Die Rechtslage wird für Online-Händler und Plattformen durch eine neue Änderung des Verpackungsgesetzes  weiter verschärft. Ab dem 01.07.2022 gilt: Händler die nicht bei der Datenbank LUCID registriert sind, werden ihre Waren nicht mehr auf elektronischen Marktplätzen verkaufen dürfen. Ob ein Händler registriert ist, werden die Plattformen selbst überprüfen müssen. Dadurch soll die Beteiligung an Entsorgungskosten sichergestellt werden.

Hintergrund

Online-Händler sind bereits seit dem 01.01.2019 laut Verpackungsgesetz dazu verpflichtet sich bei der Datenbank LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren.

§ 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz:

Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, muss der Händler diese Informationen auch bei dem Entsorgungssystem, welches er nutzt angeben. Ein Entsorgungssystem ist ein Unternehmen, welches die tatsächliche Verpackungsentsorgung sicherstellt. Die beiden Meldungen werden anschließend von der Zentrale Stelle Verpackungsregister auf ihre Übereinstimmung geprüft.

§ 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Verpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse die unter anderem zur Lieferung von Waren, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Online-Händler verwenden sogenannte Versandverpackungen um Waren an ihre Kunden zu verschicken. Versandverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackungsG Verpackungen die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Folglich sind Internethändler Hersteller nach § 3 Abs. 14 VerpackungsG. Die Datenmeldepflicht gilt dabei unabhängig von der Verpackungsmenge. Diese Verpflichtung trifft vor allem auch Verkäufer die bereits verpackte Waren aus Asien oder der EU importieren.

Insbesondere ist auch Amazon selbst als Fulfillment-Dienstleister davon betroffen. Mit FBA Amazon werden Waren eines Händlers verpackt und an den Kunden versendet. Demnach gilt Amazon im Rahmen des Verpackungsgesetzes als Hersteller der Versandverpackungen.

§ 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz

Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in den Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Verkaufsverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackungsG Verpackungen die dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Typischerweise ist darin die Ware selbst verpackt. Vertreiber ist gemäß § 3 Abs. 12 VerpackungsG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Demnach muss ein Onlineshop-Betreiber zusätzlich sicherstellen, dass Hersteller der von ihm vertriebenen Verkaufsverpackungen ordnungsgemäß registriert sind. Bei einer fehlenden Registrierung kann als sowohl ein Vertriebsverbot für die Versandverpackungen, als auch für die Verkaufsverpackungen vorliegen. Somit darf dann eine Ware nicht verkauft werden.

Neue Änderungen:

Ab dem 01.07.2022 gilt:

Elektronische Marktplätze dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Ebay, Amazon und Co. werden also dazu verpflichtet, zu überprüfen ob ein Verkäufer tatsächlich auch bei LUCID registriert ist. Liegt eine Registrierung nicht vor, so muss die Plattform dem Online-Händler den Verkauf seiner Waren auf ihrer Seite verwehren.

Rechtsfolgen bei fehlender Registrierung:

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 VerpackungsG droht bei einer fehlenden, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Registrierung ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro.

Bei einer Nichtbeteiligung an einem Entsorgungssystem droht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VerpackungsG sogar ein Bußgeld von bis zu 200.000,00 Euro.

Zusätzlich kann gegebenenfalls auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen und damit eine Abmahnung drohen.

Sind sie ein Online-Händler und haben sich noch nicht registriert, dann können Sie das nachholen unter https://lucid.verpackungsregister.org/.

 

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Näheres zum Verpackungsgesetz:

Neues Verpackungsgesetz: Zusätzliche Pflichten für Onlinehändler