Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: Dezember 2009

Einen guten Rutsch ins Jahr 2010

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Off Topic: Diskussion um Paid Content bei Springer

Mal wieder ein ausgezeichneter Artikel bei SPON: Medienkrise – Spinger-Chef schimpft auf „Web-Kommunisten„.

Christian Stöcker von SPON kommentiert ein Interview mit Matthias Döpfner und dem stellvertretenden Chefredaktuer des Hamburger Abendblatts Matthias Iken. Dabei lassen sich die beiden in ausgesprochen blumigen Umschreibungen über die bösen Internetleser aus, die nicht bereit sind, für den Konsum von hochqualitativem Printjournalismus zu bezahlen:

Der Geiz des Lesers bedrohe den Journalismus.

und

Dass journalistische Angebote online fast ausschließlich kostenlos verbreitet werden, sei ein „Unsinn,

so Döpfner.

Der Redakteur Christian Stöcker setzt die Kommentare der beiden Springer-Generäle ins richtige Licht und bringt es auf den Punkt. Nicht der Leser ist schuld an der Medienkrise, die Medien selbst sind es:

An den finanziellen Sorgen der Verlagshäuser sind nicht geizige Leser schuld – im Gegenteil, die bezahlen ja immer noch bereitwillig für teilweise werbefinanzierte Printmedien. Schuld an der Misere ist die Tatsache, dass das Internet gewaltige neue Werbeflächen geschaffen hat, die sich effektiver vermarkten lassen als viele redaktionelle Angebote. Dass Anzeigen im Netz zu billig sind, um den Anzeigenschwund auf Papier auszugleichen. Und das, obwohl Journalismus im Netz tatsächlich billiger ist als auf Papier – was den Vertrieb angeht.

Fazit: Absolut lesenswert.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

Google Analytics – Einsatz in Deutschland unzulässig?

Google Analytics wird mittlerweile auf Millionen von Seiten eingesetzt. Das kostenlose Webanalyse-Tool zur Messung des für Websitebetreiber wichtigen Surf-Verhaltens ist kostenlos und einfach zu bedienen. Datenschutzrechtlich ist der Einsatz dieses Dienstes allerdings problematisch. Seit einiger Zeit wird deshalb kontrovers diskutiert, ob dessen Benutzung überhaupt zulässig ist. Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutz-Aufsichtsbehörden, hat nun festgestellt, dass Google Analytics nach deutschem Recht nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden darf.

Der Düsseldorfer Kreis hat auf seiner Konferenz am 27.11.2009 einen Katalog von datenschutzrechtlichen Vorgaben aufstellt, denen Webanalysetools entsprechen müssen. Diese Kriterien erfüllt Google Analytics nicht. Das datenschutzrechtliche Problem bei Google Analytics besteht darin, dass durch dessen Einsatz Nutzungsprofile unter der Verwendung von IP-Adressen erstellt und gespeichert werden. Eine Speicherung ist nach dem Telemediengesetz (TMG) allerdings nur in pseudonymer Form zulässig, also wenn keine personenbezogenen Daten des Nutzers erfasst werden. Andernfalls bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen.

Die Zulässigkeit von Google Analytics hängt also von der seit längerem höchst umstrittenen Frage ab, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind (siehe auch hier). Geht man von einer Personenbezogenheit aus, hätte dies zur Folge, dass der Verwender von Google Analytics die Einwilligung seiner Seitenbesucher einholen müsste, um Google Analytics überhaupt verwenden zu dürfen. Nach Auffassung der Datenschützer vom Düsseldorfer Kreis sind IP-Adressen auf jeden Fall personenbezogene Daten. Folglich sind IP-Adressen auch keine Pseudonyme im Sinne des TMG bzw. BDSG.

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises dürfte die Verwendung von Google Analytics erheblich einschränken. Zulässig wäre demnach nur ein Einsatz nach vorheriger Einwilligung der Websitebesucher (opt-in), was gerade beim Angebot kostenloser Dienste wie beispielsweise Nachrichten-Sites praktisch unmöglich sein dürfte, aber auch im Onlinehandel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch wenn dieser Beschluss keine Rechtsbindung entfaltet, ist er besonders vor dem Hintergrund brisant, dass einzelne Datenschutzbehörden bereits angekündigt haben, den Einsatz von Google Analytics gezielt zu unterbinden. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder.

Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich nach Alternativen wie beispielsweise etracker oder Econda Monitor umsehen, die entweder die IP-Adressen verkürzen (anonymisieren) oder ganz ohne deren Speicherung auskommen.

Die Vorgaben finden Sie im Einzelnen im Beschluss des Düsseldorfer Kreises.

Datenschutz im Internet – Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung

Das Thema Datenschutz im Internet wird von den Beteiligten leider noch immer zu stark vernachlässigt. Besonders die seit der Datenschutznovelle zum 1. September 2009 wesentlich verschärfte Auftragsdatenverarbeitung findet bei Onlineshops, Onlineplattformen, Portalen, IT-Dienstleistern, Programmierern und Webdesignern regelmäßig zu wenig Beachtung. Dies ist deshalb gefährlich, da die Missachtung dieser strengen Vorschriften empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.

Wer personenbezogene Daten aus seinem Unternehmen durch einen externen Auftragnehmer erheben, verarbeiten oder nutzen lässt, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Zusätzlich zum bestehenden Auftrag, meist ein Dienst- oder Werkvertrag, muss schriftlich eine Datenschutzvereinbarung geschlossen werden. Diese muss die in § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genannten 10 Punkte regeln. Zusätzlich muss die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers geprüft werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Auftragsdatenverarbeitung werden in der Praxis jedoch häufig übergangen: Viele kennen die entsprechenden Regelungen nicht einmal oder unterliegen dem Irrtum, dass diese Vorschriften für sie nicht gelten.

Um bei diesem komplizierten Thema eine Hilfestellung zu geben, haben die Kollegen Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg in ihrem Artikel „15 Irrtümer bei der Auftragsdatenverarbeitung“ die häufigsten Irrtümer und Fehler rund um die Auftragsdatenverarbeitung ausführlich dargestellt. Die Autoren erklären, wer von den Regeln unter welchen Voraussetzungen betroffen ist, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, warum es gerade nicht ausreiht, sich auf den Auftragnehmer zu verlassen und warum bei Musterverträgen Vorsicht geboten ist. Da gerade Onlinehändler häufiger von diesen Regeln betroffen sind als ihnen das möglicherweise bewusst sein mag, lohnt sich das Lesen allemal.

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