Mit Urteil vom 01. Juni 2017 (Az. 6 U 3973/16) hat das OLG München entschieden, dass der Begriff „patent pending“ eine unzulässige Werbung sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Hinweis (auch) an deutsche Verbraucher richte. Der deutsche Durchschnittsverbraucher missverstehe diesen Hinweis und wird deswegen in die Irre geführt. Gleichzeitig entscheidet das OLG, dass der Hinweis nicht nur in der Werbung (Pre-Sales) sondern auch auf der Produktverpackung selbst (Post Sale) eine Irreführung sein kann.