Das LG Köln hat 2015 entschieden (Az.: 28 O 14/14), dass Google für Rechtsverletzungen Dritter haftet, wenn das Unternehmen die Webseite, die die Rechtsverletzung enthält, in der Ergebnisliste auf eine Suchanfrage aufführt. Vorraussetzung hierfür ist, dass Google zuvor über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Grund hierfür sei nach Ansicht des LG Köln, dass dies den Betrieb einer Suchmaschine, mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer, unzumutbar erschweren würde.

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange.

„Eine Verantwortlichkeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht wird. Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Zu beachten ist hierbei, dass der erforderliche Hinweis so konkret formuliert sein muss, dass der Betreiber der Suchmaschine diesen selbst prüfen kann.

„Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.“

Abschließend weißt das Gericht darauf hin, dass keine überzogenen Anforderungen an den Betroffenen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall ließ das LG Köln deshalb eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Inkenntnissetzung ausreichen. Es gelte dabei der Grundsatz, je offensichtlicher die Rechtverletzung im Gesamtkontext sei, desto allgemeiner könne der Hinweis gehalten werden.

Das Urteil zeigt erneut, dass Unterlassungsansprüche auch direkt bei Google durchgesetzt werden können, wenn über die Suchmaschine rechtswidrige Äußerungen Dritter gefunden werden können. Von Bedeutung ist dies gerade dann, wenn der Schädiger selbst nur schwer auffindbar ist. Ohnehin genügt es oft, den „den Link bei Google verschwinden“ zu lassen, da hiermit dessen Auffindbarkeit praktisch unmöglich gemacht wird.