Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Februar 2010

Urteilsverkündung in Sachen Vorratsdatenspeicherung findet am 2. März statt

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung steht kurz bevor. Der mit der Sache befasste Erste Senat wird am Dienstag, 2. März 2010, um 10:00 Uhr das Urteil verkünden.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung basiert auf der Richtlinie 2006/24/EG. Es sieht vor, dass Provider Telekommunikations-Verbindungsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verdachtsunabhängig speichern müssen. Im Januar 2008 wurde eine von fast 35.000 Bürgern unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde am 15. Dezember 2009 verhandelt. Zwischenzeitlich erließ das BVerfG eine einstweilige Anordnung, die die Vorratsdatenspeicherung nicht aufhob, den Zugriff auf die Daten aber auf schwere Straftaten beschränkte. Am 2. März wird dann aller Voraussicht nach feststehen, ob die Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß ist.

Wer an der Verhandlung teilnehmen möchte, beachte die Pressemitteilung des BVerfG.

LG Berlin: Affiliate trägt Beweislast bei Missbrauch

Gerät ein Affiliate unter den Verdacht des Provisions-Missbrauchs, so muss er nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 15.10.2009 (Az. 28 O 321/08) beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Eine solche Beweislastregel darf der Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk auch vertraglich festschreiben.

Entwurf des ACTA-Abkommens liegt vor

Der Entwurf zum sogenannten ACTA-Abkommen liegt nun vor … und die schlimmsten Befürchtungewn der Kritiker scheinen sich zu bewahrheiten. Das ACTA-Abkommen soll eine internationale Vereinbarung mit dem Ziel der globalen Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet. Mag der Zweck noch gerechtfertigt sein, scheinen die Mittel allerdings über das Ziel hinaus zu schiessen (wir berichteten).

Der Entwurf des ACTA-Abkommens sollte streng geheim gehalten werden. Allerdings haben unbekannte Quellen bereits in den vergangenen Monaten den Medien immer wieder Informationen über Inhalt und Stand der Verhandlungen zum ACTA-Abkommen – und zuletzt den aktuellen Entwurf –  zugespielt. Eine kritische Zusammenfassung des nun bekannt gewordenen Entwurfs wurde in der Computerworld veröffentlicht. Alleine der Umstand, dass das Abkommen unter Geheimhaltung verhandelt wird, macht es bereits verdächtig

Online-Shops der grossen deutschen Parteien werden abgemahnt

Köstlich: Nicht einmal die grossen deutschen Parteien sind in der Lage, ihre Online-Shops gemäß den (eigenen) gesetzlichen Vorgaben verbraucherfreundlich und abmahnsicher zu gestalten. So mussten unter anderem CDU, FDP und SPD einräumen, dass auch ihre Shops, AGB oder Widerrufsbelehrungen bereits von Massenabmahnern erfolgreich angegriffen wurden.

Das Interessante dabei ist: Selbst mit der Gesetzeslage überfordert  sieht deswegen noch keine der Parteien akuten Handlungsbedarf, die mittlerweile unübersichtlichen (gesetzlichen) Informationspflichten für Online-Shops anwenderfreundlicher zu gestalten; oder etwa der ausufernden Abmahnpraxis in Deutschland Einhalt zu gebieten.

Mehr dazu auf SPON Parteien tappen in die Abmahnfalle.

Vorsicht bei der Übernahme von Werbespots oder Herstellervideos bei YouTube

In Ergänzung zu meinem Beitrag vom 01.10.2009

hier noch ein interessanter Beitrag von Patrick Prestel, der sich detailliert mit der Frage befasst, ob Shop-Betreiber Herstellervideos (beispielsweise Werbespots) der von ihnen vertriebenen Produkte aus YouTube einbetten dürfen.

Fazit: Es ist immer Vorsicht geboten, wenn YouTube-Videos auf der eigenen kommerziellen Seite eingebunden werden. Betroffen sind nicht nur Online-Shops sondern auch Blogs.

LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen

Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.

Das Datenbrief-Konzept: CCC fordert Paradigma-Umkehr im Datenschutz

Der Chaos Computer Club (CCC) fordert zur Stärkung der informationellen Selbstbestimmung des Bürgers die Einführung eines Datenbriefes. Nach diesem Konzept sollen Unternehmen, Behörden oder Institutionen, die personenbezogene Daten erheben, den Betroffenen in regelmäßigen Abständen über die Speicherung informieren. Der Datenbrief soll so dem Einzelnen die Möglichkeit geben, die Verarbeitung eigener Daten besser zu überblicken und zu kontrollieren.

Der Datenbrief soll grundsätzlich alle gespeicherten Daten des Betroffenen enthalten. Ebenso muss über die Weitergabe der Daten an Dritte informiert werden. Die erstmalige Versendung soll unmittelbar nach Beginn der Erhebung, Verarbeitung oder des Empfangs der Daten erfolgen. Danach schlägt der CCC eine jährliche Versendung vor. Um die Erhebung zusätzlicher Daten zum Zweck der Versendung zu vermeiden, soll die Versendung stets auf dem Weg erfolgen, auf dem der Betroffene ohnehin erreichbar ist. Der Datenbrief gibt dem Betroffenen so die Möglichkeit, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu veranlassen bzw. der Datenerhebung zu widersprechen. Besonders im Zusammenhang mit Scoring oder der Schufa-Auskünften ist Transparenz bei der Datenerhebung von besonderer Bedeutung.

Ein Recht auf Auskunft sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den §§ 19, 34 bereits heute vor. Dieses Recht bewertet der CCC allerdings als unzureichend: Um von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen zu können, muss der Betroffene zunächst wissen, wer überhaupt dessen Daten erhebt. Daneben muss der Betroffene die verantwortliche Stelle identifizieren und gegenüber dieser nachweisen, dass er der tatsächlich Betroffene ist. Das Konzept des Datenbriefs geht den umgekehrten Weg. Damit will der CCC nun eine Paradigma-Umkehr in Gang setzen und erreichen, dass sich die verantwortlichen Stellen ihrer Verantwortung bewusst werden.

Die Forderung nach Einführung eines Datenbriefs dürfte allerdings nur schwer umsetzbar sein. Unternehmen und öffentliche Stellen werden einwenden, dass sie bereits jetzt im Rahmen ihrer Datenschutzerklärungen umfassend über Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten informieren müssen und dass der individuelle Versand eines Datenbriefs einen unzumutbaren bürokratischen Mehraufwand mit sich bringen wird. Ebenso bleibt fraglich, ob dem Bürger mit einer Überflutung mit zahllosen Pflichtinformationen gedient ist.

Dennoch ist es den Computerexperten gelungen, eine Debatte über die Verbesserung des individuellen Datenschutzes anzustoßen. Der angestrebte Paradigmenwechsel – weg vom Bürger als Bittsteller gegenüber der speichernden Stelle hin zum verantwortungsbewussten und kritischen Umgang – könnte kommende Gesetzgebungsverfahren im Bereich Datenschutz erheblich beeinflussen. Der Datenbrief sollte daher als Denkanstoß verstanden werden, unabhängig von seiner politischen Realisierbarkeit.

Der CCC lädt dazu ein, Kommentare und Vorschläge zum Datenbrief an datenbrief(at)ccc.de zu senden.

EuGH: Entscheidung zu Hinsendekosten steht bevor

Man kann dem EuGH sicherlich vieles vorwerfen. Nicht jedoch, dass er übereilte Entscheidungen treffen würde. Vor über einem Jahr wurde dem obersten europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob beim Online-Handel dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zurückzuerstatten sind (wir berichteten). Diese Frage ist ja für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Jetzt endlich scheint eine Klärung in Sicht. Zumindest hat der EuGH-Generalanwalt sein Schlussplädoyer gehalten.

Ungeklärt ist die Frage ja schon länger. Fast seit den Anfangstagen des Online-Handels möchte man sagen. Und für den Online-Handel geht es hier auch um einiges. Zwar wachsen die eCommerce-Umsätze noch. Allerdings hat sich das Wachstum stark verlangsamt und die Gewinne der Online-Händler schrumpfen, nicht zuletzt aufgrund strenger Anforderungen beim Verbraucherschutz. Deswegen ist das generelle Widerrufsrecht dem Online-Handel ohnehin ein Dorn im Auge. Der Handel beklagt vor allem, dass das Widerrufsrecht von vielen Verbrauchern missbraucht wird. Abhängig von der Branche werden Retouren-Quoten bis zu 50% gemeldet. Und jetzt soll der Verraucher auch noch seine Hinsendekosten zurückverlangen können. Damit würden die Gewinne nochmals schrumpfen, beklagen die Händler. Aufgrund der bereits geltenden strengen  Verbraucherschutzvorschriften im Internethandel würde eine solche Maßnahme auch keinen merklichen Gewinn an Vertrauen bringen. Alleiniger Verlierer wäre also der Online-Handel.

Zumindest wird in absehbarer Zeit die Unsicherheit beendet werden. Der EuGH-Genralanwalt hat sein Schlussplädoyer gehalten und in der Regel folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts. Paolo Mengozzi heißt der Generalanwalt und er vertritt die Auffassung, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs an den Verbraucher zurück zu erstatten sind. Ausführlich berichtet hierzu der Shopbetreiber-Blog. Die Schlussanträge im Wortlaut sind hier zu finden.

Wenigstens kann man dem EuGH dann nicht vorwerfen, er hätte sich seine Entscheidung nicht reiflich überlegt.

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