Mit dem Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und dabei besonders kleine und mittlere Unternehmen zu schützen, hat der Bundestag am 10.09.2020 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Drucksache 19/12084) verabschiedet. Insbesondere ist vorgesehen, Vertragsstrafen zu deckeln, den Kostenersatz für Abmahnungen zu begrenzen und den „fliegenden Gerichtsstand“ zu Gunsten der Beklagten einzuschränken. Nachfolgend soll ein erster Blick auf die wichtigsten Gesetzesänderungen geworfen werden.

Um zeitaufwändigen und teuren Gerichtsverfahren vorzubeugen, sollen Abmahnungen ein schnelles und kostengünstigeres Vorgehen gegen Rechtsverstöße durch Mitbewerber ermöglichen. Während ein Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen genau ein solches Vorgehen bezweckt, bietet das System der Abmahnungen auch Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs. Teils werden dabei geringfügige Rechtsverstöße als Vorwand genommen, den Abgemahnten dazu zu bringen eine vom Abmahnenden vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, deren Verletzung horrende Vertragsstrafen nach sich zieht

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ soll nun verhindert werden, dass Abmahnungen mit dem vorrangigen Zweck ausgesprochen werden, Gebühren und Vertragsstrafen zu generieren. Hierfür sollen finanzielle Fehlanreize der Abmahnungen verringert werden. Insbesondere werden dafür Regelungen des UWG, des UrhG und des UKlaG geändert und ergänzt.

Abmahnkosten

Des Öfteren belasten rechtsmissbräuchliche Abmahnungen die Betroffenen dahingehend, als zu ihren Lasten überhöhte Anwaltskosten und Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Dem versucht der Gesetzgeber nun entgegenzuwirken, indem bei Abmahnungen in Bezug auf Informations- und Kennzeichnungspflichtverletzungen der Anspruch auf Kostenerstattung künftig entfällt. Richten sich Abmahnungen gegen eine Verletzung von Datenschutzvorschriften durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, so entsteht ebenso kein Anspruch auf Kostenerstattung. In einfach gelagerten Fällen sind zudem die Vertragsstrafen gegenüber kleineren und mittleren Unternehmen auf EUR 1000,00 begrenzt.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Oft hat in der Vergangenheit ein Mangel an Transparenz dazu geführt, dass Betroffene häufig missbräuchliche Abmahnungen nicht als solche erkannten und folglich, aus Angst vor einem Gerichtsverfahren, die vorformulierte Unterlassungserklärung ohne Weiteres abgaben. Um daher das Erkennen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen zu erleichtern, werden hierfür in zwei der vorgesehenen Paragraphen (§§ 8b Abs. 2 UWG, 2b UKlaG) verschiedene Indizien genannt.

Wird beispielsweise eine erhebliche Anzahl an Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend gemacht und steht dies dabei in einem Missverhältnis zu der eigenen Gewerbstätigkeit des Abmahnenden, so liegt ein Rechtsmissbrauch vor. Des Weiteren wird die bisherige Rechtsprechung gesetzlich umgesetzt und konkretisiert, wonach es ebenso rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt oder eine erheblich erhöhte Vertragsstrafe gefordert wird.

Enthalten Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen die Aufforderung, eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung abzugeben, so ist dabei anzugeben, ob die Verpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Aktivlegitimation

Schon vor dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ waren lediglich die einzelnen Mitbewerber und Wirtschaftsverbände zu Abmahnungen befugt. Diesen Kreis der zu Abmahnungen legitimierten Unternehmen und Verbände hat der Gesetzgeber nun weiter eingeschränkt. Demnach können Mitbewerber die Ansprüche des § 8 Abs. 1 UWG nur noch geltend machen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden einzuschränken. Das Bundesamt für Justiz soll hierfür eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände führen, welche sich wiederum per Antrag eintragen lassen können und daraufhin klagebefugt sind. Die Voraussetzungen einer Eintragung sind dabei in dem neu hinzuzufügenden § 8a Abs. 2 UWG aufgelistet.

Fliegender Gerichtsstand

Bei Rechtsverletzungen im Internet stand die Wahl des Gerichtsstands dem Abmahnenden bisher frei. Um Beklagte weiter zu schützen wird dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Abs. 2 UWG dahingehend eingeschränkt, als fortan für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG grundsätzlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Lediglich in Fällen, in welchen sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Während der Gesetzesentwurf teils als großer Schritt zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen gelobt wurde, sind mittlerweile auch kritische Stimmen laut geworden. Unter anderem wird moniert, dass ein Notice-and-take-down-Verfahren ein milderes Mittel bei der Einschränkung missbräuchlicher Abmahnungen dargestellt hätte. Andere kritisieren, dass Betroffene weiterhin mit Abmahnungen überfordert sein könnten. Zudem werden negative Auswirkungen auf legitime Abmahnverfahren befürchtet. Auch die Selbstregulierung des Wettbewerbs wird mangels spürbarer Folgen unlauteren Verhaltens und durch die Einschränkung des Abmahnverfahrens als gefährdet gesehen.

Die tatsächlichen Folgen für Rechtspflege und Wirtschaft bleiben abzuwarten.

Update am 01.12.2020:

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde im Oktober im Bundesrat bestätigt und heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt größtenteils morgen, am 2.12.2020, in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt. Einzelne Regelungen (zur Anpassung der Klagebefugnis) treten in einem Jahr, am 1.12.2021, in Kraft.