Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.11.2019, Az.: 4 U 22/19 entschieden, dass Onlinehändler für fehlerhafte bzw. unzureichende Garantieerklärungen des Herstellers haften. Voraussetzung ist, dass das Online-Angebot einen Hinweis auf die Garantieerklärung enthält. Weiter hat das Gericht ausgeführt, welche Anforderungen an den Inhalt einer Garantie zu stellen sind.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag der folgende Sachverhalt zu Grunde.
Die Beklagte verkaufte über das Internet Taschenmesser. Das Angebot selbst enthielt keinen direkten Hinweis auf eine – von der Beklagten selbst oder dem Hersteller gewährten – Garantie. Allerdings enthielt das Angebot einen mit „Betriebsanleitung“ gekennzeichneten Link. Bei Anklicken des Links öffnete sich ein zweiseitiges PDF-Dokument des Herstellers. Während die erste Seite des Dokuments Erläuterungen zu den Werkzeugen des Taschenmessers enthielt, fand sich auf der zweiten Seite neben Pflegehinweisen auch eine Garantie wieder. Hinsichtlich der Garantie hieß es dort, dass diese zeitlich unbegrenzt für Material- und Fabrikationsfehler gelte sowie, dass durch üblichen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch verursachte Schäden nicht umfasst seien. Die Klägerin – diese vertreibt ebenfalls Taschenmesser im Internet – nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da nach ihrer Ansicht keine ausreichenden Angaben zur Garantie gemacht wurden.
Das OLG Hamm stellte zunächst fest, dass § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG darstellt. Nach der Regelung des § 312d BGB sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss die von Art. 246a EGBGB vorgegebenen Informationen bereitzustellen. Nach Art. 246a Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist hiervon auch eine Pflicht zur Information über das Bestehen von Garantien sowie deren Bedingungen umfasst.
Die Informationspflicht des § 312d BGB greift nach Ansicht des OLG Hamm bereits dann ein, wenn eine Garantie – unerheblich ob vom Hersteller oder vom Händler – übernommen wurde. Hintergrund ist, dass § 312d BGB nur auf die Existenz einer Garantieerklärung abstellt. Enthält ein Angebot – und sei es nur in Form eines Links – einen Hinweis auf eine Garantieerklärung, greift die Informationspflicht des § 312d BGB. Aufgrund des Wortlauts sowie des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 312d BGB ist es zudem unerheblich, ob die Garantieerklärung durch den Händler im Angebot werblich besonders hervorgehoben wurde oder nicht. Da vorliegend ein Hinweis auf eine Garantieerklärung gegeben war, hat das OLG Hamm nicht über die Frage entschieden, ob Händler dazu verpflichtet sind, hinsichtlich etwaig bestehender Herstellergarantien Nachforschungen betreiben zu müssen.
Eine entsprechend Nachforschungspflicht für Händler in Bezug auf vom Hersteller gewährte Garantien besteht nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 18.08.2016, Az.: 17 HK O 2390/16) sowie des LG Bochum (Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19), da diese im Rahmen ihrer Informationspflichten entsprechende Hinweisen erteilen müssen.
Die Anforderungen an Garantieerklärungen selbst werden von § 479 Abs. 1 BGB vorgegeben. Hiernach muss eine Garantieerklärung zunächst einfach und verständlich formuliert sein. Inhaltlich muss auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hingewiesen werden sowie darauf, dass diese Rechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Zudem muss der konkrete Inhalt der Garantie, also die Voraussetzungen, unter denen diese geltend gemacht werden kann, der räumliche und zeitliche Geltungsbereich sowie der Namen und die Anschrift des Garantiegebers angegeben werden.
Das Urteil des OLG Hamm ist eine weitere Entscheidung, die sich mit dem schon öfter von uns aufgegriffenen Thema Garantie auseinandersetzt. Allerdings ist das Verfahren derzeit beim BGH anhängig und somit noch nicht rechtskräftig.
Jedenfalls empfiehlt es sich für Onlinehändler zu prüfen, ob bestehende Angebote Garantieerklärungen enthalten oder ob Links auf Produkthinweise des Herstellers vorhanden sind, die wiederum Garantieerklärungen enthalten. Sofern Angebote Hinweise auf Garantieerklärungen – unerheblich in welcher Form – enthalten, ist es ratsam, diese inhaltlich auf die von § 479 BGB vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen.
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