Durch die Einführung des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 ergeben sich einige Änderungen, die von Unternehmen, aber auch von sämtlichen Onlinehändlern zu beachten sind. Im Folgenden soll die bisherige Rechtslage dargestellt werden (1.), welche wesentlichen Änderungen es gibt (2.), wer betroffen ist und welche Folgen Verstöße (3.) gegen das neue Gesetz nach sich ziehen. 

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Ziel des neuen VerpackG ist es, das Anfallen von Müll, insbesondere von Verpackungsabfall, weiter zu verringern und die Recyclingquote zu erhöhen.

1. Bisherige Regelung (VerpackV)

 Nach der bislang geltenden Verpackungsverordnung ist jeder Gewerbetreibende, der Verpackungen in den Verkehr bringt, also jeder Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen (insbesondere auch Betreiber von Onlineshops), die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, dazu verpflichtet, sich an mindestens einem sogenannten dualen System zu beteiligen.

Allerdings war es nach der VerpackV auch möglich, sich als Händler von seinem Lieferanten die bereits erfolgte Lizensierung bzw. Teilnahme der gelieferten Verpackungen an einem dualen System bestätigen zu lassen. In diesen Fällen konnte der Händler von der Teilnahme an einem dualen System absehen. Jedoch obliegt dem Händler die Pflicht, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die von ihm verwendeten Verpackungsmaterialien bereits lizensiert wurden.

2. Neue Regelung (VerpackG)

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen. Das sind alle Unternehmen, die auch schon nach der VerpackV verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der von diesen gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu sorgen. Betroffen sind demnach alle Hersteller und Händler, die ein verpacktes Produkt, egal ob stationär oder im Wege des Onlinevertriebs an den Endverbraucher abgeben.

Die Betroffenen sind nun neben der Teilnahme an einem dualen System auch dazu verpflichtet, sich bei der im Rahmen des Gesetzes gegründeten „Stiftung Zentralen Verpackungsregister Stelle“ zu registrieren.

2.1 Systembeteiligungspflicht

 Bei den Systemen (auch duale Systeme genannt) handelt es sich um Betreiber von Mülltrennungssystemen. Derzeit gibt es in Deutschland 9 zugelassene Anbieter für das duale System (u.a. grüner Punkt, Landbell AG, Veolia Umweltservice Dual GmbH). Diese sorgen für eine haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung (z.B. über die gelbe Tonne/ gelber Sack) von Verpackungsmüll, wobei die Sammlung und Sortierung meistens von privaten oder kommunalen Entsorgungsunternehmen durchgeführt wird. Die dualen Systeme sind verpflichtet, hinsichtlich der Wiederverwertung bzw. des Recyclings der gesammelten Materialien bestimmte Quoten einzuhalten.

Aus § 7 Abs. 1 VerpackG ergibt sich, dass Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet sind, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.

Hersteller im Sinne des VerpackG ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt – hierzu zählen auch Onlinehändler – oder in den Geltungsbereich des VerpackG einführt. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Systembeteiligungspflichtig sind alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei einer sogenannten gleichgestellten Anfallstelle (z.B. Hotels, Gaststätten, Kantinen, Kinos etc.) anfallen.

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die verschiedenen Verpackungsarten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Verkaufsverpackungen

Unter einer Verkaufsverpackung ist ein aus beliebigen Materialien hergestelltes Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. In der Regel werden diese dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierunter fallen auch Service- und Versandverpackungen inklusive aller Packungshilfsmittel wie z.B. Etiketten und Verschlüsse.

  • Umverpackungen

Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl an Verkaufseinheiten zu einer Einheit zusammenfassen und in dieser form dem Endverbraucher angeboten werden (z.B. Getränkesixpack).

  • Versandverpackungen

Versandverpackungen ermöglichen und erleichtern den Versand von Gütern an den Endverbraucher. Hierunter fällt das gesamte Verpackungsmaterial, das im Zusammenhang mit der Versendung in den Verkehr gebracht wird und beim Endverbraucher zur Entsorgung anfällt, wie z.B. der Verpackungskarton, Füllmaterial (z.B. Styropor), Klebeband etc.

  • Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind solche, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (z.B. Bäckertüte, Coffee-to-go-Becher, Obsttüte).

  • Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen sind dazu bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck verwendet zu werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Mehrwegverpackung ist, dass die Rückgabe und Wiederverwendung durch ein Logistik- und Anreizsystem (z.B. Pfand) gewährleistet ist.

  • Transportverpackungen

Hierbei handelt es sich um eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, die Ware beim Transport vor Beschädigung zu schützen. Diese ist nicht dazu bestimmt, an den Endverbraucher weitergegeben zu werden (z.B. Paletten).

Mit Ausnahme von Mehrweg- und Transportverpackungen sind daher alle anderen genannten Verpackungsarten systembeteiligungspflichtig. Freigrenzen, beispielsweise für kleine Gewerbetreibende, die nur wenige Verpackungen in den Umlauf bringen, sind im VerpackG nicht vorgesehen, sodass die Systembeteiligungspflicht grundsätzlich jedem gewerblich Handelnden obliegt, der oben genannte Verpackungsarten als Erster in den Verkehr bringt, wenn diese typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.

Bei Unsicherheiten, ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, gibt es zum einen die Möglichkeit, anhand der von der zentralen Stelle auf deren Internetseite bereitgestellten Liste (Stand 24.08.2018: Link zur Liste folgt, sobald diese von der zentralen Stelle veröffentlicht wurde) zu überprüfen, ob die in Frage stehende Verpackung hierunter fällt. Sollte die Liste keinen Aufschluss geben, besteht zum anderen die Möglichkeit, bei der zentralen Stelle einen Antrag auf Einstufung der fraglichen Verpackung zu stellen.

Eine Ausnahme der Systembeteiligungspflicht besteht nur hinsichtlich bereits verwendeter Verpackungen (d.h. diese wurden bereits von einem anderen Hersteller in den Verkehr gebracht), vorausgesetzt diese wurden schon an einem dualen System beteiligt. Problematisch in diesem Zusammenhang ist für Händler, dass diesen im Bedarfsfall die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der vorherigen Systembeteiligung obliegt. Dieser Nachweis wird in der Regel nur schwer zu erbringen sein, zumal hier auch berücksichtigt werden muss, dass viele Lieferanten eine Bescheinigung nicht erteilen werden.

Bei der Anmeldung an einem dualen System sind vom Anmelder die Materialart und die Masse der zu beteiligenden Verpackungen – hieraus ergibt sich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge – sowie die von der zentralen Stelle vergebene Registrierungsnummer (siehe unter Punkt 2.2) anzugeben.

2.2 Registrierung bei der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle

Jeder, der systembeteiligungspflichtig ist, muss sich nach dem neuen VerpackG bei der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle registrieren.

Bei der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle handelt es sich um eine privatrechtlich ausgestaltete Organisation mit Sitz in Osnabrück, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben – geregelt in § 26 VerpackG – beliehen ist. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt. Von ihr soll zum einen der Wettbewerb der dualen Systeme geregelt und zum anderen kontrolliert werden, wer an den dualen Systemen beteiligt ist. Zur Erfüllung des Letzteren führt sie das sogenannte Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“. Hierbei handelt es sich um ein öffentlich einsehbares Register, in dem alle Teilnehmer der dualen Systeme geführt werden. Ziel des Registers ist es, Transparenz zu schaffen und für eine gerechte Verteilung der Kosten für Entsorgung und Recycling der in Umlauf gebrachten Verpackungen zu sorgen.

Betroffene müssen beachten, dass eine Registrierung bereits vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und auch vor der Anmeldung an einem dualen System – bei dieser muss die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle angegeben werden – zu erfolgen hat. Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der zentralen Stelle zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems zu erfolgen.

Im Rahmen der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten Person
  • nationale Kennnummer des Herstellers (= Handelsregisternummer) und europäische oder nationale USt-ID des Herstellers
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Erklärung, dass der Hersteller an einem oder mehreren dualen Systemen teilnimmt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Für die Anmeldung fallen keine Kosten an. Diese werden im Rahmen der Beteiligung an einem dualen System aufgrund der Menge und der Art der Verpackungen über diese erhoben.

Jeder Hersteller, der jährlich mehr als 80 t Glas, 50 t Pappe/Papier/Karton oder 30 t anderer Verpackungsmaterialien als Verkaufsverpackung in Verkehr bringt, ist zudem verpflichtet, bis zum 15.05. des Folgejahres eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abzugeben. In dieser müssen u.a. genaue Angaben hinsichtlich Materialart, Menge der in den Verkehr gebrachten und auch bezüglich zurückgenommener Verpackungen gemacht werden. Im Gegensatz zu früher ist diese nicht mehr bei der IHK, sondern bei der Zentralen Stelle einzureichen.

3. Folgen bei Verstößen gegen das VerpackG

 Bei Verstößen gegen das VerpackG drohen verschiedene Konsequenzen. Zunächst sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass das von der zentralen Stelle geführte Register öffentlich und somit auch von jedem Mitbewerber einsehbar ist, bei Verstößen – insbesondere einer unterbliebenen Anmeldung oder Registrierung – wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu befürchten. Ebenso können Verstöße mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € pro Verstoß geahndet werden. Auch ist zu beachten, dass es gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG verboten ist, nichtregistrierte Verpackungen in den Verkehr zu bringen.

Unserer Einschätzung nach wird es kaum einen Online-Händler geben, der von den Verpflichtungen des VerpackG befreit ist, insbesondere da auch diejenigen Händler nicht, die ihre Waren von Amazon versenden lassen. Dies ergibt sich daraus dass die Ausnahme § 3 Abs. 9 VerpackG in diesen Fällen nicht gegeben ist. Daher empfehlen wir jedem Online-Händler, möglichst bald zu prüfen, ob das neue VerpackG auf ihn anwendbar ist und alle weiteren Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei einem dualen System und/oder die Registrierung bei der zentralen Stelle zeitnah zu erledigen.