Das OLG München hat in zwei Urteilen vom 08.12.2020 (Az.: 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass die von Facebook vorgegebene Klarnamenpflicht rechtmäßig ist.

In beiden Verfahren klagten Nutzer gegen die von Facebook vorgenommene Sperrungen ihrer Accounts. Hintergrund der Sperren war, dass die Nutzer entgegen den AGB von Facebook Pseudonyme anstelle ihres Klarnamens verwendet hatten.

Nach Ansicht des OLG München stellt die Pflicht zur Verwendung des Klarnamens weder einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG noch gegen die DSGVO dar. Auch werden die Nutzer durch diese Verpflichtung nicht unangemessen benachteiligt.

Nach § 13 Abs. 6 TMG haben Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Nach der Auffassung des OLG München handelt es sich bei vorgenannter Vorschrift um eine datenschutzrechtliche Regelung. Sodann stellt das Gericht fest, dass ein Konflikt zwischen der Regelung des § 13 Abs. 6 TMG und der DSGVO besteht, da letztere keine vergleichbare Regelung enthält.

Der bestehende Widerspruch ist nach Ansicht des OLG München durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 Abs. 6 TMG zu lösen.

Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Anbieter von Telemedien nach § 13 Abs. 6 TMG nur insoweit zur Ermöglichung einer anonymen Nutzung der Dienste verpflichtet, als dies zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit muss im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ermittelt werden, in der das Interesse des Diensteanbieters – vorliegend an der Klarnamenpflicht – mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen ist.

Die vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten von Facebook aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen ausgeführt:

 

Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet – Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede – hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.

 

Dem Einwand, dass trotz Klarnamenpflicht in den letzten Jahren rechtswidriges Verhalten massiv zugenommen hat, erteilt das OLG München eine Absage. Hieraus könne nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der präventiven Ziele von Facebook ungeeignet wäre.

Auch die Meinungsfreiheit wird nach Ansicht des OLG München nicht durch die Pflicht zur Verwendung des Klarnamens beeinträchtigt. Zwar umfasst das Grundrecht auf Meinungsäußerung auch eine anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerung. Allerdings berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung, dass es neben Facebook auch noch zahlreiche andere soziale Netzwerke gibt, bei denen keine Pflicht zur Verwendung des Klarnamens besteht.

Aus vorgenannten Gründen stellt die Klarnamenpflicht auch keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidungen des OLG München Revision eingelegt wird. Sollte dies der Fall sein, wird sich der BGH mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Klarnamenpflicht bei Facebook auseinandersetzen müssen.