Das Meme ist ein lustiger Beitrag, den jedermann erstellen und im Internet posten kann. Die Beiträge zeichnet es aus, dass sie aus einem Bild bzw. einem Kurzvideo bestehen und ein passender Text zu diesem hinzugefügt wird. Die Kombination aus Text und Bild lässt ein lustiges Gesamtbild, das Meme entstehen.

Im Jahr 2019 haben schon mehr als 36% der Internetnutzer selbst ein Meme erstellt oder veröffentlicht. Durch die immer größer werdende Präsenz der Memes in Onlinemedien, war eine gesetzliche Regelung dieser unerlässlich.

Hier sind die Memes gegen Artikel 13 und die EU-Urheberrechtsreform
https://netzpolitik.org/2019/hier-sind-die-memes-gegen-artikel-13-und-die-eu-urheberrechtsreform/

Problematisch ist hierbei, dass dem Urheberrecht der fremden Bilder kaum Beachtung geschenkt wird.

Bisher bewegte sich der Spielraum der Memeersteller in den Vorgaben des § 24 UrhG. Dieser erlaubte die Satirische Auseinandersetzung von Bildern, zum Zweck der Kritik. Dementsprechend mussten sich die Texte und die Kritik auf das Bild oder den Rechteinhaber selbst beziehen (siehe hierzu den Beitrag unseres Kollegen Dr. Schwenke aus dem Jahr 2015).

Um diese Problematik zu lösen, wurde ein neues Gesetz, das Urheberrechtsdiensteanbietergesetz verabschiedet.

Welche gesetzlichen Bedingungen nun für das Veröffentlichen eines Memes gelten wird hier geregelt.

Am 7. Juni 2021 ist der § 51a des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten.

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Der  § 51a UrhG wurde anschließend durch die Aufzählung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG ergänzt:

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Dienstanbieters zu folgenden Zwecken:

  1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,
  2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes
  3.  für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.

(2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind anzuwenden.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

Durch § 51a UrhG wird festgelegt, dass ein bereits veröffentlichtes Werk veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet werden darf. Das gilt, selbst wenn das Werk einem Schutzrecht unterliegt.

Die erste Schranke ist, dass die Werke dem Zweck der Karikatur, der Parodie oder des Pastiches unterliegen müssen. Die zweite Schranke regelt § 51a S.1 Hs.2 UrhG, der festlegt, dass sie Werke zum Zeitpunkt der Wiedergabe bereits veröffentlicht sein müssen.

Das Meme fällt unter die aufgezählte Gattung der Pastiches. Unter einem Pastiche versteht man die Nachahmung des Stiles und der Ideen eines Autors.

Die Regelung des § 51a UrhG umfasst sowohl kommerzielle Zwecke, als auch die private Nutzung der Memes.

Insgesamt bietet das Gesetz mehr Freiheit für Memeersteller und Memeseiten. Somit haben sich die Befürchtungen der Menschen, die 2019 gegen pozentielle Einschränkungen der Memeersteller demonstriert haben nicht bewahrheitet.

Diese können sich nun veröffentlichter Werke zum Zweck der Parodie, Karikatur und Pastiche bedienen, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind. Zudem ist keine Quellenangabe erforderlich.

Der § 5 UrhDaG sorgt ergänzend für einen angemessenen Urheberrechtsschutz. Der Urheber der Werke wäre ansonsten durch den § 51a UrhG unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung des Urhebers würde unter anderem dadurch entstehen, dass für die Verwendung seines Werkes keine Quelle mehr angegeben werden muss. Somit ist ihm das Werk nicht mehr zuzuordnen.

Die somit folgenschwerste Änderung des § 5 UrhDaG normiert der Abs. 2. Dieser stellt fest, dass der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss. Die Diensteanbieter, wie z.B Instagram und Co., sind somit für die Vergütung des Urhebers verantwortlich.

Der Absatz beruht auf dem Gedanken, dass der Diensteanbieter die urheberrechtliche Verantwortung für die Inhalte seiner User trägt.

Gemäß des § 4 UrhDaG richtet sich der Vergütungsanspruch des Urhebers gegen den Diensteanbieter.

Die Nutzung der Werke für den Zweck der Parodie und Karikatur war bisher schon möglich. Hierbei musste man sich auf den § 24 UrhG berufen. Dieser ist nun weggefallen. Der § 51a UrhG nimmt den Zweck der Karikatur und Parodie mit auf und ergänzt diese um den Zweck des Pastiches.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gesetzgeber mit den neuen Gesetzen, einen angemessen Ausgleich zwischen Memeersteller, Diensteanbieter und Urheber geschaffen hat. Der Memeersteller kann sich an mehr Freiheit erfreuen und der Urheber an einer adäquaten Vergütung durch den Diensteanbieter.