Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: April 2011

Urheberrechte für Street Art Werke?

In einem lesenwerten Beitrag vom 18.04.2011 befasst sich Florian Wagenknecht (rechtambild.de) mit der sehr interessanten Frage, welchen Urheberschutz Street-Art- oder Graffiti-Werke im öffentlichen Raum geniessen.

Street-Arts können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Panoramafreiheit von Dritten fotografiert und die Fotos verwertet werden, ohne dass der Künstler in diesen Fällen etwas dagegen ausrichten kann. Bleibt nur das Recht der Künstler, bei Verwertung ihrer Werke genannt zu werden – sofern dies möglich ist.

Interessant ist das Thema deshalb, da die Frage zumindest bis vor einigen Jahren praktisch keine Relevanz gehabt haben dürfte. Nachdem aber vor allem in den letzten Jahren die Graffiti-Kunst oder Street Art einen unbeschreiblichen Boom erlebt und die Stars der Branche, z.B. Künstler wie Banksy, mittlerweile auch in konventionellen Kunstkreisen angekommen sind – und deren Werke dementsprechend hoch gehandelt werden, dürfte die Frage in  der nächsten Zeit sicherlich an praktischer Relevanz gewinnen.

 

OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.

Pflicht zur Verbraucherunterrichtung auch auf bloßer Informationsseite?

Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet.

Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?

Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.

Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.

Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).

Datenschutzrechtliche Einwilligung ohne Opt-In?

Mit dieser Frage beschäftigt sich der Kollege Thomas Schwenke in einem lesenswerten Beitrag. Dabei geht es allerdings nicht um die Frage, ob für Werbezusendungen, wie z.B. Newsletter, ein (Double-) Opt-In erforderlich ist, denn diese Frage ist durch die Gerichte bereits weitreichend geklärt, siehe hierzu beispielsweise unseren Beitrag vom 17.09.2010. Der Beitrag des Kollegen Schwenke beschäftigt sich mit der interessanten Frage, ob auch außerhalb des Bereichs der Übermittlung von Werbung, eine datenschutzrechtliche Einwilligung nur unter Verwendung einer Checkbox wirksam eingeholt werden kann.

Onlinehändlern steht erneut Änderung der Widerrufsbelehrung bevor

Die nächste Änderung der Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatz ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem die letzte Änderung erst zum 11.06.2010 erfolgte, sollen die Vorschriften laut einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung ein weiteres Mal modifiziert werden. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH zur Wertersatzpflicht (siehe auch hier). Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch offen.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07) entschieden, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Wertersatz könne nur verlangt werden, wenn der Verbraucher sich treuwidrig verhält. Die Beurteilung, wann das im Einzelnen der Fall sein soll, überließ der EuGH den deutschen Gerichten. Der Gesetzgeber will der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit mit den geplanten Neuregelungen nun begegnen.

Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook „Gefällt-mir-Button“

Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.

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