Die korrekte Angabe des Grundpreises bereitet Online-Shops immer noch Schwierigkeiten. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind deshalb ein Dauerbrenner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH (Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21) nun klar, dass der Warenpreis und der Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden müssen. Somit ist klar: eine Angabe des Grundpreises beispielsweise in der Artikelbeschreibung reicht nicht mehr aus.
Hintergrund:
Dem Beklagten wurde vorgeworfen für Waren zu werben, deren Preis je Mengenangabe (Grundpreis) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben wurde.
Laut § 4 Abs. 1 PAngV ist der Grundpreis neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
Sowohl das LG Hamburg als auch später das Berufungsgericht gingen davon aus, dass eine unmittelbare Nähe demnach gerade nicht verlangt werden kann.
Dies [eine fundierte Entscheidung des Verbrauchers] setze beim Onlinehandel nicht notwendig voraus, dass Gesamt- und Grundpreis „auf einen Blick“ wahrnehmbar seien. Es reiche aus, wenn der Grundpreis […] auf derselben Internetseite dargestellt werde wie der Gesamt- bzw. Verkaufspreis und zwar unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Der durchschnittliche Internetnutzer sei daran gewöhnt, dass für ein Erfassen aller wesentlichen Angaben häufig ein Scrollen erforderlich sei.
Der BGH sah das in seinem Urteil vom 19.05.2022 (Az.: I ZR 69/21) aber anders:
Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann […].
Dies soll auch bezüglich der am 28.05.2022 in Kraft getretenen Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV gelten. Das Erfordernis, dass der Grundpreis „neben“ dem Gesamtpreis genannt wird, soll nicht nur im Sinne von „zusätzlich“, sondern kann darüber hinaus im Sinne von „nebeneinander“ verstanden werden, so der BGH.
Für den Verbraucher soll damit die Möglichkeit bestehen, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen. Dadurch soll er fundierte Entscheidungen treffen können. Laut BGH kann dies nur vollends erreicht werden, indem Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können, sich also in unmittelbarer Nähe befinden.
Der Beklagte hat demnach gegen § 2 Abs. 2 S. 1 PAngV a.F. verstoßen. Daraus folgt eine nach § 5a Abs. 2 S.1, Abs. 4 UWG unlautere und zugleich gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung. Dies begründete schließlich den von Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
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