Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Juli 2013

Amazon sperrt Kunden mit hoher Retourenquote

Laut einer Meldung der Internetworld Business ist Amazon nun dazu übergegangen, die Kundenkonten von Vielretournierern (sprich: Kunden mit hoher Retourenquote) zu sperren. Dass Amazon einzelnen Kunden solche Massnahmen in der Vergangenheit bereits angedroht hatte, war bekannt.

Nun sollen diese Ankündigungen in die Tat umgesetzt worden sein. Kunden erhalten dann Meldungen:

Wir müssen Sie deshalb darauf hinweisen, dass wir aufgrund der Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in Ihrem Kundenkonto zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegennehmen können und Ihr Amazon-Konto mit sofortiger Wirkung schließen.

Autsch!

Wir hatten bereits ausgeführt, dass wir solche Massnahmen für unzulässig halten. Es stellt sich die Frage, wer hier gegen Amazon vorgehen will. Aufgerufen sind wohl die Verbraucherschutzverbände.

OLG Hamburg: Datenschutzverstösse sind wettbewerbswidrig

Ein weiteres Gericht bestätigt, dass fehlerhafte Datenschutzhinweise einen Wettbewerbsverstoß begründen. Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az: 3 U 26/12) stellt das OLG Hamburg fest, dass die Pflicht zur Unterrichtung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei Teledienstanbietern gemäß § 13 TMG ein Marktverhalten regelnde Norm in Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. In der Konsequenz können Verstösse hiergegen durch Abmahnungen verfolgt werden. Damit setzt das OLG Hamburg die uneinheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte (wir berichteten) fort. Zeit, dass der BGH entscheidet.

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Anti-Abzocke-Gesetz: Wenig Neues im Wettbewerbsrecht

Der Bundestag verabschiedete am 27.06.2013 ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches Kleingewerbetreibende und Verbraucher insbesondere vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll. Auf dem gerade für Betreiber von Websites und Onlineshops bedeutsamen Gebiet des Wettbewerbsrechts ergeben sich jedoch kaum relevante Änderungen.

Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch vorgesehen hatte, den sogenannten fliegenden Gerichtsstand auch im Wettbewerbsrecht abzuschaffen (wie im Urheberrecht der Fall), wird es nach der nun beschlossenen Neufassung bei der bestehenden Regelung bleiben. Der Kläger bzw. Abmahnende hat also weiterhin grundsätzlich die freie Wahl, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht.

Affiliate-Marketing: LG Stuttgart zur Verantwortlichkeit des Advertisers für Spam-E-Mails des Publishers

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.05.2013 zur Verantwortlichkeit des Advertisers im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes für Spam-Emails eines Publishers und verneinte dessen Haftung. Dies ist insofern interessant, als frühere Urteile anderer Gerichte, auch des BGH, in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung angenommen hatten.

Im vorliegenden Fall des LG Stuttgart hatte eine Privatperson, die von dem Publisher unerwünschte Werbemails erhalten hatte,  gegen den Advertiser auf Unterlassung geklagt, da dieser als Störer nach § 1004 BGB für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. 

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