Zum 01.08.2021 wird in Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Neue Handlungspflichten für nahezu unzählige Unternehmen wird vor allem die Abschaffung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG haben. Zukünftig werden alle betroffenen Unternehmen aktiv die vorgeschriebenen Daten an das Transparenzregister übermitteln müssen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick geben, wer betroffen ist und was zu tun ist.

1. Bisherige Rechtslage

2. Änderungen

3. Folgen der Änderungen

4. Ausnahme

5. Richtige Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“

6. Zusammenfassung

 

  1. Bisherige Rechtslage

 Sinn und Zweck des Transparenzregisters war und ist es, die wirtschaftlich berechtigten Personen, die hinter Gesellschaften oder Trusts stehen, identifizieren zu können. Juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften waren daher seit Einführung des Transparenzregisters dazu verpflichtet,

  • Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • Staatsangehörigkeit

des wirtschaftlich Berechtigten

  • einzuholen
  • aufzubewahren
  • aktuell zu halten und
  • in das Transsparenzregister einzutragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben die vorstehend genannten Pflichten auch Geltung für ausländische Vereinigungen entfaltet, nämlich dann, wenn diese sich zum Erwerb einer im Inland gelegenen Immobilie verpflichtet haben.

Bislang galt die Transparenzregisterpflicht nach der sogenannten Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG bereits dann als erfüllt, wenn die oben aufgeführten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten sich aus dem

  • Handelsregister (§ 8),
  • Partnerschaftsregister (§ 5),
  • Genossenschaftsregister (§ 10) oder
  • Vereinsregister (§ 55)

ergeben haben bzw. dort einsehbar waren. Da eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister bislang nur dann bestanden hat, wenn die Informationen nicht aus den oben genannten Registern erlangt werden konnte, war das Transparenzregister bisher ein sogenanntes Auffangregister.

 

  1. Änderungen

 Im Rahmen der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie werden in Deutschland zum 01.08.2021 neue, das Transparenzregister betreffende Regelungen in Kraft treten. Ziel der EU-Geldwäscherichtlinie ist die elektronische Vernetzung der nationalen Transparenzregister der einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Vernetzung der Register soll zu einer verbesserten praktischen und digitalen Nutzbarkeit der einzelnen Transparenzregister der Mitgliedsstaaten führen. Zugleich sollen Behörden und sogenannte „privilegierte Verpflichtete“ wie Notare und Kredit- und Finanzinstitute künftig einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister haben.

Da das derzeit in Deutschland geführte Transparenzregister aufgrund seiner Eigenschaft als Auffangregister nicht die für eine Vernetzung erforderliche Datensatzstruktur aufweist, wird die Funktion als Auffangregister zum 01.08.2021 in Deutschland abgeschafft. Dies geschieht durch die ersatzlose Streichung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG. Dies hat zur Folge, dass in Zukunft die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten ihre wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister aktiv mitteilen müssen. Durch die Änderung wird das Transparenzregister nun vom Auffang- zum Vollregister wird.

 

  1. Folgen der Änderungen

 Eine Folge der Abschaffung der sogenannten Mitteilungsfiktion ist – wie bereits oben kurz erläutert – dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nunmehr für alle vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes erfassten Betroffenen zwingend erforderlich wird. Auch sind die mitteilungspflichtigen Stellen – also alle Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften – für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der an das Transparenzregister zu übermittelnden Daten verantwortlich.

Die Änderung des Gesetzeslage bedeutet für die Betroffenen, dass diese in Zukunft zusätzlich zum Handelsregister auch noch im Transparenzregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten machen müssen. Eintragung von Änderungen in das Handelsregister keine automatische Miterledigung in Bezug auf die das Transsparenzregister bedeutet. Vielmehr ist eine doppelte Registerführung erforderlich. Auch ist eine einmalige Angabe im Transparenzregister nicht ausreichend. Vielmehr muss jede relevante Änderung an Anteilsinhaberschaften oder der Unternehmensstruktur angegeben werden. Fehlende oder unzutreffende Angaben im Tarnsparenzregister stellen künftig eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

 

  1. Ausnahme

Lediglich eingetragene Vereine genießen in Zusammenhang mit den Eintragungspflichten im Transparenzregister nach der neuen Rechtslage gewisse Privilegien. So sieht der neue § 20a GwG vor, dass die registerführende Stelle die Eintragung in das Transparenzregister automatisch – also ohne entsprechenden Antrag – anhand der Daten aus dem Vereinsregister vornimmt. Die Eintragungen bzw. Informationen im Vereinsregister gelten demnach als entsprechende Angaben des Vereins, so dass dieser keinen gesonderten Antrag stellen muss. Als wirtschaftlich Berechtigte werden die Vorstandsmitglieder des Vereins eingetragen. Eingetragene Vereine müssen in Zusammenhang mit dem Transparenzregister lediglich beachten, dass im Falle des Wechsels des Vorstandes eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht, sofern der Vorstandswechsel nicht unverzüglich im Vereinsregister eingetragen wurde.

 

  1. Richtige Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“

Bei der Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“ wird sich durch die das Transparenzregister betreffenden Neuerungen nichts ändern.

Nach der in § 3 GwG festgelegten Definition ist „wirtschaftlich Berechtigter“ die natürliche Person,

  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Abs. 3 (= rechtsfähige Stiftung) letztlich steht, oder
  • auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei Stiftungen und Trusts zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person,

  • die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  • die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • bzw. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  • die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, und
  • die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Gibt es nach der vorgenannten Definition mehrere „wirtschaftliche Berechtigte“, müssen diese allesamt gegenüber dem Transpaarenzregister angegeben werden.

 

  1. Zusammenfassung

Da die oben dargestellten Änderungen bereits ab dem 01.08.2021 gelten und ab diesem Zeitpunkt empfindliche Bußgelder drohen, ist es empfehlenswert, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In einem ersten Schritt empfiehlt es sich die Verschaffung eines Überblicks über das betroffene Unternehmen bzw. den betroffenen Konzern. So dann muss sorgfältig geprüft werden, wer der oder die wirtschaftlich Berechtigten sind (siehe Ziffer 5). Sobald die die erforderlichen Informationen und Daten (siehe Ziffer 1) erfasst wurden, gilt es diese an die das Transparenzregister führende Stelle zu übermitteln.

Zudem sollten in regelmäßigen Abständen die das Transparenzregister betreffenden FAQs des Bundesverwaltungssamtes (abrufbar unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html) überprüft werden, um keine wesentlichen Änderungen zu verpassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob und ggfs. wer in Ihrem Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter ist sowie bei der anschließenden Mitteilung zur Eintragung in das Transparenzregister.

Beitragsfoto von Wilhelm Gunkel on Unsplash