Vier Monate nach der gesetzlichen Einführung des Kündigungsbuttons (§ 312k BGB) scheinen immer noch viele Unternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Nun prüft die Verbraucherzentrale verstärkt Internetseiten auf solche Mängel und mahnt diese ab.

Seit Juli diesen Jahres ist der § 312k BGB bereits in Kraft, nachdem er durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt wurde (wir berichteten).

Absatz 1
Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. […]
Absatz 2
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. […]

Jedoch scheinen nicht alle Unternehmer die Vorgaben des Gesetzgebers ordnungsgemäß umzusetzen. Nach einer Überprüfung von 840 Internetseiten durch die Verbraucherzentrale Bayern wies die Mehrheit erhebliche Mängel auf. Lediglich ein knappes Drittel der Shops hat den Kündigungsbutton gesetzeskonform umgesetzt. Die Verbraucherzentrale fordert nun Verbraucher dazu auf Verstöße zu melden.

Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, so droht dem Unternehmer eine Abmahnung und damit verbundene Kosten. Weigert sich der Dienstleister nach einer Abmahnung weiterhin die Vorschriften einzuhalten, so kann dem ein Gerichtsverfahren folgen.

Deshalb hier nochmal der Hinweis: Um Abmahnungen zu vermeiden sollte die Dienstleister, falls nicht schon geschehen, den Kündigungsbutton auf der Internetseite einfügen. Befindet sich auf der Seite bereits ein Kündigungsbutton, so sollte nochmals überprüft werden, ob er auch allen gesetzlichen Anforderungen genügt.

Welche Anforderungen das Gesetz an den Kündigungsbutton stellt, können Sie in unserem Beitrag vom 9.12.2021 zum Gesetz für faire Verbraucherverträge nachlesen.

 

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