Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) setzt seine Rechtsprechung fort, wonach Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet sind, ihre Suchergebnisse vor Darstellung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst nach einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung müssen diese tätig werden.

Der BGH hat die Vorinstanzen (LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14, wir berichteten, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15) bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung (Autocomplete-Funktion, Urteil 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12) bestätigt. Demnach trifft die Betreiber von Suchmaschinen keine Pflicht, dargestellte Suchergebnisse vor der Veröffentlichung auf mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten zu kontrollieren.

Begründet wird dies damit, dass Suchmaschinen sich die Inhalte nicht zu eigen machen, da sie das Internet lediglich nach Informationen durchsuchen und diese anschließend darstellen. Diese Tätigkeit werde von der Rechtsordnung gebilligt und sei für eine sinnvolle Nutzung des Internets unerlässlich. Eine anfängliche Prüfungspflicht wäre aufgrund der Fülle an Informationen nicht zu bewerkstelligen und würde die Tätigkeit der Suchmaschinen in ihrer Existenz bedrohen.

Eine Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern kommt aber weiterhin bei Verletzung von Prüfpflichten in Betracht. Solche bestehen allerdings erst dann,

wenn durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt wird.

Über die an einen konkreten Hinweis zu stellenden Anforderungen hat das LG Köln in oben genannter Entscheidung bereits ausgeführt:

(…) der Hinweis ist jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.