Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Januar 2014

Amazon: Verbraucherzentrale will gegen Kontosperrungen von Viel-Retournierern klagen

Nachdem Amazon bereits im Jahr 2012 gegenüber einzelnen Kunden mit besonders hoher Retourenquote mit der Sperrung ihres Kundenkontos gedroht hatte (wir berichteten), setzte das Unternehmen diese Drohung im vergangenen Jahr in die Tat um. Wir hatten bereits damals rechtliche Bedenken geäußert. Nun bereitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche Amazon zuvor wegen dieses Vorgehens abgemahnt hatte, eine Klage vor und führt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis somit einer gerichtlichen Beurteilung zu.

Fest steht auf der einen Seite, dass es auch für einen Online-Riesen keinen Kontrahierungszwang gibt. Auch Amazon darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es in der Zukunft Verträge schließen möchte und mit wem nicht. Fest steht auch, dass Retouren-Missbrauch ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Problem für den Onlinehandel darstellt. Gerade im Textilbereich sind Retourenquoten besonders hoch und stellen einen enormen Kostenfaktor dar. Vereinzelt werden Kleidungsstücke für einen besonderen Anlass bestellt, dort getragen und danach zurück geschickt. Oder der eigens zum Champions League Finale bestellte Flachbildfernseher wird nach dem privaten Fußballfest ohne Angabe von Gründen retourniert.

via muepe.de: LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C nicht zwingend Diensteanbieter

Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:

LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Beste Jurablogs 2014: muepe.de nominiert

Das Blog meines geschätzten Kollegen und Partners Peter Müller, www.muepe.de, wurde erfreulicherweise (= endlich) nominiert als bestes Jurablog 2014 (Kategorie IT, IP, Medien) bei kartellblog.de. Unter muepe.de werden seit über zehn Jahren regelmässig Beiträge zu aktuellen Urteilen und Entwicklungen im Bereich Markenrecht, Domains veröffentlicht. Damit gehört Peter Müller zu den Urgesteinen der Legal-Blogger.

Wir freuen uns über Ihre Stimme!

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