Mit den beschlossenen Neuregelungen sorgen wir zudem für deutlich mehr Rechtssicherheit und Transparenz im digitalen Geschäftsverkehr. Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Produkt-Ranking angezeigt werden, und ob ihr Vertragspartner Unternehmer oder selbst Verbraucher ist. Anbieter müssen klar und deutlich darauf hinweisen, wenn ein Preis personalisiert – also auf einen bestimmten Kunden zugeschnitten – berechnet wurde.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Am 28. Mai 2022 treten in Deutschland neue gesetzliche Regelungen in Kraft mit dem Ziel den Verbraucherschutz zu modernisieren und mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen. Dadurch soll die Position der Verbraucher weiter gestärkt werden. Damit wird die EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften, auch Omnibus-Richtlinie genannt, umgesetzt. Neben Änderungen des BGB und des EGBGB  werden vor allem das Wettbewerbsrecht (UWG) und das Gewerberecht (GewerbR)  angepasst.

Informationspflichten nach § 312k Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 246d EGBGB

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist künftig nach § 312k Abs. 1 BGB verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe der Art. 246d EGBGB zu informieren. Insbesondere muss er den Verbraucher gemäß Art. 246d § 1 Nr. 1 EGBGB über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der vorgeschlagenen Produkte infolge einer Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz sowie über die relative Gewichtung dieser Parameter aufklären. Außerdem muss der Betreiber dem Verbraucher nach Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB mitteilen, ob der Anbieter eines Produkts ein Unternehmer oder eine Privatperson ist und ob dementsprechend die Verbrauchervorschriften auf den Vertrag anwendbar sind oder nicht. Diese Informationen müssen im Sinne des Art. 246d § 2 EGBGB dem Verbraucher in klarer und verständlicher Art und Weise, unmittelbar und leicht zugänglich gemacht werden.

Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht

Die Neuregelungen im UWG sollen für den Verbraucher mehr Transparenz auf Vergleichsportalen oder Online-Marktplätzen bezüglich Kundenbewertungen, Produktplatzierungen und der Vertragsabwicklung schaffen. Dadurch soll dem Verbraucher eine unabhängige geschäftliche Entscheidung ermöglicht werden. Nach § 5a UWG liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor, wenn der Unternehmer dem Verbraucher Informationen vorenthält, die für dessen geschäftliche Entscheidung wesentlich sind. Welche Informationen wesentlich sind wird künftig in § 5b UWG konkretisiert. Unter anderem muss die Identität des Anbieters, die Preisberechnung sowie die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen hinreichend klargestellt werden. Daneben muss aus den Informationen hervorgehen anhand welcher Parameter das Ranking eines Produkts gebildet wird. Insbesondere darf das Ranking nach Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht durch versteckte Werbung beeinflusst werden. Stellt der Unternehmer Kundenbewertungen zur Verfügung, so muss er auch darüber informieren, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird. Gefälschte Nutzerbewertungen sind nun gemäß Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als irreführende geschäftliche Handlung verboten.

Bußgeld

Hält sich der Betreiber einer Online-Plattform nicht an die  Neuregelungen, so droht ihm ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder 4% des Jahresumsatzes.

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