Der BGH hat dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-460/20) zwei zu klärende Rechtsfragen vorgelegt, die jeweils die Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern bei Anträgen zur Entfernung von Inhalten betreffen.

In dem BGH-Verfahren verlangten zwei in der Finanzbranche tätige Personen von Google die Löschung eines Links auf eine bestimmte Internetseite, die nach der Eingabe der Namen der Kläger in der Trefferliste auftaucht. Nach dem Vortrag der Kläger sind die unter dem Link abrufbaren Artikel unzutreffend und dazu geeignet, diese in Misskredit zu bringen. Darüber hinaus begehrten die Kläger, dass Google bei Eingabe von deren Namen keine Bilder mehr anzeigt, auf denen diese abgebildet sind. Google kam dem Löschungsbegehren nicht nach, mit der Begründung, dass nicht geprüft werden könne, ob die Vorwürfe zutreffend sind.

Im Rahmen der Schlussanträge des Vorabentscheidungsverfahrens teilte nun der Generalanwalt Giovanni Pitruzzella seine Ansicht mit. Demnach haben Suchmaschinenbetreiber die Pflicht, Anträge auf Löschung von Links in den Trefferlisten zu prüfen, wenn der Antragsteller zumindest einen Anfangsbeweis dargelegt hat, aus dem sich die Unrichtigkeit der unter dem Link abrufbaren Information ergibt. Der Suchmaschinenbetreiber ist dann nach Ansicht von Pitruzzella verpflichtet, die Anträge „im Rahmen der konkreten Möglichkeiten“ zu prüfen. Diese Prüfpflicht umfasst unter Umständen auch die Kontaktaufnahme zum Betreiber der der jeweils betroffenen Internetseite.

Vorstehende Pflichten gelten nach Ansicht des Generalanwalts auch für namensbezogene Bildersuchen. Im Rahmen dieser Prüfung ist dann nur der Informationswert der Bilder zu berücksichtigen und nicht der gesamte Inhalt der Website, auf der sich die Bilder befinden.

Ähnliche Pflichten treffen Google (und andere Plattform-Betreiber) bereits heute, wenn es etwa um die Löschung von negativen Bewertungen bei Google Maps geht. Hier statuiert die Resprechung bereits heute, dass die Plattformen Betroffene nicht an den eigentlichen Äusserer verweisen dürfen. Insofern ist das nur richtig, Google die gleichen Pflichten auch für die Snippets seiner Suche aufzuerlegen.

Die Richter des EuGH sind zwar nicht verpflichtet, den Schlussanträgen des Generalanwalts zu folgen. Häufig orientieren sich die Richter jedoch an diesen. Es bleibt also abzuwarten, ob der EuGH die Ansicht des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella teilt und Google & Co. erweiterte Prüfpflichten auferlegt.

 

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