Im Beschluss vom 28.06.2019 befasste sich das OLG Frankfurt (Az. 6 W 35/19) mit wettbewerbsrechtlichen Fragen des Influencer-Marketings. Die Besonderheit: Es handelte sich um einen Aquaristik-Influencer.

Der Antragsteller war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dieser sah einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG (Kenntlichmachung von kommerziellen Zwecken geschäftlicher Handlungen) in einem Instagram-Beitrag, der eine Wasserpflanze mit Verlinkung auf die Herstellerfirma zeigte. Der Beitrag wurde nicht als Werbung gekennzeichnet. Der Antragsgegner beschäftigt sich hauptberuflich mit der Gestaltung der Aquarienlandschaften. In seinen Posts zeigt er Aquarien, Zubehör und Wasserpflanzen.

Das OLG bejahte das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG:

Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als „X“ auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält (vgl. auch KG, Beschluss vom 11. Oktober 2017, 5 W 221/17, Seite 19).

Zu berücksichtigen war insbesondere, dass der Antragsgegner für den Social-Media-Bereich der Herstellerfirma verantwortlich war:

Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner sich hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftigt. Dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er bei Instagram präsentiert, liegt nicht nur sehr nahe, sondern ist in Bezug auf die Firma Y durch die Beschreibung des Antragsgegners bei youtube belegt.

Entscheidend:

Im Übrigen ist die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolgt (ebenso KG, a.a.O.).

Es bleibt offen, ob dieser Beschluss als Gegenstück zu der am 29.04.2019 ergangenen Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 4 HK O 14312/18) angesehen werden sollte. Dieses setzte sich für Gleichbehandlung der Influencer mit traditionellen Medien ein und stellte auf einzelfallbezogene Betrachtung ab.

Das OLG Frankfurt befasste sich mit einem Influencer, der geschäftliche Kontakte zur verlinkten Firma unterhielt, tatsächlich sogar deren Social-Media-Bereich verantwortete. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht mit den vor kurzem entschiedenen Fällen (wie von Influencerinnen Cathy Hummels oder Vreni Frost) vergleichbar ist.