Am 17. März 2020 hat das LG München I ein Urteil (Az. 33 O 18579/18) erlassen, in dem es der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder zusprach. Die Bestimmbarkeit des Urteils wurde durch Zufügen eines Datenträgers als Anlage sichergestellt.