Kunden von Internetprovidern wie der Telekom können nicht verlangen, dass die zur Aufnahme von Internetverbindungen vergebenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. So entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07). Die Speicherung sei zur Berechnung des Entgelts und zur Behebung von Störungen erforderlich und von Vorschriften des TKG gedeckt. Kunden müssen demnach jedenfalls eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten hinnehmen.
Der Kläger war Inhaber eines Telekom-Internetanschlusses mit Flatrate-Tarif. Er verlangte von der Telekom die sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen, jeweils nach Beendigung des Verbindungsvorgangs, aus Gründen des Datenschutzes sowie des Schutzes der Privatsphäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung speicherte die Telekom IP-Adressen noch 80 Tage nach Rechnungsversand. In erster Instanz beschränkte das Landgericht Darmstadt die zulässige Speicherungsdauer auf sieben Tage, woraufhin die Telekom ihre generelle Speicherungspraxis entsprechend abänderte. Der Kläger empfand dies jedoch als unzureichend und legte Berufung ein. Die Telekom wendete ein, sie benötige die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern sowie zur Abrechnung. Das OLG wies die Berufung daraufhin zurück.