Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Mai 2009

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Verbraucherschutz beim Online-Einkauf im EU-Ausland

Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.

Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.

Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.

Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.

Auf der  Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das „Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden“, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt  ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

BMJ – IP-Adressen sind personenbezogene Daten

In der laufenden Diskussion über die Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen von Webseiten-Besuchern hat das Bundesministerium der Justiz nun in einer aktuellen Stellungnahme bestätigt

dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen

Quelle: Daten-Speicherung.de

Der Bericht des BMJ befasst sich inhaltlich vor allem mit der Frage, ob IP-Adressen zum Zwecke der präventiven Strafverfolgung aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen. Eine entsprechende Praxis pflegt beispielsweise das BKA.

Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung an ihrem geplanten Entwurf zur Legalisierung der Speicherung der IP-Adressen fest.

Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.

Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.

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