Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kategorie: Urheberrecht Seite 1 von 2

Täterschaftliche Haftung von DNS-Resolvern?

In einem aktuellen Urteil entschied das LG Leipzig zugunsten von Sony, dass die Zugangsverschaffung zu einer Domain mit urheberrechtsverletzenden Inhalten durch einen DNS-Resolver-Dienst eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Dieses Urteil stößt jedoch in den Fachkreisen bei vielen auf Unverständnis und Kritik.

Über Memes und das Urheberrecht

Nachdem der Meme-Paragraf nun schon seit etwas über einem Jahr in Kraft ist, soll ein kleines Résumé gezogen werden bezüglich der Frage: Ist tatsächlich jedes Meme auch eine Parodie? Und darf alleine deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Bild einfach so verwendet werden?

Memes haben in den letzten Jahren immer mehr an Beliebtheit gewonnen und sind nun aus unserer alltäglichen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Ob politisch, gesellschaftskritisch oder einfach nur lustig, spielt dabei meist gar keine so große Rolle. Ein passendes Meme findet sich zu allen Lebenslagen.

BGH: Plattformen haften für ihre Nutzer

Früher waren Plattformen im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH nun klar, dass Internetplattformen künftig unter bestimmten Bedingungen für Urheberrechtsverstöße von Nutzern auch selbst zu Schadensersatz und Auskunft über die Identität des Nutzers verpflichtet werden können.

EuGH zur Zulässigkeit der Software-Dekompilierung

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen es Erwerbern von proprietärer Software auch gegen den Willen des Herstellers der Software erlaubt ist, diese zu dekompilieren.

Der Meme-Paragraph – gesetzliche Vorgaben beim Erstellen eines Memes

Das Meme ist ein lustiger Beitrag, den jedermann erstellen und im Internet posten kann. Die Beiträge zeichnet es aus, dass sie aus einem Bild bzw. einem Kurzvideo bestehen und ein passender Text zu diesem hinzugefügt wird. Die Kombination aus Text und Bild lässt ein lustiges Gesamtbild, das Meme entstehen.

Neues Urheberrecht – jetzt mit Meme-Paragraph?

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 13.10.2020 einen weiteren Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts. Der Entwurf soll die Umsetzung der umstrittenen EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht sicherstellen. Viele befürchteten vor Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2019, dass die sogenannten Uploadfilter die Meinungsfreiheit im Internet radikal einschränken würden. Die Menschen gingen auf die Straße. Der Tod der Memes stünde bevor. Der neue Entwurf scheint aber einen „Meme-Paragraphen“ vorzusehen. Hiernach wären nicht nur die Memes gerettet; die Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützten Materials gehen deutlich weiter als nach der heutigen Rechtslage.

Update 2021: aktueller Beitrag nach Inkrafttreten!

Beitrag bei golem.de vom 16.04.2019 zu den Demonstartionen gegen die EU-Urheberrechtsreform

Bundestag beschließt „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen

Mit dem Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und dabei besonders kleine und mittlere Unternehmen zu schützen, hat der Bundestag am 10.09.2020 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Drucksache 19/12084) verabschiedet. Insbesondere ist vorgesehen, Vertragsstrafen zu deckeln, den Kostenersatz für Abmahnungen zu begrenzen und den „fliegenden Gerichtsstand“ zu Gunsten der Beklagten einzuschränken. Nachfolgend soll ein erster Blick auf die wichtigsten Gesetzesänderungen geworfen werden.

Genereller Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder (LG München I)

Am 17. März 2020 hat das LG München I ein Urteil (Az. 33 O 18579/18) erlassen, in dem es der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder zusprach. Die Bestimmbarkeit des Urteils wurde durch Zufügen eines Datenträgers als Anlage sichergestellt.

LG Frankfurt: Löschung von Nacktbildern nach Beziehungsende

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O 130/17) greift die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14) auf, wonach intime Fotos nach Beziehungsende auf Verlangen eines Partners gelöscht werden müssen, und führt diese weiter fort.

LG Köln: Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Amazon-Produktfotos

Das LG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 14 O 355/14) entschieden, dass Amazon-Marketplace-Händler für Urheberrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass Amazon den Angeboten der Händler selbstständig Produktfotos hinzufügt.

LG Bochum: Webdesigner haftet bei Urheberrechtsverletzung nur begrenzt

Wer eine Webseite erstellen oder erneuern will, bedient sich dabei häufig der Hilfe eines Webdesigners. Bindet dieser, in urheberrechtswidriger Weise, Bilder in die Kundenwebsite ein, so haftet der Webdesigner seinem Kunden auf Schadensersatz. Bislang nichts Neues. Eher unbekannt hingegen ist, dass der Webdesigner seinem Kunden gegenüber nur in Grenzen haftet. Dies hat unlängst das LG Bochum in seinem Urteil vom 16.08.2016 (Az. 9 S 17/16) entschieden.

Amazon-Marketplace: Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch Produktfotos?

Wollen Händler ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten, können/müssen sie sich an bereits bestehende Produktseiten und damit an zur Verfügung stehende Produktbilder anhängen. Dass die, sich anhängenden, Händler nicht haften, wenn die Produktseite urheberrechtswidrige Bilder enthält, bestätigte kürzlich erneut das OLG München. Die Frage, wer stattdessen für urheberrechtswidrige Bilder im Marketplace von Amazon verantwortlich ist, hatte das LG Berlin zu klären.

Urheberrecht: VG Wort regelt die Tarifabrechnung für Universitäten neu; Skripten vor dem aus?

Eine gründliche Nachbearbeitung des Lehrstoffes gilt für Studenten als Basis für ein erfolgreiches Studium. Aktuell werden Studenten dabei von ihren Professoren in Form von digitalen Skripten unterstützt. Diese Form der Unterstützung weiterhin zu gewährleisten könnte sich jedoch in Zukunft, aufgrund der Neuregelung der Verwertungsgesellschaft Wort, als sehr schwierig gestalten.

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

Tierisches Urheberrecht: Wem gehört Affen-Selfie?

Im Internet kursieren derzeit Berichte über einen kuriosen Rechtsstreit. Der Tierfotograf David Slater macht gegenüber Wikimedia, der Betreiber-Organisation hinter Wikipedia, Urheberrechte an dem Foto eines Affen geltend und verlangt dessen Löschung. Wikimedia wiederum weigert sich mit der Begründung, nicht Slater sei der Urheber des Fotos, sondern der Affe selbst.

Reverse Graffiti (Kunstputzen): Kunst oder Straftat?

Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Streetart finde ich besonders spannend. Nicht, dass ich sonderlich viele Fälle aus diesem Bereich zu bearbeiten hätte. Aber hier wird für mich ein Dilemma des Rechts besonders deutlich: Wie kann das bestehende Rechtssystem den Konflikt zwischen öffentlicher Kunst und fremden Eigentum lösen? Welches Grundrecht zählt mehr, die Kunstfreiheit oder das Eigentum? Wer glaubt, die richtige Antwort zu kennen, dürfte sich irren. Eine richtige Antwort gibt es nicht. Das Recht kann diesen Konflikt nicht lösen. Und das führt zu absurden Ergebnissen.

Ein Fall wie er in einer juristischen Klausur vorkommen könnte:

Die renommierte Kölner Künstlerin K., bekannt unter dem Pseudonym Catwoman, fühlt sich durch den Schmutz in ihrem Atelier in ihrer Kreativität beeinträchtigt. Sie will das Atelier deshalb einem gründlichen Frühjahrsputz unterziehen. Hierzu erwirbt sie in einem Fachgeschäft verschiedene Reinigungsmittel, darunter ein hochwirksames Lösungsmittel. Auf dem Rückweg kommt sie an der Villa des bekannten Kunsthändlers C. vorbei, die von einer langen Mauer umrundet wird. Die Mauer ist nach vielen Jahren der Vernachlässigung völlig verrußt. Catwoman empfindet diese Vernachlässigung als infam. Sie nimmt deshalb Lappen und Lösungsmittel und beginnt die Mauer an verschiedenen Stellen zu reinigen. Als ihr das Lösungsmittel ausgeht, stellt sie fest, dass sie nur Teile der Mauer reinigen konnte. Gerade als sie zusammenpacken will, um neues Lösungsmittel zu kaufen, kommt eine Polizeistreife vorbei. Die Streifenbeamten stellen fest, dass durch das partielle Reinigen der Mauer die Zeichnung eines weinenden Mädchens entstanden ist. Die Polizisten nehmen K. fest.

Frage: Hat K. sich strafbar gemacht?

OLG Hamm: Fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau – MFM minus x Prozent

Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.

Filesharing: Abmahnung jetzt auch wegen Streamings bei kinox.to?

Wir haben heute einen sehr interessanten Anruf bekommen. Ein Mandant hat eine Abmahnung einer bekannten Abmahnkanzlei  im Namen eines Medienunternehmens erhalten wegen angeblichen Angebots von geschützten Werken (Film) über eine Tauschbörse (BitTorrent).

Soweit sogut, nichts ungewöhnliches. Wir stellen dem Mandanten die üblichen Fragen: Anzahl der Anschlussnutzer? Nur einer, der Anschlussinhaber selbst. Haben Sie das Werk über die Tauschbörse genutzt? Nein! Haben Sie das fragliche Werk gesehen? Jetzt kommt die interessante Information. Das fragliche Werk hat der Mandant schon gesehen, sogar im fraglichen Zeitraum. Nur eben nicht über eine Tauschbörse, sondern über das Streaming-Portal kinox.to. Hoppala.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Bilderklau: BGH entscheidet zum Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unberechtigter Verwendung mehrer Bilder

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte zu beschränken ist, sondern sich darüber hinaus auch auf  noch nicht verletzte (im Kern aber gleichartige) Schutzrechte erstrecken kann (Restwertbörse II – Urteil vom 20.06.2012, Az I ZR 55/12).

In den Worten des BGH heisst das

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis dar

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013 (Az: I ZR 219/12) bestätigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zugleich ein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs oder des Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten beinhaltet.

Diese Auffassung wurde in der Literatur schon immer vertreten. Trotzdem finden sich immer wieder Gerichte und vor allem (Abmahn-)Anwälte, die die gegenteilige Auffassung vertreten. Anwälte, die Abmahnungen abwehren, verwenden daher bei Übersendung einer Unterlassungserklärung gebetsmühlenartig die Formel

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage (in jüngster Zeit ergänzt um den Zusatz) gleichwohl rechtsverbindlich,

um damit klarzustellen, was ohnehin klar sein sollte (und sich regelmässig aus dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ergibt). Lediglich, wenn sich aus den weiteren Umständen ergibt, dass der Abgemahnte Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche anerkennt, soll hier ein Anerkenntnis gesehen werden können, so auch der BGH.

Danke an den Kollegen Thomas Stadler von Internet-Law, der auf das Urteil hingewiesen hat.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken tritt in Kraft

Seit gestern ist das häufig als „Anti-Abzocke-Gesetz“ bezeichnete Gesetz in Kraft. Während es, wie wir bereits berichtet hatten, im Bereich des Wettbewerbsrechts nur wenig Neues bringt, enthält es für urheberrechtliche Abmahnungen gegen Verbraucher einige Neuerungen.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern

Kurz vor der CES berichteten SPON und Ars Technica, dass der Unterhaltungskonzern Sony bereits im September 2012 ein Patent für eine Technik angemeldet hat, mit deren Hilfe der Verkauf von gebrauchten Konsolenspielen, unterbunden werden kann. Die Spielewelt spekuliert nun, dass diese Technik bereits bei der in Kürze erwarteten Playstation 4 zum Einsatz kommen könnte. Die Einführung dieser Technologie hätte weitreichende Konsequenzen. Für mich stellt sich die Frage, ob eine solche Vorrichtung rechtlich zulässig wäre.

Urheberrechtsdebatte: echte Experten sollen das Urheberrecht auf den Prüfstand stellen

SPON berichtet via Urheberrecht und Filesharing: Viel Meinung, wenig Wissen. über die Intiative der Justizministerin „Zukunftsforum Urheberrecht“ in der Akademie der Künste in Berlin. Anstelle der polarisierenden und wenig faktenbasierten Urheberrechtsdebatte durch selbsternannte Experten (auf beiden Seiten) soll nun ein neuer Ansatz Bewegung und möglicherweise auch eine Lösung zu dem Thema bringen:

Nach der erregten Betroffenheitsprosa des Frühjahrs schlägt nun endlich die Stunde der Experten.

Nach Auffassung des BJM könne es möglicherweise Sinn machen, zunächst unabhängige wissenschaftliche Studien zu den Fragen der Eignung des bestehenden Urheberrechts im Zeitalter des Internets zur Förderung von Kreativen erstellen zu lassen.

Je länger man mit Urheberrechtsforschern spricht, desto stärker drängt sich ein eigenartiges Paradox auf: Die Wissensgesellschaft weiß wenig über sich selbst. Sie sucht nach einem Konsens mit Augenmaß, ist aber blind für die Frage, wie eigentlich Wissen, Innovation, Kultur entsteht und wie sie sich fördern lassen.

Das heisst, nicht Tatortkommissare oder Hacker, Piraten oder CDU-Abgeordnete, sondern Wissenschaftler und Experten sollen die Situation nüchtern empirisch verfassen und damit eine Grundlage für eine sachgerechte Diskussion liefern.- Klingt zu schön, um wahr zu sein.

 

Urheberrecht: ein Schritt in die richtige Richtung

Über futurezone.at erreicht uns die Nachricht: EU-Parlament stimmte über verwaiste Werke ab. Demnach sollen Bildungseinrichtungen zukünftig verwaiste Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken nutzen dürfen.

Unter „verwaisten Werken“ versteht man dabei Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Filme usw., welche zwar urheberrechtlich geschützt sind, für die der Rechteinhaber jedoch nicht ermittelt oder identifiziert werden kann.

Zwar enthält die Entscheidung einige (gewichtige) Einschränkungen wie etwa die nicht-kommerzielle Nutzung (damit ja Google-Books die Dinger nicht scannt). Auch ist die „Verwaisung“ gründlich zu recherchieren, da nachtärglich ermittelte Rechteinhaber noch Nutzungsgebühren beanspruchen können. Dennoch ist mit der Richtlinie ein wichtiger Schritt zum Erhalt von bedrohtem Kulturwissen getan, siehe hierzu auch mein Beitrag zum Spenden von Urheberrechten zugunsten der Allgemeinheit.

 

 

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automtatisch zum Erlöschen einer Unterlizenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz regelmäßig nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt (Pressemitteilung Nr. 120/12 vom 19.7.2012).

In gleich zwei Verfahren (Software und Musik) musste der BGH sich mit dieser Frage befassen. Die Thematik ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, u.a. weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.

Der BGH hatte bereits 2009 entschieden, dass Unterlizenzen im Falle des Rückrufs der Hauptlizenz bestehen bleiben. Nun hat er diesen Grundsatz auch in anderen Fällen für gültig erklärt, beispielsweiese, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt oder aufgehoben.

 

Filesharing: Frage an die Kollegen

Folgender Fall:

Kanzlei mahnt den Anschlussinhaber wegen der Verletztung urheberrechtlich geschützter Werke ab. Anschlussinhaber unterwirft sich und weist gleichzeitig daraufhin, dass nicht er sondern ein anderer (Sohn/Tochter, Ehepartner o.ä.) die Verletzung begangenen hat. Der Täter räumt die Handlung ein und unterwirft sich ebenfalls.

Jetzt die Fragen:

Kennt jemand Fälle, in denen in der Folge auch der Täter auf SEA/ Kostenerstattung in Ansüruch genommen wurde?

Bei den mir (zugegebenermassen wenigen) bekannten Fällen ist dies jedenfalls nicht passiert. Und ich wundere mich, weshalb die Täter nicht in Anspruch genommen werden. Aus Sicht der Abmahnindustire kann ich das schon nachvollziehen. Allerdings stelle ich mir die Frage, ob nicht zumindest in solchen Konstellationen die Intention der Abmahner klar und deutlich zu Tage tritt.

Und ich stelle mir die Frage, ob sich nicht hier auch Argumente für eine Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Vorgehen ergeben könnten. Moralisch halte ich es jedenfalls für schwer bedeklich, wenn nicht wenigstens versucht wird zuerst den (nach nichtjuristischen Verständnis) echten Schuldigen in Anspruch zu nehmen.

Würde mich freuen, wenn dieser Aspekt hier diskutiert werden könnte. Ich habe bisher nichts zu dieser Frage gefunden. Vielleicht habe ich aber auch nicht gründlich gesucht, dann würde ich mich über Verweise freuen.

BPM legal unterstützt IGEL

Seit Montag unterstützt auch BPM legal die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, kurz IGEL.

IGEL wurde in erster Linie aufgrund der Erkenntnis initiiert, dass es für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung gibt. Ein solches Recht wird einerseits nicht benötigt und hat andererseits – unabhängig von dessen Ausgestaltung – zwangsläufig sehr bedenkliche Auswirkungen auf die Interessen Dritter und das Gemeinwohl

Auch wir vertreten die Auffassung, dass die Argumente, die gegen das LSR in der derzeit geplanten Form sprechen, überwiegen. Deswegen werden wir in Zukunft über das Thema und die Aktivitäten der Initiative berichten.

 

LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierung via Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierung via Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte.

Abmahnung wegen fremdem Foto auf Facebook-Pinnwand

Wer unerlaubt fremde Fotos auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht, muss mit Abmahnungen rechnen. Dies ist inzwischen allgemein bekannt. Wie die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum kürzlich berichtete, wurde ein Facebook-Nutzer nunmehr jedoch nicht wegen eines eigens eingestellten Bildes abgemahnt, sondern wegen eines Fotos, das ein Dritter auf seiner Pinnwand gepostet hatte.

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via SPIEGEL ONLINE

Auch wenn es sich die ‚Tatort‘-Autoren nicht vorstellen können: in der Urheberrechtsdebatte geht es um (viel) mehr als nur um illegale Downloads und Streamings. Es geht auch bzw. vor allem um Bücher und Dokumentarfilme, die in Archiven im wörtlichen Sinne verrotten, weil die Abklärung der Rechte zu teuer ist. (via Leonhard Dobusch auf netzpolitik.org)

und

Dieser Streitpunkt zeigt schön das Problem, an dem die Debatte im Augenblick vor allem krankt: Es wird massiv aneinander vorbeigeredet. Die Drehbuchautoren wenden sich an einen gefühlten, scheinbar monolithisch auftretenden Gegner. Piraten, Grüne, Linke und die eben ganz und gar nicht homogene „Netzgemeinde“ aber haben überhaupt keine gemeinsame Position zu den diskutierten Fragen.

und

Solche Extrempositionen – genau wie solche wie die von Sven Regener, der das Gefühl hat, dass man ihm „ins Gesicht pinkelt“ im Netz – tragen zweifellos nicht dazu bei, dass die Debatte in konstruktiver Weise geführt wird. Vor allem aber hat man den Eindruck, dass derzeit massiv und gezielt lobbyiert wird – nur weiß man nicht so genau, wofür eigentlich.

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via  SPIEGEL ONLINE

Sven Regeners Wut-Rede: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert“ via Zündfunk | Bayern 2 | BR.de

Die Rede von Sven Regner beim Zündfunk ist schon viel zitiert und kopiert worden. Ich verlinke trotzdem nochmal auf das sogenannte „Instant-Pamphlet“, weil ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, ich würde immer nur die Ideen der Kritiker kommentieren, quasi selektive Einseitigkeit

Sven Regeners Wut-Rede: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert“ | Zündfunk | Bayern 2 | Radio | BR.de.

Auch am ACTA-Abkommen wächst die Kritik

Nachdem vergangene Woche bekannt wurde, dass die EU nun auch das ACTA-Abkommen unterzeichnet hat, wächst auch in Deutschalnd wieder die Kritik. Marcus Beckedahl von netzpolitik.org und Vorstitzender der digitalen Gesellschaft bezieht bei Spiegel Online ganz klar Stellung gegen das ACTA-Abkommen.

Hauptpunkte der Kritik sind vor allem die fehlende Transparenz und die fehlende Einbeziehung der Mitgliedsstaaten. Bereits die Entstehung des Entwurfs war von viel Geheimniskrämerei und verdächtigen Beschwichtigungsversuchen seitens der Initiatoren des Abkommens begleitet worden.

Einige Gedanken zu Megaupload aus der Sicht eines Künstlers via Jonathan Coulton

Schon mal vorab Entschuldigung, weil der nachstehende Link zu einem englischen Beitrag weiterleitet. Zusätzlich Entschuldigung, dass ich schon wieder auf anderer Leute Beiträge verweise und keine eigenen Gedanken zum Besten gebe. Aber was soll man machen? Der nachstehende Beitrag ist erstens hochinteressant und trifft zweitens den wirklich zu diskutierenden Kern der Diskussion um die Plattform Megauplaod und/ oder illegales Filesharing exakt auf den Punkt – und stammt zudem noch von einem Künstler, also einem vermeintlich Geschädigten.

… making money from art is not a human right. It so happens that technological and societal blahbity bloos have conspired to create a situation where selling songs about monkeys and robots is a viable business, but for most of human history people have NOT paid for art.

Jonathan Coulton on Megaupload

Besser hätte ich es selbst nicht sagen können. Aber aus dem Mund eines Künstlers klingt es wenigstens nicht so anarchisch (oder anarchistisch?), wie aus der Feder eines Anwalts.

Lesetipp: Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz

Ein absolut lesenswerter Aufsatz des Kollegen Sebastian Dosch. Der Blogger von kLAWtext bringt auf den Punkt, was viele Spezialisten, insbesondere uns Rechtsanwälte, schon lange beschäftigt. Nicht nur, dass die derzeitigen Vorschriften im Urheberrecht und Datenschutz auf die Anforderungen der neuen Medien und der Informationsgesellschaft nicht mehr passen. Ihnen fehlt zunehmend auch die Akzeptanz derer, die sie beachten sollen: den Bürgern.

Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz via kLAWtext

OLG Köln zum Gegenstandswert bei Bildrechtsverletzungen (Fotoklau): jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum.

Spende von Urheberrechten zugunsten der Allgemeinheit via Rechtsanwalt Martin Steiger

Der Beitrag knüpft an die Diskussion zur Reformbedürftigkeit des Urheberrechts an. Ich persönlich vertrete ja die Auffassung, dass das derzeit geltende Urheberrecht nicht zur modernen Informationsgesellschaft passt und hatte auch gelegentlich auf die global geführte Diskussion verwiesen.

Im Ergebnis (und stark vereinfacht ausgedrückt) verhindern die bestehenden weltweiten Urhebergesetze den freien Zugang zu Wissen und Kultur und vor allem den Erhalt von wichtigen Kulturgütern. Ein Teilaspekt dabei ist unter anderem, dass Millionen Werke nicht digitalisiert und damit für die Nachwelt konverviert werden können, weil Autoren oder Künstler verstorben sind und die rechtmässigen Inhaber vererbter Urheberrechte oft nicht ermittelt werden können. Am Beispiel des von ihm so bezeichneten „Guggenheim-Effekt“ erläutert Lawrence Lessing, welche Schwierigkeit die Rechteklärung für Dokumentarfilme mit sich bringt.

Aber es ist das Unglück unserer Kulturgeschichte, dass wir jederzeit berechtigt sind zu lesen, aber nicht gleichermaßen berechtigt sind zu sehen. Verursacht haben dies Anwälte, die wie James Boyle, Rechtswissenschaftler an der Duke University, sagt, nicht über die «Auswirkungen auf die kulturelle Umwelt» nachdenken, die ihre Verträge zeitigen.

SPON zum Netz-Streik

US-Internetgesetze: Fünf Gründe für den Netz-Streik – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Urteil im Kino.to Prozess: Streaming illegaler Angebote strafbar?

Im Sommer 2011 wurde das Video-Portal kino.to vom Netz genommen. Die Betreiber des illegalen Streaming-Angebots wurden verhaftet und verurteilt, teilweise zu Haftstrafen von mehreren Jahren. Eines der Urteile, das jüngst ergangene Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 21.12.2011, sorgte nun für besonderes Aufsehen.

OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate

Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07.

Textklau: OLG Köln zum Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

 

via Medien Internet und Recht

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen – Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können urheberrechtlich geschützt sein. MIR 2011, Dok. 080 MEDIEN INTERNET und RECHT.

Leitsätze

1. Bei Werbetexten (hier: Produktbeschreibungen von Markenschuhen) ist die sogenannte „kleine Münze“ zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

2. Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.

Fazit: Auch nach dieser Entscheidung bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen einfacher – nicht geschützter – Produktbeschreibung und „eigenschöpferisch geprägten“ Texten gezogen werden kann. Im Zweifel wird es sich auch in Zukunft um Einzelfallentscheidungen handeln, siehe auch unser Beitrag zu einer vergleichbaren Entscheidung des OLG Rostock zu suchmaschinen-optimierten Web-Content . Allerdings wird klar, dass die erfoderliche Schöpfungshöhe eher erreicht wird, wenn die Werbetexte und Produktbeschreibungen individuell und ausführlich sind. Interessant bleibt die Frage, ob möglicherweise noch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dort greift, wo zwar Texte (noch) keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen aber aus SEO-Gesichtspunkten bereits hinreichen werbliche Eigenart aufweisen.

 

LG Nürnberg-Fürth: Amazon hat kein Recht zur Nutzung von Inhalten (Bilder und Texte) der Amazon Marketplace Händler

Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.

Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.

Internet-Enquete-Kommission trifft halbherzige Entscheidungen

Der Spiegel berichtet über die letzte Sitzung der Internet-Enquete-Kommission des Bundestags. Die Enquete-Kommission soll die Richtlinien für die Zukunft-Fragen des Internets für den Bundestag prüfen und passende Wege bzw. Vorgaben für die Gesetzgebung aufzeigen.

Positiv ist, dass die Enquete-Kommission sich schon mal für eine grundlegende Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft ausgesprochen hat.

Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimiertem Web-Content

Bereits mit Urteil vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07, hat das OLG Rostock entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz einer Webseite sich im Einzelfall auch aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben kann, insbesondere wenn hierdurch die Webseite bei einer Suchmaschinenanfrage unter den ersten Suchergebnissen erscheint.

Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner berichten, hat nunmehr das LG Köln unter Bezugnahme auf diese Entscheidung gleichermaßen für Produktbeschreibungen entschieden, dass diese insbesondere dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn aufgrund sprachlicher Optimierung die Webseite bei einer Suchanfrage unter den ersten Suchergebnissen gelistet wird (LG Köln, Urteil vom 06.04.2011, Az. 28 O 900/10). Mit Beschluss vom 02.05.2011, Az. 33 O 267/11, hat das LG Köln diese Rechtssprechung fortgesetzt.

Urheberrechte für Street Art Werke?

In einem lesenwerten Beitrag vom 18.04.2011 befasst sich Florian Wagenknecht (rechtambild.de) mit der sehr interessanten Frage, welchen Urheberschutz Street-Art- oder Graffiti-Werke im öffentlichen Raum geniessen.

Street-Arts können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Panoramafreiheit von Dritten fotografiert und die Fotos verwertet werden, ohne dass der Künstler in diesen Fällen etwas dagegen ausrichten kann. Bleibt nur das Recht der Künstler, bei Verwertung ihrer Werke genannt zu werden – sofern dies möglich ist.

Interessant ist das Thema deshalb, da die Frage zumindest bis vor einigen Jahren praktisch keine Relevanz gehabt haben dürfte. Nachdem aber vor allem in den letzten Jahren die Graffiti-Kunst oder Street Art einen unbeschreiblichen Boom erlebt und die Stars der Branche, z.B. Künstler wie Banksy, mittlerweile auch in konventionellen Kunstkreisen angekommen sind – und deren Werke dementsprechend hoch gehandelt werden, dürfte die Frage in  der nächsten Zeit sicherlich an praktischer Relevanz gewinnen.

 

Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?

Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.

Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.

Post Privacy: Das Datenschutzmodell der Generation Facebook

Immer wieder werde ich in meiner Eigenschaft als „jung-dynamischer Internetanwalt“ 😉 von meinen Bekannten auf das vermeintlich fehlende Datenschutzschutzbewusstsein der jungen Leute beim Umgang mit Facebook & Co angesprochen. Diese Bekannten sind meistens ältere Kollegen, denen die neuen Technologien naturgemäß bereits deshalb suspekt sind, weil es sich um etwas Neues handelt. Ich sehe mich dann immer veranlasst, für die jungen Leute (und das junge Medium) eine Lanze zu brechen und eine Erklärung zu liefern. Meistens fehlen mir aber die richtigen Worte. Ich beginne zu stammeln und verwende Begriffe wie „neue Kategorie von Privatsphäre“ und „bewusste informationelle Selbstbestimmung“. Ich fasele etwas von Paradigmenwechsel und neue soziale und private Dimensionen. Meine älteren Kollegen lächeln dann immer höflich. Insgeheim denken sie aber, dass ich Schwachsinn rede. Sie denken, es gibt nur eine Privatsphäre und sie denken, wozu sind sie denn in den 80’er Jahren gegen die Volkszählung auf die Strasse gegangen. Am Ende gebe ich auf und behaupte, es hätte irgendetwas mit Philosohpie zu tun. Nach solchen Diskussionen frage ich mich immer, ob ich eigentlich mit meiner Meinung alleine stehe.

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