Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und beleuchten, was die betroffenen Unternehmen künftig beachten müssen.

  1. Grundpreisangabe

Die bedeutendste Änderung betrifft die Angabe von Grundpreisen. In diesem Zusammenhang ändern sich die Bezugsgrößen für die Grundpreise. Nach der neuen PAngV müssen die Grundpreise nunmehr ausschließlich bezogen auf folgende Mengeneinheiten angegeben werden:

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter

Die bisher geltende Ausnahme, wonach der Grundpreis bei Waren unter 250 Gramm bzw. Milliliter bei Waren bezogen auf 100 Gramm bzw. Milliliter angegeben werde konnte, fällt mit der neuen Preisangabenverordnung weg.

 

  1. Pfandbeträge

Künftig müssen nach § 7 PAngV gegebenenfalls zu zahlende Pfandbeträge konkret ausgewiesen werden. Diese sind neben dem Gesamtpreis für die jeweilige Ware anzugeben. Ausdrücklich unzulässig ist die Einrechnung des Pfandbetrags in den Gesamtpreis.

 

  1. Preisermäßigungen

Zudem enthält die neue Preisangabenverordnung Regelungen zur Werbung mit Preisnachlässen bei Waren. Nach § 11 PAngV müssen zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtete Unternehmer im Rahmen von Preisermäßigungen künftig den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung angewendet hat. Nach dem Wortlaut gilt die Regelung nur für Waren und nicht für Dienstleistungen.

Durch die neue Regelung soll verhindert werden, dass Händler kurz vor einer geplanten Preisermäßigung die Preise nochmals kurzfristig anzuheben, um im Anschluss mit einem besonders starken Preisnachlass werben zu können.

 

Die neue Preisangabenverordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung am 28.05.2022 sollten alle betroffenen Händler in ihren Onlineshops die erforderlichen Anpassungen vornehmen. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung drohen Bußgelder von bis zu EUR 25.000,00 sowie Abmahnungen von Konkurrenten und/oder Verbraucher- bzw. Wettbewerbsverbänden.

Photo by Rajiv Perera on Unsplash