Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Monat: November 2009

Neues Batteriegesetz tritt am 1.12.2009 in Kraft: Was ändert sich für Shopbetreiber?

Am 1.12.2009 tritt das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Das Gesetz regelt die Pflichten, dazu zählen insbesondere Anmelde-, Rücknahme- und Informationspflichten, für Hersteller und Vertreiber von Batterien neu. Auch Onlinehändler sind von den Änderungen betroffen.

Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (2006/66/EG) um und löst damit die bisherige Batterieverordnung (BatterieVO) ab. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist denkbar weit gefasst. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist laut § 2 Abs. 15 BattG „jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt“. Dies umfasst also grundsätzlich auch Importeure. Vertreiber ist gemäß § 2 Abs. 14 BattG, „wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt“, also auch Onlinehändler.

Hersteller müssen sich künftig in einem vom Umweltbundesamt (UBA) geführten Register anmelden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von nicht registrierten Herstellern vertreiben, ab dem 01.03.2010 selbst als Hersteller gelten – mit allen damit verbundenen Pflichten. Shopbetreiber sollten sich also vergewissern, dass sämtliche Hersteller der von ihnen vertriebenen Batterien auch tatsächlich registriert sind. Das Register soll auf den Seiten des UBA bereitgestellt werden.

Von zentraler Bedeutung für Vertreiber ist die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Batterien. Zu diesem Zweck wurde die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ins Leben gerufen. Händler wie private und gewerbliche Endverbraucher können die GRS unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Das Hinweissymbol wurde ebenfalls durch ein neues (Anhang zu § 17 BattG, siehe Abbildung) ersetzt.

Quelle: www.grs-batterien.de

Ab einem bestimmten Schwermetallgehalt müssen Hersteller nach § 17 Abs. 3 BattG ebenfalls Hinweiszeichen anbringen.

Neben der Rücknahmepflicht ist der Vertreiber gemäß § 18 BattG verpflichtet, gut sichtbar, lesbar und in unmittelbarem Sichtbereich des Hauptkundenstroms darauf hinzuweisen,

– dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
– dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
– welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben.

Onlinehändler haben bei der Erfüllung der Hinweispflichten zwei Optionen: Entweder müssen sie diese Informationen auf der Internetseite im Rahmen der jeweiligen Produktbeschreibung bereitstellen oder der Ware schriftlich beifügen. Eine Information per E-Mail genügt hingegen nicht.

Fazit: Die Einrichtung der Stiftung GRS erleichtert es Händlern sowie Kunden, ihren beiderseitigen Verpflichtungen nach dem neuen Batteriegesetz nachzukommen. Auch die Abmahngefahr dürfte sich im Zusammenhang mit den neuen Hinweispflichten sicht signifikant erhöht haben, da das Fehlen vom Informationen auf der Website für sich genommen noch keinen Verstoß darstellt, zumal auch eine schriftliche Information möglich ist. Auf jeden Fall aber sollten Onlinehändler sich für einen der beiden Wege entscheiden.

Auf den Seiten der Stiftung GRS können Sie sich umfassend zum neuen Batteriegesetz informieren.

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

LG Berlin bestätigt Urteil zur Tell-a-Friend-Werbung

E-Mails im Rahmen der so genannten Tell-A-Friend-Funktion sind als Werbemails einzustufen. So entschied im Frühjahr dieses Jahres das AG Berlin-Mitte ausführlich in meinem Beitrag vom 25.10.2009. Konkret betraf das Urteil Einladungsmails zu einem Online-Shoppingclub. Das LG Berlin bestätigte nun im Rahmen des Bertufungsverfahrens die Auffassung des Amtsgerichts.

Nach Ansicht des Landgerichts liege bei den Einladungsmails gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter aus freien Stücken das Shoppingportal weiterempfiehlt, ohne dass dieses davon Kenntnis hat. Vielmehr habe das Portal die Einladungsfunktion initiiert und deren Benutzer zur Mitwirkung bewogen, indem ihnen Prämien und Lottogewinne in Aussicht gestellt wurden. Hinzu kommt, dass die Einladungsmails über die eigentliche Einladung hinaus Werbung für verschiedene Angebote aus dem Shoppingportal selbst enthält. Das Amtsgericht habe daher zu Recht eine Störerhaftung angenommen.

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt […]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript „Internetrecht“ erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

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