Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen es Erwerbern von proprietärer Software auch gegen den Willen des Herstellers der Software erlaubt ist, diese zu dekompilieren.
Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen es Erwerbern von proprietärer Software auch gegen den Willen des Herstellers der Software erlaubt ist, diese zu dekompilieren.
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