Am 17. März 2020 hat das LG München I ein Urteil (Az. 33 O 18579/18) erlassen, in dem es der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder zusprach. Die Bestimmbarkeit des Urteils wurde durch Zufügen eines Datenträgers als Anlage sichergestellt.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Onlineshops für Ersatzteile und Zubehör für Motorroller und motorisierte Scooter. Die Beklagte vertreibt Produkte gleicher Art ebenfalls online. Für die Bewerbung ihrer Produkte verwendete die Beklagte vierzig Produktfotos, an denen die Klägerin über das ausschließliche Nutzungsrecht verfügt. Aufgrund der Vielzahl der verwendeten Fotos, wurde der Klägerin ein genereller Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Absatz1 Satz 1 UrhG zugesprochen, welcher sämtliche Bilder der Website der Klägerin (15.000 Bilder) umfasst. Diese Bilder wurden in einem Datenträger abgebildet und mussten dem Urteil nicht als einzelne Kopien beigefügt werden.

Grundsätzlich erstreckt sich ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte. Nach Rechtsprechung des BGH kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf noch nicht verletzte Schutzrechte ausgeweitet werden (BGH NJW 2014, 775). Ein derartig genereller Anspruch auf Unterlassung ist insbesondere für Handlungen gegeben, in denen das charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2006, 504).

Im vorliegenden Fall legte die Vielzahl der unberechtigt verwendeten Bilder die Befürchtung nahe, dass an weiteren Bildern der Klägerin nahezu identische Verletzungen durch die Beklagte erfolgen könnten. Das Gericht teilte diese Ansicht und sprach der Klägerin den generellen Unterlassungsanspruch für sämtliche Produktfotos, die sie in ihrem Webauftritt bereithält, zu. Dazu führt das Gericht aus:

„Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts begründet vorliegend die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen andere Schutzrechte, weil die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.“

Gemäß § 253 ZPO muss die Klageschrift und der darauffolgende Urteilsausspruch so bestimmt sein, dass im Rahmen der Vollstreckung klar erkennbar ist, was genau vom Unterlassungsanspruch umfasst ist. Dieser Grundsatz hat bei Unterlassungsansprüchen in Bildrechtsangelegenheiten regelmäßig dazu geführt, dass jedes einzelne Bild, das vom Unterlassungsanspruch umfasst war, als hochauflösende Kopie dem Urteil beigefügt werden musste. Bei einer, wie im vorliegenden Fall, sehr großen Zahl von Bildern würde dies einen unverhältnismäßig großen sowie kostenintensiven Aufwand bedeuten.

Aus diesem Grund erfolgte der Urteilsausspruch in dieser Rechtssache unter Einbindung von Datenträgern. Anstatt die Fotos, wie grundsätzlich erforderlich, als hochauflösende Kopie ausgedruckt dem Urteil beizulegen, wurden die Fotos digital auf vier CD-ROMs abgebildet.

In der Begründung des Urteils ist dazu ausgeführt:

„Der diesbezügliche Ausspruch konnte unter Einbindung eines Datenträgers (…) erfolgen. Zwar muss grundsätzlich der Urteilsausspruch aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Vorliegend handelt es sich aber um einen besonders gelagerten Fall bei dem der Aufwand für den Ausdruck übermäßig ist.“

Um dennoch zu gewährleisten, dass die Erfordernisse des § 253 ZPO erfüllt sind, wurde der Datenträger mit der Entscheidung körperlich verbunden. Das Gericht führte dazu aus:

„In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die entsprechende Anlage auch körperlich mit der Urschrift der Entscheidung zu verbinden, so wie hier geschehen.“