfasst, welche ab Oktober Rechtswissenschaften studieren möchte.)

Ein israelisches Gericht hat eine Frau zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro verurteilt. Ein Vermieter hatte aufgrund ihrer Textnachricht samt interesseweckenden Emojis die Erwartung, dass bereits ein Mietvertrag besteht. Nachdem er seine Wohnungsannonce bereits gelöscht hatte, erteilte ihm die Frau jedoch eine Absage. Daraufhin verklagte er sie und gewann den Rechtsstreit. Wenn Missverständnisse bei Emojis entstehen, könnte es in auch Deutschland durch das Einsetzen der Culpa in Contrahendo (lat. = Verschulden bei Vertragsschluss) zu ähnlichen Folgen kommen.

BGH: Weiterhin keine Vorabprüfungspflicht für Google

Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) setzt seine Rechtsprechung fort, wonach Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet sind, ihre Suchergebnisse vor Darstellung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst nach einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung müssen diese tätig werden.

Der BGH hat die Vorinstanzen (LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14, wir berichteten, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15) bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung (Autocomplete-Funktion, Urteil 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12) bestätigt. Demnach trifft die Betreiber von Suchmaschinen keine Pflicht, dargestellte Suchergebnisse vor der Veröffentlichung auf mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten zu kontrollieren.

Neue Payment-Richtlinie: Keine Zusatzkosten mehr für die meisten Zahlungsarten

Durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Insbesondere der Internethandel wird mit neuen Verpflichtungen belegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie EU 2015/2366 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) am 13.01.2018 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den europäischen Binnenmarkt bezüglich bargeldlosen Zahlungen zu harmonisieren. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 270a BGB in das Gesetz aufgenommen. Dieser tritt neben dem bereits bestehenden § 312a Abs.4 BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels gerichtet ist, unwirksam. Das Verbot des § 312a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder wenn das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Unternehmer entstandenen Kosten hinausgeht.

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